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EBM-Positionen im FokusPostoperative Leistungen nach Nr. 31600: Diese Details sollten Hausärzte kennen!
| In Deutschland werden jährlich rund zehn Millionen Operationen ambulant erbracht, davon etwa 85 Prozent durch niedergelassene Vertragsärzte. Auch wenn die Hausärzte selbst von den Operationen nur marginal betroffen sind, so sind Leistungen wegen der präoperativen Diagnostik und auch wegen der postoperativen Betreuung dennoch von hausärztlichem Interesse. In diesem Beitrag werden die Grundlagen und Details hinsichtlich der Abrechnung der hausärztlichen postoperativen Betreuung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) dargestellt und erläutert. |
Extrabudgetäre Vergütung für Hausärzte
Sämtliche Leistungen des ambulanten Operierens und zu stationsersetzenden Eingriffen sowie die im direkten Zusammenhang damit stehenden sogenannten Begleitleistungen nach dem Vertrag zu § 115b Sozialgesetzbuch (SGB) V werden stets zu 100 Prozent, also extrabudgetär, vergütet. Zu diesen Begleitleistungen gehören auch die präoperative Diagnostik (zu finden im EBM-Abschnitt 31.1) – die lediglich von Vertragsärzten aus dem hausärztlichen Versorgungsbereich abgerechnet werden kann – als auch die postoperative Behandlung (EBM-Abschnitt 31.4), die unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls für Hausärzte berechnungsfähig ist.
Die Möglichkeit für Hausärzte, die postoperative Behandlung abzurechnen, gilt im Übrigen auch für Operationen, die im Rahmen der Hybrid-DRG-Verordnung durchgeführt werden – allerdings derzeit noch befristet bis zum 31.12.2025 (siehe Präambel zum Abschnitt 31.4 Nr. 6 EBM).
Bei der postoperativen Behandlung nach belegärztlichen Operationen (EBM-Abschnitt 36.2) ist – im Gegensatz zur postoperativen Behandlung im Rahmen der Hybrid-DRG-Verordnung – darauf zu achten, dass die Leistung nicht mit der EBM-Nr. 31600 abgerechnet werden kann. Denn in der Allgemeinen Bestimmung des EBM-Abschnitts 36.1.1 heißt es „Die Gebührenordnungspositionen des Abschnitts 31.4 sind im Zusammenhang mit einem kurativ-stationären Behandlungsfall nicht berechnungsfähig“).
Sondernummern 88115 und 88110 zur Kennzeichnung
Damit die Leistung auch extrabudgetär erfolgt, ist für die postoperative Behandlung nach einer ambulant durchgeführten Operation gemäß EBM-Abschnitt 31.2 die Angabe der Sondernummer 88115 erforderlich. Erfolgt die Abrechnung nach Operationen, die der Hybrid-DRG-Verordnung entsprechen, so muss hier die Sondernummer 88110 angegeben werden. Diese beiden Sondernummern sind dabei immer direkt nach der Nr. 31600 in der Abrechnung zu platzieren.
Die EBM-Nr. 31600 im Überblick
Während bei Fachärzten die zu wählende Abrechnungsposition der postoperativen Behandlung von der individuell durchgeführten Operation abhängt (infrage kommen die EBM-Nrn. 31601 bis 31735), ist es für Hausärzte in jedem Fall die EBM-Nr. 31600 – unabhängig von dem jeweiligen Eingriff. Diese Position steht der Legende nach für die „postoperative Behandlung durch den Hausarzt nach der Erbringung eines Eingriffs des Abschnitts 31.2 bei Überweisung durch den Operateur“ zur Verfügung.
Die Nr. 31600 kann dabei einmalig im Zeitraum von 21 Tagen nach Erbringung einer Leistung des Abschnitts 31.2 des EBM abgerechnet werden und – wie bereits oben erwähnt – immer in Kombination mit der Symbolnummer 88115 bzw. 88110.
Von Bedeutung ist auch, dass die Nr. 31600 neben der Nr. 03322 die einzige Position ist, die neben den Besuchen von nichtärztlichen Praxismitarbeiterinnen (NäPa), d. h. neben den EBM-Nrn. 03062 und 03063 abrechenbar ist.
* Orientierungswert 2025: 12,3934 Cent; ** QP = Quartalsprofil
Voraussetzungen zur Abrechnung der EBM-Nr. 31600
Eine formale Voraussetzung für die Abrechnung der Nr. 31600 ist die Vorlage einer Überweisung durch den Operateur. Diese muss zwingend neben
- dem Datum der Operation auch
- die Angabe der EBM-Position
für die durchgeführte Operation enthalten. Das Datum ist wichtig für die 21-Tage-Frist, in der die postoperativen hausärztlichen Leistungen mit dieser Pauschale abgegolten sind. Das Datum muss deshalb auch in der Abrechnung des Hausarztes vermerkt werden. Auf jeden Fall ist darauf zu achten, dass entweder der Hausarzt oder der Operateur die gesamte postoperative Behandlung durchführt – denn nur einer von beiden kann dafür bezahlt werden.
Leistungsumfang der EBM-Nr. 31600
Zum Leistungsinhalt der Nr. 31600 gehören obligat alle Befundkontrollen und Befundbesprechungen innerhalb der ersten 21 Tage nach der ambulant durchgeführten (nach Abschnitt 31.2 EBM, Sondernr. 88115) oder im Rahmen der Hybrid-DRG-Verordnung (Sondernr. 88110) durchgeführter Operation. Das bedeutet aber auch, dass bei Übernahme der postoperativen Behandlung ebenfalls alle erforderlichen Verordnungen, d. h. die medikamentöse Versorgung oder eine evtl. erforderliche Physiotherapie komplett mit übernommen und verordnet werden müssen.
Aber auch die fakultativen Leistungen sind für die ersten 21 Tage ohne eine anderweitige Abrechnungsmöglichkeit in dieser Position enthalten (siehe Leistungslegende: Verbandwechsel, Anlage und/oder Wechsel und/oder Ändern eines immobilisierenden Verbands, Drainagewechsel, Drainageentfernung, Einleitung und/oder Kontrolle der medikamentösen Therapie).
Ausschlüsse zu EBM-Nr. 31600
Neben der Abrechnung der EBM-Nr. 31600 sind in diesen 21 Tagen andere chirurgische Leistungen nicht berechnungsfähig, die in den Anmerkungen aufgelistet sind. Dazu gehören vor allem
- die Nrn. 02300 bis 02302, das sind Wundversorgungen und kleinchirurgische Eingriffe sowie
- die Nr. 02310, also die Versorgung einer sekundär heilenden Wunde.
Für Hausärzte nicht relevant sind einige weitere Abrechnungsausschlüsse, da die entsprechenden Leistungen bereits mit der Versichertenpauschale abgegolten sind. Darunter fallen Punktionen (Nrn. 02340 und 02341), fixierende Verbände (Nr. 02350) und die Behandlung mit Lokalanästhetika (Nr. 02360).Diese Ausschlüsse gelten auch für Wundbehandlungen aus anderem Grund, ohne Bezug zur durchgeführten Operation.
AUSGABE: AAA 4/2025, S. 7 · ID: 50284732