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Psychiatrische LeistungenPsychiatrie-Positionen der GOÄ, die auch für Hausarztpraxen infrage kommen

26.06.20241669 Min. Lesedauer

| Bei der Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen herrscht in vielen Hausarztpraxen eine gewisse Unsicherheit. Das zeigen die regelmäßig eintreffenden Leserfragen von AAA-Leser zu diesem Thema. Es folgt eine Übersicht der infrage kommenden Positionen, jeweils mit kurzen Kommentaren. |

Die wichtigsten GOÄ-„Psycho-Positionen“ und Erläuterungen

Üblicherweise kommt in der hausärztlichen Praxis Nr. 849 GOÄ (Psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen, Dauer mind. 20 Min.; 230 Punkte) im Rahmen der psychosomatischen Grundversorgung bei psychoreaktiven, psychosomatischen und neurotischen Störungen zum Ansatz.

Ebenso ist der Ansatz der Nr. 804 GOÄ (Psychiatrische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch – auch mit gezielter Exploration; 150 Punkte) üblich. Diese Leistung enthält keine Zeitvorgabe und ist deshalb auch für eine kürzere Gesprächsdauer möglich.

Bei psychischen Störungen kann Nr. 806 GOÄ (Psychiatrische Behandlung durch gezielte Exploration und eingehendes therapeutisches Gespräch, auch in akuter Konfliktsituation – gegebenenfalls unter Einschluss eines eingehenden situationsregulierenden Kontaktgesprächs mit Dritten –, Mindestdauer 20 Minuten; 250 Punkte) zum Ansatz kommen.

In besonderen Ausnahmefällen bei psychischer Dekompensation ist der Ansatz der Nr. 812 GOÄ (Psychiatrische Notfallbehandlung bei Suizidversuch und anderer psychischer Dekompensation durch sofortige Intervention und eingehendes therapeutisches Gespräch; 500 Punkte) möglich. Ergeben sich aus dieser Krisenintervention weitere Patientengespräche, so sind diese je nach Indikation nach den Nrn. 849, 804 bzw. 806 GOÄ berechnungsfähig.

Bei Kindern und Jugendlichen können auch in der hausärztlichen Praxis zudem die

Merke | Eine analoge Anwendung der Nrn. 804 oder 806 GOÄ für „länger dauernde Gespräche/Therapieerörterungen“ ist nicht statthaft, auch wenn die durchgeführte Beratungsleistung im Einzelfall erheblich den durchschnittlichen Aufwand übersteigt. Bei einem solchen Vorgehen ist stets mit einer Beanstandung durch Kostenträger zu rechnen!

  • Nr. 807 GOÄ (Erhebung einer biographischen psychiatrischen Anamnese bei Kindern oder Jugendlichen; 400 Punkte) unter Einschaltung der Bezugs- und Kontaktpersonen mit schriftlicher Aufzeichnung auch in mehreren Sitzungen und – darauf aufbauend –
  • Nr. 817 GOÄ (Eingehende psychiatrische Beratung der Bezugsperson psychisch gestörter Kinder oder Jugendlicher anhand erhobener Befunde und Erläuterung geplanter therapeutischer Maßnahmen; 180 Punkte) zum Ansatz kommen. Dies sind zwar i. d. R. Leistungspositionen für Kinder- und Jugendpsychiater, jedoch nach Auffassung der Bundesärztekammer (BÄK) auch für Allgemeinärzte und praktische Ärzte zugänglich.

Als psychiatrische Untersuchungsleistung ist der Ansatz der Nr. 801 GOÄ (Eingehende psychiatrische Untersuchung – gegebenenfalls unter Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson; 250 Punkte) möglich. In einem Auslegungsbeschluss der BÄK zur Abrechnung der Nr. 801 GOÄ wird der Leistungsinhalt dieser Position genauer definiert:

Auslegungsbeschluss der BÄK zur Nr. 801 GOÄ (Auszug)

„… Leistungsinhalt der Nr. 801 GOÄ ist eine eingehende psychiatrische Untersuchung, nicht ein umfassender oder gar vollständiger psychopathologischer Befund. Durch die eingehende psychiatrische Untersuchung sollen die wesentlichen Kernbereiche der psychopathologischen Symptomatik in hinreichendem Detaillierungsgrad erfasst werden. I. d. R. beinhaltet eine eingehende psychiatrische Untersuchung eine Befundung der Teilbereiche Bewusstsein und Orientierung, Affekt, Antrieb, Wahrnehmung, inhaltliches und formales Denken, Ich-Störungen sowie wesentliche kognitiv-mnestische Funktionen.“ (Dtsch Arztebl 2016; 113 (50): A-2339 / B-1919 / C-1895)

Psychiatrische Leistungen der GOÄ

GOÄ-Position

Leistungslegende

Bewertung

Punkte

Euro/ 2,3-fach

Euro/ 3,5-fach

801

Eingehende psychiatrische Untersuchung – gegebenenfalls unter Einschaltung der Bezugs- und/oder Kontaktperson

250

33,52

51,00

804

Psychiatrische Behandlung durch eingehendes therapeutisches Gespräch – auch mit gezielter Exploration

150

20,11

30,60

806

Psychiatrische Behandlung durch gezielte Exploration und eingehendes therapeutisches Gespräch, auch in akuter Konfliktsituation – gegebenenfalls unter Einschluss eines eingehenden situationsregulierenden Kontaktgesprächs mit Dritten –, Mindestdauer 20 Minuten

160

33,52

51,00

807

Erhebung einer biographischen psychiatrischen Anamnese bei Kindern oder Jugendlichen] unter Einschaltung der Bezugs- und Kontaktpersonen mit schriftlicher Aufzeichnung auch in mehreren Sitzungen und darauf aufbauend Nr. 817 (Eingehende psychiatrische Beratung der Bezugsperson psychisch gestörter Kinder oder Jugendlicher anhand erhobener Befunde und Erläuterung geplanter therapeutischer Maßnahmen

400

53,62

81,60

812

Psychiatrische Notfallbehandlung bei Suizidversuch und anderer psychischer Dekompensation durch sofortige Intervention und eingehendes therapeutisches Gespräch

500

67,03

102,00

817

Eingehende psychiatrische Beratung der Bezugsperson psychisch gestörter Kinder oder Jugendlicher anhand erhobener Befunde und Erläuterung geplanter therapeutischer Maßnahmen

180

24,13

36,72

849

Psychotherapeutische Behandlung bei psychoreaktiven, psychosomatischen oder neurotischen Störungen, Dauer mindestens 20 Minuten

230

30,83

46,92

(Anmerkung der Redaktion: Dieser Beitrag wurde am 25.07.2024 aktualisiert.)

AUSGABE: AAA 7/2024, S. 7 · ID: 49973017

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