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Sie haben die Ausgabe 09.07.2025 abgeschlossen.
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ABC der Abrechnung„S“ – Splitterverletzung
| Der männliche Patient war vor einigen Wochen nach einem Grillabend gestürzt und hatte sich mehrere Schnittwunden an beiden Händen zugezogen. Er reinigte die Wunden unter fließendem Wasser und versorgte sie mit Pflastern. Nach etwa drei Wochen fiel ihm im Daumenballenbereich rechts eine knotige Struktur auf, die auf Druck einen stechenden Schmerz verursachte. Eine weitere Woche danach sucht er den Hausarzt auf. |

Untersuchung, Diagnose, Therapie, weiteres Prozedere
Der Arzt findet bei dem 33-jährigen Mann, der sich in einem guten Allgemeinzustand (AZ) befindet, am rechten Daumenballen eine gut reiskorngroße druckdolente Verhärtung ohne umgebende Rötung oder Überwärmung. Ansonsten finden sich wenige, maximal 10 mm große, primär verheilte Schnittwunden im Bereich des rechten Hand- und Daumenballens sowie des linken Handballens. Aufgrund der Vorgeschichte und des aktuell erhobenen Befunds geht der Hausarzt von einem subkutan abgekapselten Glassplitter aus. Nach Aufklärung ist der Patient mit der operativen Entfernung des Fremdkörpers einverstanden. Der Hausarzt desinfiziert die rechte Hand, führt eine Lokalanästhesie durch, entfernt einen Glassplitter und versorgt die Wunde mit einer Naht. Danach wird ein Verband angelegt. Da die letzte Tetanusimmunisierung etwa zehn Jahre zurücklag, aktualisiert der Hausarzt noch den Impfstatus mit einer Impfung gegen TdaP-IPV. Eine Kontrolle am Folgetag zeigt eine nicht infizierte Wunde. Nach zehn Tagen stellt der Hausarzt eine optimale Wundheilung fest, sodass die Fäden termingerecht gezogen werden können.
Abrechnung nach EBM
Beim Erstkontakt wird die Versichertenpauschale nach EBM-Nr. 03000 abgerechnet, die vom Praxisverwaltungssystem dem Alter des Patienten entsprechend abgespeichert wird. Die Fremdkörperentfernung wird mit der Nr. 02301 abgerechnet – inklusive der Lokalanästhesie und des Verbands. Die Abrechnung der Auffrischimpfung gegen TdaP-IPV erfolgt gemäß der KV-eigenen Impfvereinbarung mit den Kassen. Die Folgekontakte inkl. der Fadenentfernung können nicht gesondert abgerechnet werden.
EBM-Position | Punkte | Honorar in Euro* | Leistung | Prüfzeit** | Bemerkungen*** |
03003 | 114 | 14,13 | Versichertenpauschale, 33-jähriger Patient | 9 Min./QP | Altersabhängig, einmal im BHF; EDV-Eingabe: 03000 |
03230 | 128 | 15,86 | Ärztliches Gespräch | 10 Min./TP | Je vollendete zehn Minuten |
02301 | 133 | 16,48 | Fremdkörperentfernung | 5 Min./TP | Inkl. Lokalanästhesie und Verband |
89400 R | – | 13,33 | Auffrisch-Impfung TdaP-IPV (KV Westfalen-Lippe) | – | Regional unterschiedliche Honorare |
Abrechnung nach GOÄ
Für die Beratung und die symptombezogene Untersuchung können Nr. 1 GOÄ bzw. Nr. 5 GOÄ angesetzt werden. Die erforderliche Lokalanästhesie nach Nr. 491 GOÄ ist neben der chirurgischen Fremdkörperentfernung nach Nr. 2009 GOÄ berechnungsfähig. Das gilt hingegen nicht für den einfachen Wundverband. Dieser ist nicht neben Nr. 2009 berechenbar! Berechnungsfähig wäre jedoch ein Kompressionsverband (Nr. 204 GOÄ), sofern die Indikation gegeben ist. Für die Lokalanästhesie wird hier die Nr. 491 GOÄ gewählt, da bei unklarem Lokalbefund eher etwas weiträumiger anästhesiert werden muss. Bei tiefer liegendem Fremdkörper käme die Nr. 2010 GOÄ zur Abrechnung, für die dann gleichzeitig der Zuschlag nach Nr. 442 GOÄ abgerechnet werden könnte. Die Auffrischimpfung wird mit der Nr. 375 GOÄ abgegolten. Notwendige Folgekontakte werden mit den Nrn. 1 und 5 GOÄ (= jeweils 80 Punkte) abgerechnet, wobei das Ziehen der Fäden (Nr. 2007 GOÄ; 40 Punkte) daneben nicht berechnet werden kann.
GOÄ- Position | Punkte | Honorar in Euro* | Leistung | Bemerkungen** |
1 | 80 | 10,72 | Beratung | Nur einmal im BHF neben Sonderleistungen ab Nr. 200 GOÄ |
5 | 80 | 10,72 | Symptombezogene Untersuchung | |
490 | 61 | 8,18 | Infiltrationsanästhesie, kleiner Bezirk | Nr. 490 GOÄ gilt in der Regel für Stichkanalanästhesien und die Versorgung kleiner Wunden (siehe auch Kommentar „Brück“). |
491 | 121 | 16,22 | Infiltrationsanästhesie, großer Bezirk | |
2009 | 100 | 13,41 | Fremdkörperentfernung, subkutan liegend | |
2010 | 379 | 50,81 | Fremdkörperentfernung, in der Tiefe liegend, auf operativem Wege | Gilt in der Regel bei erforderlicher schichtweiser Präparation |
442 | 400 | 23,31*** | Zuschlag bei ambulanter Durchführung von OP-Leistungen, die mit. 250 bis 499 Punkten bewertet sind | Die Zuschläge nach den Nrn 440 bis 449 GOÄ können nur mit dem Einfachsatz abgerechnet werden. |
375 |
AUSGABE: AAA 7/2025, S. 18 · ID: 50452876