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GrundleistungenWie rechne ich Abformungen korrekt ab?

Abo-Inhalt13.12.20248 Min. LesedauerVon Isabel Baumann, Betriebswirtin (Dipl. VWA), Praxismanagerin, Mülsen

| Zum Tagesgeschäft einer Zahnarztpraxis gehören zahlreiche Formen von Abformungen: Situationsabformungen dienen der Herstellung von Arbeits- oder Planungsmodellen. Abformungen unter Verwendung eines individuellen Löffels vermeiden Diskrepanzen zwischen Modell und Mundsituation. Und Funktionsabformungen geben neben der Abformung der Umschlagfalte auch die intraoralen Band- und Muskelstrukturen gut wieder. So verhindern sie ein Abhebeln der Prothese bei der Mundbewegung bzw. das Auftreten von Druckstellen. Was bei der Berechnung der unterschiedlichen Abformungen zu beachten ist, erklärt dieser Beitrag. |

Konventionelle vs. optisch-elektronische Abformung

Bei der konventionellen Abformung wird mittels konfektioniertem Löffel, auf dem eine Abformmasse aufgetragen wird, die Abformung genommen und im Labor ausgegossen und ein Modell hergestellt. Für diese Abformung ist lediglich das verwendete Abformmaterial abrechenbar. Werden konventionelle Abformungen zur Herstellung von Planungsmodellen angefertigt, die Modelle hergestellt und ausgewertet, so ist das nach BEMA Nr. 7a (Planungsmodelle nur bei KFO) oder 7b (Planungsmodelle bei ZE und KBr) zzgl. des verwendeten Materials und der zahntechnischen Leistung zu berechnen.

Optisch-elektronische Abformungen sind nicht im BEMA enthalten!

Bei der optisch-elektronischen Abformung wird mittels Intraoralscanner digital abgeformt. Die Leistung ist nicht im BEMA enthalten und muss somit mit dem gesetzlich Versicherten privat nach § 8 Abs. 7 BMV-Z schriftlich vereinbart werden. Bei prothetischen Versorgungen ist darauf zu achten, dass eine Regelversorgung, beispielsweise eine Gusskrone aus NEM unter Verwendung der optisch-elektronischen Abformung, in eine gleichartige Versorgung wechselt. Insbesondere Härtefallpatienten sind darüber zu informieren, da ihnen dann nur der doppelte Festzuschuss gezahlt wird und nicht die Differenz, der den doppelten Festzuschuss übersteigenden Kosten.

Die optisch-elektronische Abformung berechnet man je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich nach Nr. 0065 GOZ. Zum Leistungsinhalt gehört neben der optisch-elektronischen Abformung auch die einfache Bissregistrierung und die Archivierung der Daten. Die optisch-elektronische Abformung ist in der gleichen Sitzung erneut abrechenbar, wenn eine veränderte klinische Situation vorliegt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn erst ein Vorscan der derzeitigen Situation vor der Präparation erfolgt und nach der Präparation erneut gescannt wird. Dies ist auf der Rechnung anzugeben.

Zusätzlich berechnungsfähige Leistungen und Abrechnungsausschlüsse

Neben der optisch-elektronischen Abformung ist die computergestützte Auswertung zur Diagnose und Planung zusätzlich berechenbar. Dabei handelt es sich um eine selbstständige Leistung, die weder in der GOZ noch in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ aufgeführt ist. Die Berechnung erfolgt analog nach § 6 Abs. 1 GOZ. Auch diese Leistung ist mit dem gesetzlich Versicherten privat nach § 8 Abs. 7 BMV-Z zu vereinbaren.

Merke | Eine konventionelle Abformung nach den Nrn. 5170, 5180 und 5190 GOZ ist neben der Nr. 0065 GOZ in derselben Sitzung und für denselben Kiefer nicht abrechenbar. Hiervon ausgenommen ist die veränderte klinische Situation. Gleiches gilt auch für die Berechnung der optisch-elektronischen Abformung nach Nr. 0065 GOZ neben konventionellen Abformungen nach BEMA-Nr. 98a–c.

Werden auf der Grundlage der digitalen Daten der optisch-elektronischen Abformung physische Modelle mittels 3D-Druck hergestellt und ausgewertet, so ist neben der optisch-elektronischen Abformung nach Nr. 0065 GOZ die Auswertung der Situationsmodelle (physische Modelle) zur Diagnose und Planung nach Nr. 0050 und 0060 GOZ zusätzlich berechenbar.

Merke | Planungsmodelle sind beim GKV-Versicherten privat zu vereinbaren, wenn sie mittels optisch-elektronischer Abformung hergestellt werden. Die BEMA-Nr. 7b ist dann in diesem Fall nicht berechnungsfähig. Die Auswertung digitaler Modelle ist nicht nach den Nrn. 0050 und 0060 GOZ abrechenbar.

Die kieferorthopädische Analyse eines digitalen Situationsmodellpaares ist eine selbstständige Leistung, die weder in der GOZ noch in dem für Zahnärzte geöffneten Bereich der GOÄ aufgeführt ist. Gemäß dem Beschluss Nr. 53 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen erfolgt die Berechnung analog nach § 6 Abs. 1 GOZ (Beschlüsse online unter iww.de/s11803)

Fallbeispiel 1: Herstellung Vollkeramikkrone mit Intraoralscanner

Bei einem GKV-Versicherten wird mittels optisch elektronischer Abformung eine Zirkonkrone vollverblendet an dem Zahn 16 (gleichartige Versorgung) hergestellt.

Zahnärztliche Leistungen
Zahn
Leistung
BEMA
16
Provisorische Krone
19
16, 46, 26, 36
Vorscan – optisch-elektronische Abformung und digitale Bissregistrierung
4 x 0065
16
Präparation zur Aufnahme einer Krone
16
Nachscan – optisch elektronische Abformung nach veränderter klinischer Situation
0065
OK/UK
Computergestützte Auswertung und Diagnose und Planung
§ 6 (1)
16
Eingliederung der vollverblendeten Zirkonkrone adhäsiv
2210 + 2197
Zahntechnische Leistungen für optisch-elektronische Abformung
Leistung
BEB ’97
Anlage der Auftragsdatenanlage der Auftragsdaten
0901
Digitale Daten matchen
0918
Digitaler Datenversand
0919

Individuelle Abformung und Abformung mit individualisiertem Löffel

Die Abformung mit einem individuellen oder individualisierten Löffel ist je Kiefer nach BEMA-Nr. 98a berechenbar. Die BEMA-Nr. 98a ist neben Einzelkronen und neben Wiederherstellungsmaßnahmen nach BEMA-Nr. 100 ff. nicht abrechnungsfähig. Nach der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 31 gilt: Ein Abdruck mit individuellem Löffel oder individualisiertem Löffel ist nur angezeigt, wenn für die Abdrucknahme der übliche Löffel nicht ausreicht.

Abformung mit individuellem Löffel

Eine Abformung mit einem individuellen Löffel ist je Kiefer nach BEMA-Nr. 98a zu berechnen zuzüglich des verwendeten Abformmaterials und der Nr. 0211 BEB II für den in der Zahntechnik hergestellten individuellen Löffel.

Individualisierung eines konfektionierten Löffels und Mehrfachabformung

Ist es notwendig, einen konfektionierten Löffel zu individualisieren, z. B. durch Abdämmung, Anbringen von Stopps o. Ä. um damit die Abformung durchzuführen, so ist die Abformung mit dem individualisierten Löffel nach BEMA-Nr. 98a zu berechnen. Das verwendete Material für die Umarbeitung des konfektionierten Löffels ist zusätzlich berechnungsfähig. Bitte beachten Sie, dass die Nr. 0211 BEL II in diesem Fall nicht ansatzfähig ist.

Unter Umständen kann es notwendig sein, dass bei der Herstellung einer prothetischen Kombiversorgung erst eine Abformung mit einem individuellen oder individualisiertem Löffel zur Herstellung eines festsitzenden Zahnersatzes gemacht wird und zusätzlich noch eine individuelle Abformung zur Herstellung des herausnehmbaren Zahnersatzes notwendig ist. Dann ist eine Mehrfachberechnung der Nr. 98a erlaubt.

Abrechnungsausschlüsse und Analogabrechnung

Eine Abformung mit individuellem Löffel Nach BEMA-Nr. 98a ist nicht neben einer Implantatkrone im Ausnahmefall gemäß ZE-Richtlinie 36a berechenbar, da laut Bestimmung Nr. 2 eine Abrechnung der BEMA-Nr. 98a nicht neben Einzelkronen erlaubt ist.

Wird jedoch eine offene Abformung durchgeführt, so erfolgt die Berechnung des individuellen Löffels nach Nr. 1008 BEB und die Abformung ist analog nach § 6 Abs. 1 GOZ zu berechnen, da es sich dabei um eine selbstständige Leistung handelt, die weder in der GOZ noch im für Zahnärzte geöffneten Teil der GOÄ aufgeführt ist. Die Nr. 5170 GOZ ist nur bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern berechenbar.

Funktionsabformungen im Ober- und Unterkiefer

Die Funktionsabformung ist bei zahnlosem Kiefer angezeigt und bei stark reduziertem Restgebiss, in der Regel, wenn noch bis zu drei Zähne vorhanden sind und eine funktionelle Randgestaltung notwendig ist. Im Oberkiefer berechnet man die Funktionsabformung nach BEMA-Nr. 98b und im Unterkiefer nach BEMA-Nr. 98c. Das verwendete Abformmaterial ist zusätzlich berechenbar und die zahntechnischen Leistungen für die Herstellung des Funktionslöffels werden nach Nr. 0212 BEL II berechnet.

In diesen Fällen sind die BEMA-Nrn. 98b, c berechnungsfähig ...

Manchmal kommt es vor, dass die vorhandene Prothese als Funktionslöffel dient und für die Funktionsabformung genutzt wird, das ist dann auf dem Heil- und Kostenplan anzugeben. Die BEMA-Nrn. 98b oder 98c sind dann dennoch berechenbar, allerdings kommt dann die Nr. 0212 BEL II nicht zum Ansatz.

Bei der Herstellung einer Cover-Denture-Prothese auf Teleskopen oder Wurzelstiftkappen kann eine individuelle Abformung für den festsitzenden Teil notwendig sein, welche nach BEMA 98a berechenbar ist, und zusätzlich für die herausnehmbare prothetische Versorgung kann eine Funktionsabformung notwendig sein, so ist die BEMA-Nrn. 98b oder 98c neben der BEMA-Nr. 98a berechenbar. Zusätzlich zur Funktionsabformung kann die BEMA-Nr. 98a abgerechnet werden.

... in diesen Fällen nicht!

Bei einer Totalprothese als Interimsversorgung ist die Funktionsabformung nach den BEMA-Nrn. 98b und 98c nicht berechenbar, sondern lediglich die BEMA-Nr. 98a für die individuelle Abformung. Allerdings darf als zahntechnische Leistung die Nr. 0212 BEL II berechnet werden.

Werden gnathologisch gestaltete Prothesen angefertigt, die über den Herstellungsablauf einer totalen Prothese oder einer schleimhautgetragenen Deckprothese (z. B. gnathologische Prothese) als vertragszahnärztliche Leistung hinausgehen, so ist die Funktionsabformung deutlich aufwendiger und mit dem Patienten privat nach § 8 Abs. 7 BMV-Z schriftlich zu vereinbaren. Die Berechnung einer Funktionsabformung zur Herstellung von gnathologisch gestalteten Prothesen berechnet man im Oberkiefer nach Nr. 5180 GOZ und im Unterkiefer nach Nr. 5190 GOZ.

Die Funktionsabformung bei einer implantatgetragenen Totalprothese zur Versorgung eines atrophierten Kiefers gemäß Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie 36b ist nach den BEMA-Nrn. 98bi und 98ci berechnungsfähig. Das verwendete Abformmaterial ist zusätzlich abrechenbar. Als zahntechnische Leistung berechnet man die Nr. 0212 BEL II.

Bei Wiederherstellungen nach den BEMA-Nrn. 100 ff. sind die BEMA-Nrn. 98b ff. nicht berechnungsfähig. Das heißt auch, nicht bei Unterfütterungen mit funktionaler Randgestaltung nach den BEMA-Nrn. 100e und 100f. Da bei diesen Positionen die funktionelle Randgestaltung bereits Leistungsinhalt der entsprechenden Nrn. ist.

Fallbeispiel 2: Cover-Denture-Prothese

Ein 75-jähriger GKV-Versicherter wird im Unterkiefer mit einer Cover-Denture-Prothese versorgt, dabei werden die Zähne 33, 44, 43 mit vestibulär verblendeten Teleskopen in Nichtedelmetall versorgt. Bei der Präparation der Teleskopkronen und zu deren Herstellung ist es notwendig, eine Abformung mit einem individualisierten Löffel anzufertigen. Nachdem die Käppchen im Labor hergestellt wurden, werden diese einprobiert und eine Funktionsabformung angefertigt.

Zahnärztliche Leistungen
Zahn
Leistung
BEMA
33, 43, 44
Provisorische Krone
3 x 19
UK
Abformung mit individualisiertem Löffel
98a + Mat.
UK
Funktionsabformung
98c + Mat.
33, 43, 44
Teleskopprothese vestibulär verblendet
3 x 91d
UK
Schleimhautgetragene Deckprothese (Cover-Denture)
97b
Festzuschüsse
Festzuschussbefund
Zahn/Gebiet
Anzahl
4.3
UK
1
4.6
33, 43, 44
3
4.7
33, 43, 44
3

Fallbeispiel 3: Totalprothese als Interimsversorgung

Ein GKV-Versicherter erhält im Oberkiefer eine Totalprothese als Interimsversorgung

Zahnärztliche Leistungen
Zahn
Leistung
BEMA
OK
Funktionsabformung
98a + Mat. + Nr. 0212 BEL II
OK
Totalprothese als Interimsversorgung
97a
Festzuschüsse
Festzuschussbefund
Zahn/Gebiet
Anzahl
5.4
OK
1
Weiterführender Hinweis
  • Fallbeispiel: optisch-elektronische und konventionelle Abformungen beim Privatpatienten (AAZ 03/2023, Seite 12)

AUSGABE: AAZ 1/2025, S. 6 · ID: 50202522

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