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PräventionFrüherkennung von Mundhöhlenkarzinomen: So rechnen Sie Bürstenbiopsien nach BEMA-Nr. 05 ab

Abo-Inhalt09.12.20243790 Min. LesedauerVon Angelika Schreiber, ZMV, Hockenheim

| Wenn es um die Früherkennung von Mundhöhlenkarzinomen geht, nehmen Zahnärztinnen und Zahnärzte eine wichtige Rolle ein. Denn oft geht einem Mundhöhlenkarzinom eine Veränderung der Mundschleimhaut voraus. Und nach Abschnitt B. VI. Nr. 1 G-BA-Behandlungsrichtlinie (online unter iww.de/s10651) obliegt dem Zahnarzt auch die Behandlung von Mundschleimhauterkrankungen. Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steht die Bürstenbiopsie nach BEMA-Nr. 05 zur Verfügung (Gewinnung von Zellmaterial aus der Mundhöhle und Aufbereitung zur zytologischen Untersuchung, einschließlich Materialkosten). Sie dient als wichtiger Baustein bei der Früherkennung von Mundhöhlenkarzinomen. Wann und wie die BEMA-Nr. 05 ansatzfähig ist, erläutert dieser Beitrag. |

Harmlose Veränderung oder Präkanzerose?

Der erste Schritt im Rahmen der Früherkennung von Karzinomen ist im Rahmen der eingehenden Untersuchung (BEMA-Nr. 01) die klinische Inspektion der Mundhöhle mit Palpation des Gewebes, vor allem in Bereichen der Schleimhaut, die Veränderungen erkennen lassen. Um harmlose Veränderungen der Mundschleimhaut von einer Präkanzerose abgrenzen zu können, bietet sich der Bürstenabstrich zur Gewinnung von Zellmaterial aus der Mundhöhle für die Exfoliativzytologie an. Das bedeutet, mit einer speziellen Nylonbürste werden Zellen aus der betroffenen Schleimhautregion gewonnen und im Labor nach entsprechender Aufbereitung vom Zytopathologen ausgewertet. Auf diese Weise lassen sich maligne Veränderungen frühzeitig erkennen und in Folge, Prognose und Heilungschancen verbessern.

Abrechnungsmöglichkeiten in der GKV

Die BEMA-Nr. 05 ist einmal in zwölf Monaten zur Früherkennung von Karzinomen abrechenbar. Das gilt auch, wenn gleichzeitig mehrere Bürstenabstriche an unterschiedlichen Stellen notwendig werden. Sofern Versand- und Portokosten entstehen, sind diese unter der Ordnungsziffer 602 ansatzfähig.

Ausschließlich der in der Leistungsbeschreibung benannte Bürstenabstrich kann unter BEMA-Nr. 05 abgerechnet werden. D. h., Leistungen die über den Vertragstext hinausgehen, gehören nicht zum Leistungsumfang der GKV und können nicht unter BEMA-Nr. 05 abgerechnet werden. Die Maßnahme ist angezeigt, wenn verdächtige Schleimhautbefunde vorliegen, und darf nur bei Vorliegen einer Leukoplakie, einer Erythroplakie oder eines Lichen Planus abgerechnet werden (siehe Abrechnungsbestimmung 2 zur BEMA-Nr. 05). Alle Formen der Leukoplakie, Erythroplakie und des Lichen Planus sind Schleimhautveränderungen mit Entartungsrisiko. Sie werden als Präkanzerosen bzw. als „potenziell maligne Veränderungen“ der oralen Schleimhaut bezeichnet. Hier sollte die eindeutige Dokumentation in der Patientenakte Aufschluss geben. Materialkosten sind nicht separat ansatzfähig. Allerdings stellt das entsprechende histologische Institut oftmals Versandtaschen einschließlich der erforderlichen Abstrichbürsten, Einmalspatel, sterilen Röhrchen etc. zur Verfügung.

Wichtig | Wird eine engmaschige Kontrolle erforderlich, so kann eine weitere Bürstenbiopsie nach Nr. 297 GOÄ mit dem Patienten privat vereinbart werden, da die BEMA-Nr. 05 nur einmal in zwölf Monaten abrechnungsfähig ist.

In diesen Fällen ist die BEMA-Nr. 05 nicht berechnungsfähig

  • Entnahme von Zellmaterial mit anderer Indikation (z. B. Nachweis von Pilzen). Es handelt sich in diesem Fall vielmehr um eine Privatleistung die mit dem GKV-Patienten vor Erbringung nach § 8 Abs. 7 vereinbart werden muss. Die Berechnung erfolgt nach der Gebührenposition Ä298, je Entnahmestelle.
  • Probeexzisionen. Die Abrechnung erfolgt vielmehr nach Nr. 2401 GOÄ. Die Probeexzision wird allerdings nur als bedingt geeignet zur Früherkennung von Karzinomen beschrieben, da es sich um ein invasives Verfahren handelt.
  • Entnahme von Gewebeproben zur histologischen Untersuchung im Rahmen eines chirurgischen Eingriffs innerhalb des OP-Gebiets (z. B. Granulations- oder Zystengewebe). Die Maßnahme gehört vielmehr zum Leistungsinhalt des operativen Eingriffs.

Beispiel: Bürstenbiopsie zur Abklärung einer Leukoplakie

Im Rahmen einer Vorsorgeuntersuchung stellt sich der Verdacht auf Leukoplakie heraus. Der Zahnarzt entnimmt einen Bürstenabstrich und schickt diesen ins Labor ein. Nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse des histologischen Instituts erfolgt die Besprechung mit dem Patienten. Die engmaschige Kontrolle wird vereinbart, einschließlich einer erneuten Bürstenbiopsie (als Privatleistung) nach Ablauf von drei Monaten.

Geplante Leistungen über vier Sitzungen

Datum

Zahn/Region

Leistungstext

BEMA

GOZ

02.05.

OK/UK

Eingehende Untersuchung

1 x 01

---

Bürstenabstrich wegen Verdacht auf Vorliegen einer Leukoplakie (ggf. Porto unter 602)

1 x 05

---

03.05.

Beratung über Untersuchungsergebnisse (engmaschige Kontrolle alle drei Monate vereinbart)

1 x Ä1

---

Beratung über private Leistungen außerhalb des Sachleistungskatalogs der GKV und schriftliche Vereinbarung von Privatleistungen gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z

---

Ä1

05.08.

Beratung und Kontrolle der Mundschleimhaut

1 x Ä1

Bürstenabstrich zur Exfoliativzytologie nach drei Monaten (ggf. Porto gemäß § 3 Abs. 10 GOÄ)

---

1 x Ä297

Die Kosten der Untersuchung werden dem Patienten seitens des Labors in Rechnung gestellt

---

---

06.08.

Beratung über Untersuchungsergebnisse (weitere Vorgehensweise besprochen)

---

1 x Ä1

AUSGABE: AAZ 1/2025, S. 13 · ID: 50240599

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