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LiquidationsrechtAbrechnung gemäß GOÄ: 5 Tipps zur korrekten Rechnungslegung
| Die GOÄ ist ein Dauerbrenner! Bekanntermaßen wurden die Abrechnungsziffern bisher nur selten vom Gesetzgeber geändert (nennenswert zuletzt zur Leichenschau im Jahr 2002, siehe „Faktenblatt Leichenschau 2020“ im AAA-Downloadbereich unter iww.de/s7817), die GOÄ-Novelle lässt weiter auf sich warten. Die Fragen um die korrekte GOÄ-Rechnung reißen dennoch nicht ab. Vor diesem Hintergrund und der aktuellen BGH-Entscheidung finden Sie in diesem Beitrag fünf zentrale Punkte für eine akkurate und rechtssichere Abrechnung gemäß GOÄ, die Ihnen beim Liquidieren als Hilfe dienen sollen. |
Inhaltsverzeichnis
- Tipp 1: GOÄ gilt bei Abrechnung von ärztlichen Leistungen
- Tipp 2: Stellen Sie die Vollständigkeit der GOÄ-Rechnung sicher
- Tipp 3: Zusätzliche Angaben in der GOÄ-Rechnung können Nachfragen ersparen
- Tipp 4: Begründen Sie Steigerungssätze oberhalb des Schwellenwerts auf die einzelne Leistung bezogen
- Tipp 5: Analogabrechnung ermöglicht GOÄ-Abrechnung nicht enthaltener Leistungen – nutzen Sie Auslegungshilfen
Tipp 1: GOÄ gilt bei Abrechnung von ärztlichen Leistungen
Muss der Arzt seine ambulanten, privatärztlichen Leistungen zwingend gemäß der GOÄ abrechnen? Die GOÄ ist für die Abrechnung von ärztlichen Behandlungsleistungen gegenüber Patienten – außerhalb von GKV und UV-GOÄ – zwingend anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn der Behandlungsvertrag nicht zwischen dem Patienten und dem behandelnden Arzt selbst, sondern mit einer MVZ- oder Klinik-GmbH zustande gekommen ist. Dies hat der BGH klargestellt (Urt. v. 04.04.2024, Az. III ZR 38/23).
Tipp 2: Stellen Sie die Vollständigkeit der GOÄ-Rechnung sicher
Die GOÄ-Rechnung für ambulante Leistungen muss zwingend Angaben zu den folgenden Punkten enthalten:
- 1. Das Datum der Erbringung der Leistung
- 2. Bei Gebühren (in Abgrenzung zu z. B. Zuschlägen etc.): Die GOÄ-Position und die Bezeichnung der einzelnen, berechneten Leistungen, inklusive
- einer in der Leistungsbeschreibung ggf. genannten Mindestdauer (z. B. bei den Nrn. 3, 20, 34 GOÄ),
- des Steigerungssatzes sowie
- des jeweiligen Betrags, d. h. der Rechnungsbetrag, der sich nach Anwendung des Steigerungssatzes ergibt.
- Die Bezeichnung der Leistung kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann.
- 3. Bei Überschreitung des Schwellenwerts: Begründung (siehe Tipp 4)
- 4. Bei Analogabrechnung: Beschreibung der entsprechend bewerteten Leistung (siehe Tipp 5)
- 5. Bei Entschädigungen: Den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung.
- Beispiel: „Wegegeld“ inklusive Angabe der zurückgelegten Kilometer, der Kilometerpauschale und der sich hieraus ergebende Rechnungsbetrag.
- 6. Bei Ersatz von Auslagen: den Betrag und die Art der Auslage
- 7. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (sogenannte Verlangensleistungen), sind als solche zu bezeichnen.
Merke | Ohne diese Angaben wird die Rechnung nicht fällig, d. h., ein Zahlungsanspruch besteht (noch) nicht! |
Tipp 3: Zusätzliche Angaben in der GOÄ-Rechnung können Nachfragen ersparen
Zusätzliche Angaben in der GOÄ-Rechnung sind grundsätzlich zulässig. Ratsam kann es ggf. sein, die Diagnose in der Rechnung anzugeben. Dies kann zusätzliche Nachfragen ersparen, denn die privaten Krankenversicherungen oder die Beihilfe benötigen diese Informationen zum Zwecke der Prüfung und Erstattung der Rechnung. Vorsicht ist hierbei jedoch geboten, wenn der Patient und der Rechnungsempfänger auseinanderfallen. Dann bedarf es der Einwilligung des Patienten – der Datenschutz lässt grüßen
Tipp 4: Begründen Sie Steigerungssätze oberhalb des Schwellenwerts auf die einzelne Leistung bezogen
Dem Arzt steht für die Bemessung der einzelnen Gebühr ein Gebührenrahmen zu. Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Tatbestände des § 5 GOÄ | Gebührenrahmen | Schwellenwert |
Regelfall | 1,0 – 3,5 | 2,3 |
Sonderfall: Leistungen gem. Abschnitt A, E und O der GOÄ | 1,0 – 2,3 | 1,8 |
Sonderfall: Nr. 437 GOÄ; Leistungen gem. Abschnitt M der GOÄ | 1,0 – 1,3 | 1,15 |
Eine Überschreitung des Regelsatzes/Schwellenwerts ist nur zulässig, wenn die Besonderheiten der oben genannten Kriterien dies rechtfertigen – in diesem Fall ist die Überschreitung in der Rechnung verständlich und nachvollziehbar zu begründen.
Eine stichwortartige, kurze Begründung genügt. Verzichten Sie aber auf pauschale Begründungen, sondern begründen Sie bezogen auf den jeweiligen Einzelfall. Wenn also z. B. ein „erhöhter Aufwand“ geltend gemacht werden soll, muss in der Begründung patientenbezogen dargelegt werden, worin dieser bestand.
Übrigens belegt ein Urteil des bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 23.03.2023, Az. 24 B 20.549) einerseits die hohen Anforderungen an die Begründung der Überschreitung, gewährt aber andererseits dem Arzt im Streitfall die Möglichkeit, seine Begründung noch im Gerichtsverfahren zu ergänzen (AAA 12/2023, Seite 16).
Tipp 5: Analogabrechnung ermöglicht GOÄ-Abrechnung nicht enthaltener Leistungen – nutzen Sie Auslegungshilfen
Zulässig ist es, eine nicht in der GOÄ enthaltene Leistung analog einer gleichwertigen, in der GOÄ enthaltenen Leistung abzurechnen. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine selbstständige Leistung handelt. Für die Analogabrechnung muss eine GOÄ-Position gewählt werden, die hinsichtlich
- der technischen Durchführung,
- des Zeitaufwands,
- des Schwierigkeitsgrads und
- der Kosten
der erbrachten Leistung möglichst nahekommt. Die Frage der korrekten Analogbewertung ist äußerst komplex. Auslegungshilfen bieten
- das Verzeichnis der Analogen Bewertungen der Bundesärztekammer (BÄK, online unter iww.de/s10977) sowie
- die Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer (BÄK).
Merke | Bewertung, Gebührenrahmen, ggf. bestehende Abrechnungsausschlüsse und weitere Einschränkungen der Berechnungsfähigkeit (z. B. je Behandlungsfall, Sitzung etc.) der Original-Leistungsposition gelten auch für die Analog-Leistungsposition. Diese „erbt“ die besonderen Voraussetzungen der Original-Leistungsposition. |
In der Rechnung muss die tatsächlich erbrachte Leistung verständlich beschrieben werden. Zudem ist die Position und die Bezeichnung der originären GOÄ-Position anzugeben und die Analogabrechnung durch das Wort „entsprechend“ oder „analog“ kenntlich zu machen.
- Honorare variabel gestalten, Steigerungssätze in der GOÄ sinnvoll nutzen (AAA 05/2022, Seite 9)
- GOÄ-Faktoren steigern: Etwas Mühe lohnt sich (AAA 03/2020, Seite 9)
- Höherer Faktor: Mit guter Begründung Einwänden vorbeugen (AAA 05/2020, Seite 12)
- Höherer Faktor: Beispiele für mögliche Gründe (AAA 09/2020, Seite 10)
- Auch bei IGe-Leistungen müssen die GOÄ-Vorgaben beachtet werden (AAA 04/2018, Seite 12)
AUSGABE: AAA 6/2024, S. 12 · ID: 50044675