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EBM-ExpertentippSchmerztherapie: Beachten Sie Berechnungsausschlüsse und nutzen Sie Honoraroptionen!
| Eine der zentralsten Aufgaben eines jeden Arztes ist es, Patienten von ihren Schmerzen zu befreien, besonders bei akuten Schmerzzuständen. Es gibt kaum dankbarere oder zufriedenere Patienten als solche, die von ihren Schmerzen befreit werden können. Bei akut auftretenden Schmerzen wird in der Regel zunächst der Hausarzt konsultiert. Bei den von Hausärzten angegebenen Behandlungsdiagnosen rangieren Rückenschmerzen mit dem ICD-10-Code M54 mit 20 Prozent ganz weit oben. Rechnet man andere ICD-10-Codes mit Schmerzangaben, so z. B. den Code R52 „Schmerz, andernorts nicht klassifiziert“, hinzu, entfallen etwa ein Viertel der Behandlungsdiagnosen auf Schmerzzustände. |
Untersuchungen
Für die bei Schmerzpatienten in der Regel durchzuführenden Untersuchungen gibt es nach dem EBM keine besonderen Berechnungsmöglichkeiten, die entsprechenden Leistungen sind mit Berechnung der Versichertenpauschale (EBM-Nr. 03000) abgegolten.
Schmerztherapeutische Leistungen
Obwohl die Leistungspositionen des EBM-Kapitels 30.7.2 (Schmerztherapeutische Behandlungen, EBM-Nrn. 30710 bis 30760) auch von Hausärzten erbracht und abgerechnet werden können, werden entsprechende Behandlungen von Hausärzten relativ selten durchgeführt. Eine Ursache dafür dürfte sein, dass bei Abrechnung schmerztherapeutischer Leistungen einige EBM-Positionen der hausärztlichen Versorgung ausgeschlossen sind.
Ausschlüsse bei Schmerztherapie gemäß Kapitel 37.2 EBM
Schmerztherapeutische Leistungen sind nicht den originären hausärztlichen Leistungen zugeordnet mit der Folge, dass bestimmte für die hausärztliche Betreuung gedachte EBM-Positionen bei Abrechnung schmerztherapeutischer Leistungen nicht vergütet werden. Wird nur eine Position aus Kapitel 30.7.2 des EBM abgerechnet, so können bei demselben Patienten die folgenden Positionen nicht berechnet werden und bleiben ohne Vergütung:
- Hausarztpauschale nach Nr. 03040 (138 Punkte)
- Zuschlag für nichtärztliche Praxisassistenten (NäPa) nach Nr. 03060 (22 Punkte)
- Zuschlag zur Nr. 03060 nach Nr. 03061 (12 Punkte)
- Chronikerpauschale nach Nr. 03220 (130 Punkte)
- Chronikerpauschale nach Nr. 03221 (40 Punkte)
Addiert man die Punkte, so ergibt die Summe 342 Punkte, die beim Orientierungswert für 2024 einer Eurobewertung in Höhe von 40,81 Euro entspricht. Wird also z. B. nur einmal die TENS nach Nr. 30712 (72 Punkte) oder eine Spinalnervenanalgesie nach Nr. 30724 (199 Punkte) abgerechnet, entfallen bei dem Patienten 348 Punkte, sofern es sich um einen chronisch kranken Patienten handelt, bei anderen Patienten entfallen 178 Punkte.
Mögliche Leistungen bei Schmerzpatienten
Behandlungen von Schmerzpatienten sind gemäß den vorstehenden Ausführungen für Hausärzte unter wirtschaftlichen Aspekten nur bedingt relevant. Werden schmerztherapeutische Leistungen aus Kapitel 30.7.2 des EBM abgerechnet, entfallen Leistungen der hausärztlichen Grundversorgung – zudem sind intravenöse und intramuskuläre Injektionen zur Schmerzbehandlung mit der Versichertenpauschale nach Nr. 03000 abgegolten. Umso wichtiger ist es, bestimmte EBM-Positionen einzubeziehen, die eben auch bei Schmerzpatienten berechnungsfähig sind (eine Übersicht der möglichen Kombinationen siehe auch im AAA-Schaubild Schmerztherapie, online unter iww.de/s12050).
Chronische Schmerzen nach den Nrn. 03220 und 03221
Bei Schmerzpatienten können auch die Chronikerpauschalen berechnungsfähig sein. Voraussetzung ist, dass in den vorangegangenen vier Quartalen (das aktuelle zählt mit) eine identische Diagnose per IDC-10-Code angegeben wurde. Wird aber z. B. der ICD-Code M54 für Rückenschmerzen oder der IDC-Code R52.2 für ein chronisches Schmerzsyndrom über vier Quartale angegeben, sind die Chronikerpauschalen nach den Nrn. 03220 bzw. 03221 berechnungsfähig.
Geriatriepositionen nach den Nrn. 03360 und 03362
Nicht ausreichend beachtet wird häufig, dass die Geriatriepositionen nach den Nrn. 03360 und 03362 bei Patienten ab dem Alter von 70 Jahren bei einem therapierefraktären chronischen Schmerzsyndrom (ICD-10-Code R52.1) abgerechnet werden können.
Merke | Die Nrn. 03360 und 03362 entfallen nicht, wenn schmerztherapeutische Leistungen aus Kapitel 30.7.2 erbracht werden. |
Akupunktur
Hausärzte mit einer KV-Genehmigung zur Erbringung von Akupunkturleistungen können die Nrn. 30790 und 30791 bei der Behandlung von Schmerzen abrechnen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich um chronische Schmerzen der Lendenwirbelsäule oder der Kniegelenke handelt, wobei die Schmerzen länger als sechs Monate bestehen müssen. Die Kniegelenkschmerzen müssen außerdem durch eine Gonarthrose bedingt sein. Bei anderen Schmerzzuständen sind die Nrn. 30790 und 30791 nicht berechnungsfähig. Dann wären die Akupunkturleistungen als Selbstzahlerleistungen (IGeL) nach der GOÄ zu liquidieren mit den Nrn. 269 und 269a GOÄ.
Merke | Auch bei der Abrechnung von Akupunkturleistungen gemäß den EBM-Nrn. 30790 und 30791 gelten dieselben Ausschlussbestimmungen wie bereits oben für andere schmerztherapeutische Leistungen dargelegt. |
AUSGABE: AAA 12/2024, S. 2 · ID: 50235787