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GOÄ-Themen im FokusZuschläge zu ambulanten Anästhesieleistungen im Rahmen der Schmerztherapie
| Vielfach stößt die Abrechnung von Eingriffen unter Zugrundelegung anästhesiologischer Leistungen und der bei ambulanter Erbringung dazugehörigen Zuschläge (z. B. die Nrn. 470 oder 476 und 447 GOÄ) auf Ablehnung seitens der Kostenträger. In einer Hausarztpraxis kann diese Konstellation sich beispielsweise im Kontext der Schmerztherapie ergeben. Ein Argument für die Ablehnung ist, dass das therapeutische Ziel ausschließlich in einer schmerzlindernden und reizbeseitigenden Therapie liege. Lediglich dann, wenn das therapeutische Ziel in einem operativen Eingriff bestünde, seien auch anästhesiologische Leistungen abrechnungsfähig. Stimmt das? |
Allgemeine Bestimmungen der GOÄ zu den Zuschlägen sind maßgebend
Die allgemeinen Bestimmungen der GOÄ zu Abschnitt C VIII (Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen) beinhalten keine Einschränkung der Berechnungsfähigkeit von Zuschlägen im Rahmen einer Anästhesie ohne operativen Eingriff.
Ebenso ist aus den allgemeinen Bestimmungen und Leistungslegenden in Abschnitt D der GOÄ (dort geht es um die Anästhesieleistungen) kein Ausschluss für die Anwendung von Anästhesiepositionen im Rahmen der Schmerztherapie erkennbar.
Zuschlag also auch ohne Operation möglich
Die Berechnung eines Zuschlags zu einer anästhesiologischen Leistung ist also nicht davon abhängig, ob der Anästhesie auch ein operativer Eingriff folgt. Wäre eine entsprechende Einschränkung erfolgt, hätte dies in der Leistungslegende der Zuschlagspositionen auch entsprechend vermerkt werden müssen.
Die Leistungslegenden zu den Zuschlagspositionen nach den Nrn. 446 und 447 GOÄ sind jedoch eindeutig:
Zuschlagspositionen nach den Nrn. 446 und 447 GOÄ | |||
GOÄ-Position | Leistung | Punkte | Euro/ 1,0-fach |
446 | Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die mit Punktzahlen von 200 bis 399 bewertet sind | 300 | 17,49 |
447 | Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen, die mit 400 und mehr Punkten 399 bewertet sind | 650 | 37,89 |
Verdeutlicht wird dieser Sachverhalt außerdem durch Nr. 4 der Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ zu den Zuschlagspositionen.
Nr. 4 der Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt C VIII GOÄ (Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen) |
„Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlages nach den Nummern 442 bis 445 sowie 446 oder 447 ist die erbrachte Operations- bzw. Anästhesieleistung mit der höchsten Punktzahl. Eine Zuordnung des Zuschlags nach den Nummern 442 bis 445 sowie 446 bis 447 zu der Summe der jeweils ambulant erbrachten einzelnen Operations- bzw. Anästhesieleistungen ist nicht möglich.“ |
Einziges Kriterium für den Ansatz sind also die jeweils erbrachten Operations- bzw. [im Sinne von ‚oder‘] erbrachten Anästhesieleistungen. Dass beide Tatbestände, also
- Operation
- und
- Anästhesie
erfüllt sein müssen, ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt C VIII der GOÄ eindeutig nicht.
Ausnahme: BG-Abrechnung
Die vorstehenden Argumente greifen jedoch nicht bei der Abrechnung mit den Berufsgenossenschaften! Die Leistungsbeschreibungen bei den relevanten Zuschlagspositionen, also der Nr. 446 und der Nr. 447 UV-GOÄ hat – abweichend von der GOÄ – einen entscheidenden Zusatz: „... im Zusammenhang mit ambulanten Operationen“. Folglich sind hier die Zuschlagsziffern bei Schmerztherapie nicht berechnungsfähig!
Wann ist eine Anästhesieleistung abzurechnen?
Maßgeblich für den Ansatz von Anästhesieleistungen ist schließlich auch, dass ein Anästhetikum verabreicht wurde. Nur dann können auch Leitungen des Abschnitts D GOÄ (das sind die Anästhesieleistungen) zum Ansatz kommen.
So hat die GOÄ beispielsweise für Injektionen von Kortikoiden eigene Leistungspositionen in Form von Injektionsleistungen vorgesehen.
Abschnitt D GOÄ: Nrn. 255 und 256 GOÄ | |||
GOÄ-Position | Leistung | Punkte | Euro/ 2,3-fach |
255 | Injektion, intraartikulär oder perineural | 95 | 12,74 |
256 | Injektion in den Periduralraum | 185 | 24,80 |
Fazit | In der Definition und Bewertung der Verabreichung von Medikamenten und Anästhetika besteht ein Unterschied, den auch die Kostenträger nicht ohne Weiteres ignorieren können. In der Schmerztherapie können Ärztinnen und Ärzte die Anästhesieleistungen daher auch ohne Operation liquidieren! |
AUSGABE: AAA 7/2024, S. 11 · ID: 50078756