FeedbackAbschluss-Umfrage

KassenabrechnungIst die BEMA-Nr. 01k „nur“ ein Einstieg in die Kieferorthopädie?

Abo-Inhalt18.07.2024146 Min. LesedauerVon Jana Brandt, ZMV, individuelles Praxismarketing & Abrechnungsbetreuung InPrA, Sangershausen

| Kieferorthopädische Leistungen sind in der Kieferorthopädie-Richtlinie (KFO-RL; iww.de/s11252) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) als Sachleistung hinterlegt. Ab einer bestimmten kieferorthopädischen Indikationsgruppe (KIG) können kieferorthopädische Leistungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erbracht werden. Die BEMA-Nr. 01k hat somit eine wichtige Rolle für folgende Sachleistungen. |

Diese Inhalte hat die BEMA-Nr. 01k

Die 01k/Kieferorthopädische Untersuchung zur Klärung von Indikation und Zeitpunkt kieferorthopädisch-therapeutischer Maßnahmen erfordert eine umfassende Dokumentation. Folgende Bestandteile müssen dokumentiert werden. Eine Vorlage finden Sie online unter Abruf-Nr. 50093872.

  • 1. Ärztliches Gespräch
  • 2. Spezielle kieferorthopädische Anamnese
  • 3. Spezielle kieferorthopädische Untersuchung
    • 3.1 Extraorale Untersuchung
    • 3.2 Intraorale Untersuchung von Weichteilen und Knochen
    • 3.3 Feststellung der Kieferrelation
    • 3.4 Feststellung von dento-alveolären Anomalien
    • 3.5 Feststellung des Dentitionsstadiums
  • 4. Aufklärung und Beratung
  • 5. Kieferorthopädischer Befund, Dokumentation
  • 6. Ggf. Feststellung des kieferorthopädischen Indikationsgrades (KIG)

Nur bestimmte Zahnärzte dürfen die BEMA-Nr. 01k erbringen

Die BEMA-Nr. 01k darf nicht jeder Zahnarzt erbringen. Nur wenn der Zahnarzt eine der folgenden Therapien durchführt, berechtigt dies zur Abrechnung:

  • kleine kieferorthopädische Maßnahmen nach BEMA-Nr. 121 bei KIG D5/O4, BEMA-Nr. 122 a–c bei KIG D5/O4, 124
  • Frühbehandlungen bis sechs Quartale bei KIG D 5, K 3 oder K 4, B 4, M 4 oder M 5, P 3
  • reguläre KFO-Behandlung bei Einstufung mindestens in KIG 3

Die BEMA-Nr. 01k sollte für die Bestimmung der Sachleistung nach der KFO-RL ausreichend sein, insofern sind weitere diagnostische Leistungen obsolet. In Ausnahmefällen dürfen Sie jedoch weitere diagnostische Maßnahmen veranlassen, z. B. die BEMA-Nr. 7a. Dies muss jedoch auf wenige Ausnahmefälle begrenzt und sehr gut dokumentiert werden.

So kann es nach Erbringung der BEMA-Nr. 01k weitergehen

Wenn die Untersuchung nach BEMA-Nr. 01k abgeschlossen ist, geht es mit einer der folgenden Optionen weiter:

  • Eine KFO-Therapie ist als Sachleistung möglich: Ein Antrag kann an die Krankenkasse gestellt werden. Die Diagnostik löst die gemäß KFO-RL geforderte Anfangsdiagnostik aus.
  • Eine KFO-Therapie ist noch nicht indiziert, es ist zu früh: Der Patient wird zu einem späteren Zeitpunkt einbestellt.
  • Eine KVO- Therapie ist zwar notwendig, jedoch keine Sachleistung: Wird mittels 01k zwar ein Behandlungsbedarf festgestellt, der aber keine Sachleistung ist, so müssen der Patient und die zuständige Krankenkasse schriftlich mittels Vordruck 4b „Mitteilung an den Patienten nach § 29 Absatz 1 SGB V“ aus Anlage 14a/BMV-Z informiert werden. Diese Information ist wichtig, damit die GKV informiert ist und Vorlage eines folgenden KFO-Antrags durch einen anderen Behandler die Rechtmäßigkeit prüfen kann.

Die BEMA-Nr. 01k ist theoretisch nicht altersbegrenzt ...

Die BEMA 01k hat keine Grenze des Alters. Theoretisch können alle Patienten auf eine kieferorthopädische Therapie untersucht werden. Die GKV-Sachleistung ist jedoch deutlich begrenzt. Insofern sollte die Anwendung der 01k dem Wirtschaftlichkeitsgebot unterworfen werden. Es ist somit nicht wirtschaftlich, die BEMA-01k zulasten der Krankenkasse für Patienten abzurechnen, die eindeutig keine GKV-Sachleistung als KFO-Therapie bekommen werden. Diesen Patienten wird eine private Diagnostikleistung angeboten.

Wann und wie oft kann die BEMA-Nr. 01k berechnet werden?

Eine Leistung nach BEMA-Nr. 01k ist frühestens nach sechs Monaten erneut berechnungsfähig. Die BEMA-Nr. 01 darf neben der 01k nicht berechnet werden. Ob Sie die BEMA-Nr. 01k und die BEMA-Nr. 01 im gleichen Quartal berechnen dürfen, sollten Sie bei Ihrer regionalen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) erfragen. Aufgrund der Abrechnungsbestimmung ist das möglich, wird jedoch nicht von jeder KZV akzeptiert. Sobald eine KFO-Therapie begonnen wird, ist die Nr. 01k nur in Ausnahmefällen erneut abrechenbar.

Während einer laufenden KFO-Therapie kann die Leistung erneut anfallen

Während einer KFO-Therapie kann die Erbringung der BEMA-Nr. 01k erneut anfallen. Diese Ausnahmefälle begründen eine erneute Abrechnung (erkundigen Sie sich bezüglich der regionalen Umsetzung bei Ihrer zuständigen KZV!):

  • Das Behandlungsziel muss neu bestimmt werden, z. B. mittels Therapieänderung aufgrund einer nicht geplanten/verzögerten Gewebereaktion (nicht bei mangelnder Compliance des Patienten)
  • Verlängerungen ab dem 17. Behandlungsquartal
  • Behandlerwechsel

AUSGABE: AAZ 8/2024, S. 7 · ID: 50074631

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2024

Bildrechte