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GOÄ-Positionen im FokusNr. 2 GOÄ? Durchaus der Mühe wert!

01.04.20254 Min. LesedauerVon Dieter Jentzsch, GOÄ-Experte für Büdingen Med

| Die mit Nr. 2 GOÄ beschriebene Leistung wird besonders häufig erbracht. Trotz ihres relativ geringen Werts (je nach ansetzbarem Faktor zwischen 1,75 und 4,37 Euro) lohnt es dennoch, diese Position genauer zu betrachten. |

Ausdrückliche Position zur Delegation

Das Besondere an der Nr. 2 GOÄ ist, dass diese Leistung ausdrücklich nicht von Ärztinnen und Ärzten selbst erbracht werden muss. Medizinische Fachangestellte (MFA; in der GOÄ nach wie vor als „Arzthelferin“ bezeichnet) werden im Text zu Nr. 2 GOÄ ausdrücklich als diejenigen erwähnt, deren Tätigkeit mit dieser Position honoriert wird. Ärztinnen und Ärzte delegieren diese Leistungen an ihre Mitarbeitenden.

Nr. 2 GOÄ
Legende Bewertung
Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes

30 Punkte

(3,15 Euro, 1,8-fach)

Nr. 2 GOÄ wird häufiger erbracht als abgerechnet

Das nichtärztliche Personal der meisten Arztpraxen erbringt die Nr. 2 GOÄ gegenüber Selbstzahlern tagtäglich und in nicht zu unterschätzender Häufigkeit. Allerdings scheitert der Weg auf die Patientenrechnung in zahlreichen Fällen. Zwei Hauptgründe dafür sind:

Praxistipp | Daher sollten MFAs die von ihnen ermittelten Werte wie Blutdruck, Körpergröße, Gewicht, Körpertemperatur etc. immer zeitnah in die Patientenunterlagen eintragen. Erbringen Ärztinnen und Ärzte z. B. vollständige körperliche Untersuchungen im thorakalen Bereich nach Nr. 7 GOÄ, müssen sie die Blutdruckwerte nicht selbst ermitteln, sondern können auf die von ihren Mitarbeitenden erhobenen Werte zurückgreifen. Alle weiteren Teilschritte, um Nr. 7 GOÄ vollständig zu erbringen (Perkussion, Auskultation von Herz und Lunge) können nicht delegiert werden und sind Arztsache. Nur dokumentierte Leistungen dürfen auch berechnet werden.
  • Häufig wird die Leistung, die zur Abrechnung der Nr. 2 GOÄ berechtigt, schlicht vergessen, weil diese in der Arztpraxis meist nebenbei erbracht und auch keine entsprechende Notiz angefertigt wird.
  • Ein weiterer Grund sind die ausführlichen Bestimmungen, die den Ansatz der Nr. 2 GOÄ begrenzen sollen.

Fünf Knackpunkte für den Ansatz der Nr. 2 GOÄ

Der sachgerechte Ansatz der Nr. 2 GOÄ wird schon durch ihren Zusatztext gehemmt: „Die Leistung nach Nummer 2 darf anlässlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht zusammen mit anderen Gebühren berechnet werden“. Dennoch ist in den folgenden Konstellationen eine Abrechnung der Nr. 2 GOÄ bzw. von höher bewerteten GOÄ-Positionen möglich:

  • Die Bundesärztekammer (BÄK) hat durch ihren Gebührenordnungsausschuss bereits im Jahr 1996 klargestellt, dass die „Inanspruchnahme des Arztes“ als „Inanspruchnahme der Praxis“ zu sehen ist. Die Nr. 2 GOÄ kann wohlweislich nicht neben weiteren Leistungen bei der gleichen (einzeitigen) Inanspruchnahme berechnet werden. Übermittelt aber eine MFA davon getrennt zu einem weiteren Termin eine ärztliche Anweisung oder stellt ein Wiederholungsrezept aus, so kann Nr. 2 GOÄ unter Angabe der Uhrzeit am selben Tag durchaus nochmals abgerechnet werden.
  • Patienten rufen häufig im Anschluss an einen Arzttermin noch einmal in der Praxis an, um zum Beispiel Wiederholungsrezepte oder Überweisungen anzufordern. Sie erleben das im Zusammenhang mit der Konsultation des Arztes. Dafür eine Nr. 2 GOÄ zu liquidieren, ist schon mit Blick auf häufige Reklamationen der privaten Krankenversicherer und Beihilfestellen und den damit verbundenen Zeitaufwand für die Praxis problematisch. Wenn die Nr. 2 GOÄ am gleichen Tag zusammen mit weiteren Leistungen abgerechnet werden soll, dann muss dieser gesonderte Termin mit Uhrzeitangabe auf der Rechnung dokumentiert werden.
  • Die Bewertung von Nr. 2 GOÄ macht deutlich, dass die Übermittlung ärztlicher Anordnungen oder die Ausstellung von Wiederholungsrezepten delegationsfähig sind. Sofern die MFA und der Arzt sich wegen des Patienten nochmals näher abstimmen, kann die höher bewertete Nr. 1 GOÄ berechnet werden. Auch das ist in der Rechnung mit Uhrzeit zu dokumentieren.
  • Interessant bei der Nr. 2 GOÄ ist ihr Bewertungsrahmen. Bis zu 4,37 Euro (zum 2,5-fachen Satz) können entsprechend § 5 GOÄ erzielt werden, wenn der höhere Faktor begründet wird. Verständigungsprobleme auf Patientenseite sind nicht selten – das Kriterium „Erhöhter Zeitaufwand“ rechtfertigt den Ansatz eines über dem 1,8-fachen liegenden Gebührensatzes auch für Nr. 2 GOÄ. So findet auch die besondere Mühe der MFA bei aufwendigen Patienten ihren Niederschlag.
  • Das Ausstellen von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen (…) steht ganz oben im Text der Nr. 2 GOÄ. Hier sollte schon aus berufsrechtlichen und medizinischen Gründen darauf geachtet werden, dass sich aus dem Wunsch der Patienten nach Wiederholungsrezepten keine Automatismen entwickeln, die dazu führen, dass Ärztinnen und Ärzte die Patienten nicht beraten und untersuchen. Wenn anstelle ständiger Wiederholungsrezepte die Patienten persönlich oder telefonisch beraten werden, verbessert dies das Arzt-Patienten-Verhältnis und kann zudem mit Nr. 1 GOÄ als Beratung berechnet werden.

AUSGABE: AAA 4/2025, S. 10 · ID: 50358772

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