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AuslagenSo berechnen Sie die Desinfektion von zahntechnischen Abformungen und Werkstücken
| Laut einer Empfehlung des Robert Koch-Instituts sind alle kontaminierten Objekte in der Zahnarztpraxis vor Abgabe an das Dentallabor zu reinigen und zu desinfizieren. Doch wie ist der dafür entstehende Aufwand in der Abrechnung zu berücksichtigen? Schon am 13.11.1018 hat der Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) in einer Stellungnahme erklärt, dass Desinfektionsmaßnahmen an zahntechnischen Werkstücken, Abformungen und Registraten nach § 9 GOZ zu berechnen sind (online unter iww.de/s11186). Voraussetzung für die Berechnung ist, dass die Desinfektion nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Welche das sind und welche und Berechnungsmöglichkeiten bestehen, wird in diesem Beitrag aufgezeigt. |
QM und Hygiene betreffen Zahnarztpraxen und Labore
Im Mai 2021 ist die Medical Device Regulation (MDR) der EU in Kraft getreten. Damit werden unter anderem die Vorgaben für die Dokumentation über die Herstellung bzw. Rückverfolgbarkeit von Medizinprodukten verschärft. Die MDR wirkt sich auch auf die Zahntechnik aus. Dentallabore und Zahnarztpraxen mit Praxislabor oder eigener CAD/CAM-Fertigung in der Praxis (z. B. CEREC) sind direkt betroffen.
So setzen Sie die Vorgaben des DAHZ-Hygieneleitfadens um
Laut dem Deutschen Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ, Stand 14.04.2024) obliegt die Beurteilung des hygienisch einwandfreien Zustandes eines zahntechnischen Werkstückes dem Zahnarzt. Dies gilt insbesondere, wenn diese den zahnärztlichen Behandlungsbereich verlassen. Dazu eine Mitteilung aus dem Hygieneleitfaden: „Zahnmedizinische Abformungen und zahntechnische Werkstücke, die aus der Mundhöhle des Patienten kommen, sind mikrobiell kontaminiert. Auch zahntechnische Hilfsmittel, wie Artikulatoren oder Übertragungsbögen, sind als mikrobiell kontaminiert anzusehen.“
Die Durchführung der Hygienemaßnahmen obliegt dem Zahnarzt bzw. dem unterwiesenen Praxispersonal unter seiner Aufsicht. Dies gilt auch, wenn im gewerblichen zahntechnischen Labor eigene Hygienemaßnahmen durchgeführt werden. Die Weiterleitung von Abformungen und zahntechnischen Werkstücken ins gewerbliche Labor wie auch in das Praxislabor erfolgt erst nach Reinigung und Desinfektion mit geeigneten Verfahren. Dies gilt auch für den Rücktransport.
Bei Abformungen, zahntechnischen Werkstücken und sonstigen Medizinprodukten, die nicht bereits vor dem Versand in der Praxis desinfiziert werden, ist auf den kontaminationsgeschützten Transport zum Dentallabor zu achten:
So stellen Sie den kontaminationsgeschützten Transport von Werkstücken sicher |
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So sollte ein validiertes Hygieneprotokoll aussehen
Für das Einhalten einer validierten Hygienekette bedarf es der Abstimmung zwischen Zahnarztpraxis und Dentallabor. Gemeinsam sollte ein validiertes Hygieneprotokoll definiert werden.
Anforderungen an Desinfektionsmittel für Abformungen |
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- Die Reinigung von Abformungen erfolgt unmittelbar nach Entnahme aus dem Mund des Patienten durch vorsichtiges und sorgfältiges Abspülen, vorzugsweise unter fließendem Leitungswasser. Spritzer vermeiden! Anschließend wird ein Desinfektionsverfahren als Eintauch- oder Sprühdesinfektion im geschlossenen System durchgeführt.
- Zahntechnische Werkstücke werden bevorzugt per Ultraschall oder in einem Spezialgerät gereinigt und anschließend desinfiziert. Ist dies aus materialtechnischen Gründen nicht möglich, werden diese mit Wasser gründlich gereinigt, und anschließend im Tauchbad desinfiziert. Dies gilt insbesondere für getragenen Zahnersatz. Nach der Reinigung soll das Reinigungsmittel mit Leitungswasser abgespült und das Werkstück getrocknet werden.Getragener Zahnersatz ist besonders sorgfältig zu desinfizieren
- Nach der Desinfektion soll das Desinfektionsmittel unter fließendem Leitungswasser oder mit besonderen Mitteln, die auf das Desinfektionsverfahren abgestimmt sind, abgespült werden.
- Für die Desinfektion sollen nur nachweislich wirksame und materialkompatible Verfahren nach Angaben der Hersteller angewendet werden.
- Kontaminierte Artikulatoren müssen gereinigt und desinfiziert werden.
- Zahntechnische Werkstücke aus dem Dentallabor sollen vor Einsetzen in die Patientenmundhöhle einer Eintauch- oder Sprühdesinfektion im geschlossenen System unterzogen und anschließend unter Leitungswasser abgespült werden.Das gilt für zahntechnische Werkstücke aus dem Labor
- Für Bohrschablonen sollen Materialien verwendet werden, die dampfsterilisierbar sind. Solche Materialien sind sowohl für CAD/CAM-Verfahren als auch für die Herstellung im Dentallabor auf einem Modell verfügbar.
- Für die zahntechnischen Laboratorien gelten diese Empfehlungen analog, ohne dass die o. g. Verantwortlichkeiten entfallen.
- Auf die Information 203–021 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), ehemals BG-Information 775 „Zahntechnische Laboratorien – Schutz vor Infektionsgefahren“, und die erforderliche Gefährdungsbeurteilung wird verwiesen (TRBA 200, TRBA 500, TRBA 250).“Relevant: DGUV-Information 203–021 und Gefährdungsbeurteilung
So rechnen Sie die Desinfektion ab
In den meisten Praxisverwaltungssystemen (PVS) ist die BEB-Nr. 0732 für die Desinfektion enthalten. In der BEB-Zahntechnik von 2008 wird die Berechnung der Desinfektion nach einer Eingangs- und einer Ausgangsdesinfektion empfohlen. Praxisintern ist zu entscheiden, welche Nummerierung, Textbeschreibung und finanzielle Bewertung definiert werden soll.
Beispiele (jeweils nur bei privater, gleich- und andersartiger Versorgung!) |
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Wird die Desinfektion 20x pro Woche bei 42 Arbeitswochen unter Berücksichtigung verschiedener Preisstrukturen abgerechnet, ergeben sich im Jahr folgende Deckungsbeiträge:
- 3,75 Euro - 20x pro Woche x 42 Wochen = 3.150 EuroDeckungsbeiträge bis knapp 5.000 Euro p. a.
- 4,75 Euro - 20x pro Woche x 42 Wochen = 3.990 Euro
- 5,75 Euro - 20x pro Woche x 42 Wochen = 4.830 Euro
- Ist Nr. 0732 BEB für die Desinfektion im Eigenlabor bei einem GKV-Patienten berechnungsfähig? (AAZ 07/2019, Seite 14 f.)Weitere Beiträge in AAZ
- Ist die Desinfektion von Abdrücken in der Abdruckpauschale enthalten (AAZ 04/2013, Seite 12, Abruf-Nr. 38994220)
AUSGABE: AAZ 8/2024, S. 12 · ID: 50084680