FeedbackAbschluss-Umfrage

ChronikerpauschaleDer Zusatz „H“ zu den EBM-Nrn. 03220 und 03221 gerät ins Fadenkreuz: So liegen Sie richtig!

Abo-Inhalt03.12.20244 Min. Lesedauer

| Bei der Abrechnung der EBM-Nrn. 03220 und 03221 für die Chronikerpauschalen ergeben sich in den Hausarztpraxen immer wieder Probleme. Seit einiger Zeit wird stringenter geprüft – auch wegen der zunehmenden Abrechnungshäufigkeit –, ob die Abrechnung der Chronikerpauschalen mit dem Zusatz H auch zu Recht erfolgte. Welche Auflagen der KVen Sie hinnehmen müssen und welche nicht, erfahren Sie u. a. in diesem Beitrag. |

Die Chronikerpauschalen und der Ansatz von H

Die Voraussetzungen für die Chronikerpauschalen nach den Nrn. 03220 und 03221 sind hinlänglich bekannt und wurden kürzlich vom Bundessozialgericht (BSG) bestätigt: Hausärztliche Behandlung wegen einer chronischen Erkrankung mit drei Arzt-Patienten-Kontakten (APK) – davon mindestens zwei persönliche APK – innerhalb der vorangegangenen vier Quartale. Das aktuelle Quartal zählt dabei mit (4-3-2-1-Regel, siehe AAA 04/2024, Seite 12).

Den Zusatz H zu den Nrn. 03220 und 03221 können Hausärzte schon ab Beginn der Behandlung chronisch kranker Patienten ansetzen, wenn derselbe Patient in mindestens vier Vorquartalen von einem anderen hausärztlich tätigen Arzt wegen derselben chronischen Erkrankung behandelt wurde. Dazu findet sich ein Hinweis in der Präambel zu diesen EBM-Positionen.

Präambel zu den EBM-Nrn. 03220 und 03221

„Eine kontinuierliche ärztliche Behandlung liegt auch vor, wenn der Patient mit mindestens einer lebensverändernden chronischen Erkrankung seinen ihn betreuenden Hausarzt gewechselt hat. In diesem Fall muss der die hausärztliche Betreuung übernehmende Hausarzt die bei einem anderen Hausarzt stattgefundenen APK dokumentieren. Die Dokumentation ist mit der Abrechnung mittels einer codierten Zusatznummer nachzuweisen.

Vereinbart wurde, dass als codierte Zusatznummer H zu den EBM-Positionen für die Chronikerpauschalen anzugeben ist.

Da der Ansatz des Zusatzes H deutlich zugenommen hat, wurde unter Mitwirkung der Krankenkassen die Berechtigung des Ansatzes von H verstärkt geprüft. Die Mitwirkung der Krankenkassen ist dabei erforderlich, denn nur diese können bei einem Arztwechsel die patientenbezogenen Daten und Behandlungsdiagnosen über mehrere Quartale zusammenführen. Dabei wurde festgestellt, dass vielfach die Nrn. 03220 bzw. 03221 mit dem Zusatz H abgerechnet wurden, obwohl aus den Diagnoseangaben der vorbehandelnden und hausärztlich tätigen Ärzte zwar Behandlungen wegen verschiedener Erkrankungen ersichtlich waren. Was jedoch fehlte, waren vielfach die erforderlichen Dauerdiagnosen beim vorbehandelnden Hausarzt.

Vorbehandelnder Hausarzt

Ein Patient wechselt seinen Hausarzt: Die Sachlage ist einfach, wenn der Patient zuvor beim anderen Hausarzt, ggf. auch bei verschiedenen Hausärzten wegen derselben chronischen Erkrankung in kontinuierlicher Behandlung war. Es stellt sich die Frage, wie die vorherigen hausärztlichen APK zu dokumentieren sind. Einige KVen haben verlangt bzw. verlangen immer noch, dass die Hausarztpraxis beim Ansatz von H Kontakt zum vorbehandelnden hausärztlich tätigen Arzt aufnimmt und um Angaben zu den Behandlungszeiträumen und Behandlungsdiagnosen bittet. Damit bringen die KVen die Ärzte auf ein rechtlich fragwürdiges Terrain: Nur mit schriftlicher Einwilligung der Patienten dürfen entsprechende Daten eingeholt werden!

Beim Ansatz von H ist es nach allgemeiner Auffassung ausreichend, die Vorbehandlungen von den Patienten bzw. von deren Bezugspersonen zu erfragen. Falls dabei der vorbehandelnde Hausarzt angegeben wird, dessen Name und Anschrift zu dokumentieren ist, haben die Ärzte die Vorgaben der Präambel zu den Chronikerpauschalen erfüllt.

Wer kommt als vorbehandelnder Hausarzt infrage?

Laut EBM muss in den Vorquartalen eine „hausärztliche“, aber keine „vertragsärztliche“ Behandlung stattgefunden haben. Folgende Beispiele stellen Konstellationen dar, in denen der Zusatz H jeweils gerechtfertigt ist. Die Vorbehandlung durch Nicht-Vertragsärzte ist dabei zu dokumentieren:

  • Ein Patient ist wegen derselben chronischen Erkrankung – aus welchen Gründen auch immer – zuvor privat bei einem anderen Arzt hausärztlich behandelt worden und begibt sich dann als „Kassenpatient“ in vertragsärztliche hausärztliche Behandlung.
  • Ein Patient verweilt im Winter mehrere Monate auf Mallorca und wird dort jedes Quartal hausärztlich betreut. Nach der Rückkehr wird der hiesige Hausarzt aufgesucht, der die Behandlung wegen derselben chronischen Erkrankung fortführt.
  • Ein Jugendlicher, der zuvor in kinderärztlicher (und damit im Sinne des EBM auch hausärztlicher) Behandlung war, wechselt in die Behandlung eines hausärztlichen Allgemeinmediziners.
Fazit | Falls Hausärzte wegen des vermeintlich nicht berechtigten Ansatzes von H um Stellungnahmen gebeten oder gar mit einem Regress konfrontiert werden, sollte Widerspruch eingelegt und darauf verwiesen werden, dass eine entsprechende Befragung der Patienten stattgefunden hat und diese Befragung als ausreichend anzusehen ist. Falls Krankenkassen festgestellt haben sollten, dass in Vorquartalen von anderen Ärzten andere Dauerdiagnosen angegeben wurden und somit keine kontinuierliche Behandlung wegen derselben chronischen Erkrankung vorliegt, kann darauf verwiesen werden, dass entsprechend andere Angaben von den Patienten gemacht wurden und somit der Ansatz von H aus Sicht des behandelnden Hausarztes gerechtfertigt war. Damit kann zumindest der sonst ggf. mögliche Vorwurf einer Falschabrechnung entkräftet werden.

AUSGABE: AAA 12/2024, S. 4 · ID: 50243959

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2024

Bildrechte