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ABC der Abrechnung„B“ – Brandwunden

Abo-Inhalt06.12.20243729 Min. LesedauerVon Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

| Frau L. sucht zusammen mit ihrer neunjährigen Tochter gegen 21 Uhr den Hausarzt zu Hause auf. Die Tochter ist zuvor mit einem Topf mit heißem Wasser gestolpert und hat sich das heiße Wasser über die Beine gegossen. Die Mutter hatte sofort kaltes Wasser über die Beine laufen lassen. Als sie dann eine beginnende Blasenbildung bemerkt, sucht sie vorsichtshalber den Hausarzt auf, der 200 Meter entfernt wohnt. |

Grafik_ICD-10_Brandwunden.eps (© IWW Institut)
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© IWW Institut

Befund

Klinisch sind praetibial mit Ausdehnung auf die Seitenflächen deutliche Rötungen in einer Ausdehnung von ca. 10 x 6 cm rechts sowie 14 x 8 cm links zu erkennen. Direkt praetibial ist rechts bereits eine Blasenbildung mit Spontaneröffnung zu erkennen, deren Ausdehnung ca. 1 x 1 cm beträgt.

Diagnose und weiteres Prozedere

Bei dem Mädchen werden Brandverletzungen 1. bis 2. Grades an beiden Unterschenkeln diagnostiziert. Der Hausarzt trägt zunächst eine sulfadiazinhaltige, kühlende Salbe auf, um somit vor allem auch praetibial eine Sekundärinfektion bei der bereits bestehenden Blasenbildung zu verhindern. Danach lässt er an den Beinen einen lockeren Verband anlegen, damit die Wunden vor mechanischer Irritation geschützt waren.

Zur Analgesie verordnet er ein Ibuprofen-Präparat, das die Mutter bei Bedarf nach entsprechender Anweisung anwenden kann. An den beiden Folgetagen kontrolliert der Hausarzt den Befund, wobei die Blasen nach zwei Tagen bereits eingetrocknet sind, sodass die Behandlung dann offen weitergeführt werden kann. Nach zehn Tagen sind die Brandwunden – bis auf eine minimale Reströtung – praetibial verheilt.

Abrechnung nach EBM

Bei der Erstkonsultation wird EBM-Nr. 03000 abgerechnet sowie die Nr. 01100 für die „Unzeit“. Daneben kann der Hausarzt einmal die Nr. 02301 für die Versorgung rechts ansetzen. Am rechten Bein handelt es sich dabei durch die Blasenbildung um Verletzungen der oberen Hautschichten. Die Konsultationen an den Folgetagen konnten weder mit einer Kontaktgebühr noch mit einer Verbandgebühr berechnet werden.

EBM-Position

Punkte

Honorar in Euro*

Leistung

Prüfzeit**

Bemerkungen***

03002

142

16,95

Versichertenpauschale, 9 Jahre

11 Min./QP

Altersabhängig; einmal im BHF; EDV–Eingabe: 03000

01100

196

23,39

Unzeitpauschale I

k. A.

Nur zu den innerhalb der jeweiligen Leistungslegende angegebenen Zeiten; nicht neben Besuchen berechnungsfähig

01101

313

37,35

Unzeitpauschale II

k. A.

02300

68

8,12

Kleinchirurgie I/ Wundversorgung

3 Min./TP bzw. QP

Nur einmal pro Sitzung berechnungsfähig; Ausnahmen: Bei Diagnosen mit den ICD–Codes: D22.– und T01.– bis zu fünfmal berechnungsfähig

02301

133

15,87

Kleinchirurgie II/ Wundversorgung

5 Min./TP bzw. QP

02302

230

27,45

Kleinchirurgie III/ Wundversorgung

8 Min./TP bzw. QP

Abrechnung nach GOÄ

Ist das Mädchen privat krankenversichert, rechnet der Hausarzt bei der ersten Konsultation die Nr. 1 GOÄ (Beratung) und Nr. 5 GOÄ (Symptombezogene Untersuchung) ab. Für die Unzeit des Besuchs (21 Uhr) ist zudem der Zuschlag B („Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen“) ansetzbar, aber je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal.

Merke | Die Zuschläge müssen in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die den Zuschlag auslösende Leistung angeführt werden. Erst danach folgt dann die nächste Rechnungsposition. Im Fallbeispiel kann dies beispielsweise mit der Position „Nr. 1 B GOÄ“ umgesetzt werden.

Zusätzlich könnte einmal die Nr. 2003 GOÄ („Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde“) für die Wundversorgung des rechten Beins und einmal die Nr. 200 GOÄ für den Verband am linken Bein abgerechnet werden. An den Folgetagen können bei persönlichen Arztkontakten und der Wundkontrolle jeweils wieder die Nr. 1 und die Nr. 5 GOÄ abgerechnet werden. Neben den Nrn. 200 und 2003 GOÄ wären noch Sachkosten gemäß § 10 GOÄ nach tatsächlichem Aufwand abrechenbar. Dies erfolgt getrennt für jede einzelne Leistung. Dabei kann aber hilfsweise auch auf die Sachkostenbeträge der UV–GOÄ, die „Besonderen Kosten“ zurückgegriffen werden – eine Variante, die von vielen Privatversicherern toleriert wird. Bei großflächigen, schmerzhaften Erythemen käme u. U. auch ein großflächiges Auftragen von Salben o. Ä. nach Nr. 209 GOÄ infrage.

GOÄ

Punkte

Honorar in Euro*

Leistung

Bemerkungen**

1

80

10,72

Beratung

Nur einmal im BHF neben Sonderleistungen ab Nr. 200 GOÄ

5

80

10,72

Symptomorientierte Untersuchung

B

180

10,49

Unzeiten-Zuschlag (20 bis 22 Uhr)

Nur einmal je Arztkontakt; 1,0-fach, nicht steigerungsfähig

200

45

6,03

Verband

Nicht neben chirurgischen Leistungen

209

150

20,11

Großflächiges Auftragen von Externa

Voraussetzung ist das Vorliegen einer Hautkrankheit

2000

70

9,38

Erstversorgung, kleine Wunde

Kleine Wunde:

bis zu 3 cm Länge,

bis zu 4 cm² Fläche

bis zu 1 cm³ Volumen

2001

130

17,43

Versorgung kleine Wunde inkl. Naht

2002

160

21,45

Versorgung kleine Wunde inkl. Umschneidung und Naht

2003

139

17,43

Erstversorgung große und/oder stark verschmutzte Wunde

Wunden an Händen und am Kopf werden immer wie große Wunden abgerechnet, ebenso Wunden bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

(Präambel Kap. L UV–GOÄ)

2004

240

32,17

Versorgung große Wunde inkl. Naht

2005

400

53,62

Versorgung große Wunde inkl. Umschneidung und Naht

Weiterführende Hinweise
  • GOÄ-Hinweise zu kleinchirurgischen Leistungen (AAA 04/2024, Seite 10)
  • AAA-Download: „EBM: Bewertung hausärztlicher (kinderärztlicher) Leistungen 2024 und 2025“, online unter iww.de/s11668
  • AAA-Download: „Sonderausgabe „30 Jahre AAA! 30 Top-Beiträge zur GOÄ“, online unter iww.de/s12014
  • IWW-Webinare Abrechnung in der Hausarztpraxis – Ihr Quartals-Update zu EBM und GOÄ, Termine 2025, online unter iww.de/s12009

AUSGABE: AAA 12/2024, S. 17 · ID: 50237458

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