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Leserforum VerordnungÜberraschung in der Apotheke: Schmelz- statt Filmtabletten
| Frage: „Wir haben Filmtabletten auf der Verordnung für einen Patienten vermerkt, aber nicht das Aut-idem-Kreuz gesetzt. In der Apotheke wurden dem Patienten unter Verweis auf bestehende Rabattverträge stattdessen Schmelztabletten herausgegeben. Ist das rechtens? |
Antwort: Es ist nicht so, dass Apotheker bei Verordnungen als „verlängerter Arm der Ärzte“ fungieren. Nicht selten erhält der Patient ein anderes Präparat. Die Apotheker sind in bestimmten Fällen sogar dazu verpflichtet, ein preisgünstigeres Medikament nach der sogenannten Aut-idem-Regel herauszugeben. Dazu müssen sie einige Voraussetzungen beachten:
- Wirkstoff und Wirkstärke müssen identisch sein.
- Die Packungsgröße muss gleich sein.
- Die Darreichungsform muss gleich oder zumindest austauschbar sein.
Es gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 Sozialgesetzbuch V (SGB V). Dieses soll sicherstellen, dass die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Nur in begründeten Einzelfällen darf ein Arzt den Austausch des verordneten Medikaments gegen ein Rabattarzneimittel verhindern. Dafür muss das Aut-idem-Kästchen angekreuzt werden. Ansonsten bekommt der Patient gerade nicht das, was er bevorzugt. Apotheken sind zur Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels verpflichtet, wenn
- der verordnende Arzt ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verschreibt,
- der verordnende Arzt das Ersetzen nicht ausschließt, indem das Aut-idem-Kästchen auf dem Rezept angekreuzt wird oder
- das Ersetzen nicht durch den G-BA ausgeschlossen wurde („Substitutionsausschluss“).
Ausschlussgründe sind ausschließlich Unverträglichkeiten oder Allergien auf Zusatzstoffe einzelner Präparate.
Praxistipp | Patienten haben stets die Möglichkeit, ihr Wunschmedikament zu bekommen. Sie müssen dieses dann zunächst in der Apotheke zahlen und dann zur Erstattung einreichen. Der Patient erhält von der Krankenkasse dann den Preis des rabattierten Generikums zurück, abzüglich eines Verwaltungskostenbeitrags und eines Abschlags für individuell mit dem Hersteller ausgehandelte Rabatte der Krankenkasse. Dafür werden die Kopie des Rezepts sowie der Kassenbon eingereicht. Es kann daher durchaus sein, dass die Erstattung gering ausfällt. Patienten sollten sich vorab in der Apotheke und bei der Krankenkasse erkundigen. |
Fazit | Wer als Hausarzt sichergehen möchte, dass exakt das Präparat auf der Verordnung auch abgegeben wird, sollte das Aut-idem-Kästchen in Betracht ziehen. Aus ärztlicher Sicht muss allerdings dann an eine sorgfältige Dokumentation gedacht werden. Nur eine detaillierte, einzelfallbezogene Begründung kann dann einen Regress vermeiden. |
AUSGABE: AAA 4/2025, S. 16 · ID: 50292734