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EBM-Positionen im FokusEBM: Das kann ohne (persönlichen) Arzt-Patienten-Kontakt abgerechnet werden
| Laut einer Befragung der gesetzlichen Krankenversicherung im März und April 2024 hatten rund 25 Prozent der Patienten in Hausarztpraxen ausschließlich Kontakt mit dem nichtärztlichen Personal (Pressemitteilung des GKV-Spitzenverbands vom 23.04.2025 online unter iww.de/s13186). Im Jahr 2019 betrug der Wert noch 21 Prozent. Im Jahr 2022 – während der Coronapandemie – lag er bei 32 Prozent. Die Frage, die sich stellt: Welche Leistungen sind ohne einen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) berechnungsfähig und welche sind es ohne einen persönlichen APK? |
APK ohne persönlichen Kontakt
Hilfreich ist zunächst die Definition zum persönlichen APK innerhalb des EBM. Diese Definition ist in Abschnitt 4.3.1 der Allgemeine Bestimmungen (I) zu finden.
EBM – Allgemeine Bestimmungen 4.3.1 |
„Ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt setzt die räumliche und zeitgleiche Anwesenheit von Arzt und Patient und die direkte Interaktion derselben voraus.“ |
Die APK ohne die persönliche Komponente werden laut EBM (ebenfalls in Abschnitt 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen) unterschieden, und zwar in
- telefonische APK,
- APK im Rahmen einer Videosprechstunde und
- mittelbare Kontakte mit Bezugspersonen.
Telefonische APK sind mit der Nr. 01435 berechnungsfähig, wenn die Kontaktaufnahme durch den Patienten oder durch eine Bezugsperson erfolgt und nicht durch die Praxis. Sie ist nicht neben anderen Leistungen und im Behandlungsfall maximal einmal, bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr maximal zweimal ansetzbar.
Mit der Nr. 01435 sind ebenfalls persönliche Kontakte zwischen Arzt und Bezugsperson berechnungsfähig.
Die Nr. 01435 kann nicht abgerechnet werden, wenn im gesamten Arztfall eine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale abgerechnet wird. Daher ist in Einzelpraxen die Abrechnung der Nr. 01435 im gesamten Behandlungsfall bei Berechnung einer Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale ausgeschlossen. Von Interesse ist die Nr. 01435 aufgrund des Arztfallbezugs vor allem für Berufsausübungsgemeinschaften (BAG), wenn beispielsweise Arzt A die Behandlung des Patienten durchführt und Arzt B lediglich telefonisch kontaktiert wird.
Grundsätzlich sind mittelbare Kontakte stets berechnungsfähig, wenn sie zur Unzeit oder im organisierten Notfalldienst stattfinden. Abrechenbar sind dann entweder die Unzeit-Zuschläge (EBM-Nrn. 01100, 01101, 01102, siehe auch AAA 04/2025, Seite 4) oder die Notfallkonsultationspauschalen I bis III (Nrn. 01214, 01216, 01218; siehe auch AAA 11/2024, Seite 5).
Auch wenn Kontakte im Rahmen einer Videosprechstunde in manchen Dingen dem persönlichen Kontakt gleichgestellt sind (z. B. hinsichtlich der Versichertenpauschale), so sind sie aber dennoch keine persönlichen APK, da die Räumlichkeit nicht gegeben ist. Für jeden APK im Rahmen einer Videosprechstunde kann der Vertragsarzt einen Zuschlag abrechnen (Nr. 01450), allerdings nur bis zu einem maximalen Punktzahlvolumen von 700 Punkten pro Vertragsarzt und Quartal (dieser Höchstwert gilt seit dem 01.07.2025! [siehe auch AAA 05/2025, Seite 2]). Außerdem kann – befristet bis zum 31.12.2025 – einmalig pro Quartal ein Zuschlag für die Authentifizierung eines unbekannten Patienten (Nr. 01444) abgerechnet werden. Ferner wird bei bekannten Patienten ein Zuschlag nach Nr. 01452 von der KV zugesetzt.
Kontakte ausschließlich mit nicht-ärztlichem Praxispersonal
Von den bislang beschriebenen Praxiskontakten sind diejenigen Praxiskontakte abzugrenzen, die ausschließlich mit dem nicht-ärztlichen Praxispersonal stattfinden. Es handelt sich also um Fälle, die ohne jeglichen Kontakt des Patienten mit dem Arzt ablaufen. Auch hier können durchaus Leistungen erbracht und abgerechnet werden.
An erster Stelle zu nennen ist hier die Ausstellung von Rezepten oder Überweisungen, berechnungsfähig mit den Nrn. 01430 und 01820. Die Nr. 01430 ist im Arztfall nur als alleinige Leistung – ausgenommen die Nr. 01431 für die ePA-Dokumentation – berechnungsfähig, ggf. auch mehrmals im Quartal. Wird im Arztfall die Versichertenpauschale abgerechnet, ist die Abrechnung der Nr. 01430 nicht möglich. Sie ist daher – wie die Nr. 01435 – im Wesentlichen nur für BAG relevant. Die Leistung nach Nr. 01430 ist außer neben Nr. 01431 neben keiner anderen Position ansetzbar.
Die Nr. 01430 ist zudem dann nicht möglich, wenn im selben Behandlungsfall von der Hausarztpraxis die Versichertenpauschale (Nr. 03000) abgerechnet wird. Sie kann hingegen abgerechnet werden, wenn im Behandlungsfall die Nr. 01436 abgerechnet wird.
Der Ausschluss – Nr. 01430 im Arztfall nicht neben der Nr. 03000 und nicht neben anderen Leistungen – gilt aber nicht für die Nr. 01820. Die Nr. 01820 ist nur neben anderen EBM-Positionen ausgeschlossen. Andere Leistungen einschließlich der Versichertenpauschale sind aus Anlass weiterer APK im Behandlungsfall berechnungsfähig.
Ebenfalls kann mit der Nr. 01430 die „Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen an den Patienten im Auftrag des Arztes durch das Praxispersonal“ abgerechnet werden. Fakultativ gilt dies auch für die „Übermittlung mittels technischer Kommunikationseinrichtungen“, z. B. per E-Mail oder per Post.
Neben diesen klassischen Mitarbeiterleistungen können aber auch viele andere Leistungen abgerechnet werden, die nach ärztlicher Anordnung an Patienten ohne aktuellen Arztkontakt erbracht werden. Dazu gehören u. a. Laboruntersuchungen in der Praxis, physikalisch-medizinische Leistungen, Injektionen, Impfungen, Verbandwechsel sowie technische Untersuchungen wie EKG, Spirometrie etc.
Nicht vergessen werden dürfen in der Rubrik der Mitarbeiterleistungen vor allem auch die Hausbesuche, die von ihnen durchgeführt werden – ein Thema, das durch die Einführung von Abrechnungspositionen für zertifizierte nicht-ärztliche Praxisassistenten (NäPa) seit Januar 2015 verstärkt in den Fokus geraten ist.
Dabei muss bei Hausärzten unterschieden werden zwischen Abrechnungspositionen für
NäPa-/MFA-Positionen im Überblick | Besuch eines Patienten | Besuch eines Mitpatienten |
1. NäPa (mit Zertifizierung)sowie entsprechender Zuschlag | Nr. 03062 sowie Nr. 03064 | Nr. 03063 sowie Nr. 03065 |
2. NäPa (mit Zertifizierung, ohne Genehmigung) sowie Zuschlag | Nr. 38100 sowie Nr. 38200 (nur im Alten-/Pflegeheim) | Nr. 38105 sowie Nr. 38205 (nur im Alten-Pflegeheim) |
3. MFA (ohne Zertifizierung) | Nr. 38100 | Nr. 38105 |
- 1. von hausärztlichen NäPa ausgeführte Besuche mit KV-Genehmigung zur Abrechnung der Nr. 03060,
- 2. von hausärztlichen NäPa ausgeführte Besuche ohne diese KV-Genehmigung und
- 3. von MFAs ohne Zertifizierung.
Während neben den Nrn. 03062 und 03063 von der Mitarbeiterin lediglich die Nrn. 03322 (Aufzeichnung eines Langzeit-EKG von mindestens 18 Stunden Dauer) und Nr. 31600 (Postoperative Behandlung durch den Hausarzt) berechenbar sind, können neben den Nrn. 38100 und 38105 alle „zur Verrichtung medizinisch notwendigen delegierbaren Leistungen, die im Einzelfall vom Arzt angeordnet wurden“ abgerechnet werden, soweit sie nicht in der Versichertenpauschale enthalten sind (siehe AAA-Download, online unter iww.de/s13192).
Fazit | Zusammenfassend ist das Spektrum von Leistungen, die auch ohne persönlichen APK erbracht und abgerechnet werden können, relativ groß. Dennoch sollte das Bestreben darin liegen, möglichst vielen Patienten der Praxis zumindest einmal im Quartal einen persönlichen APK zu ermöglichen, da nur dann auch die Versichertenpauschale und die damit automatisch von der KV zugesetzten Pauschalen (Nrn. 01641, 03020, 03040, 03060, 03061, 32001) abgerechnet werden können. |
- Eine Übersicht der EBM-Positionen, die bei Praxiskontakten berechnungsfähig sind, auch wenn es an einem persönlichen oder sonstigen Kontakt mit dem Arzt fehlt, steht für AAA-Abonnenten online unter iww.de/s13194 zum Download bereit.
AUSGABE: AAA 7/2025, S. 4 · ID: 50445748