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GOÄ & EBMÄrztliche Konsile nicht vergessen!
| Konsile fallen in jeder Hausarztpraxis mehr oder weniger regelmäßig an. Aber werden sie auch immer, und wenn ja, auch korrekt abgerechnet? Damit Sie kein Honorar verschenken, erhalten Sie eine Übersicht über die Voraussetzungen, Feinheiten und Fallstricke der Abrechnung von Konsilen – sowohl für Ihre Privat- als auch für die Kassenpatienten. |
Konsile abrechnen gemäß Nr. 60 GOÄ – Tipps und Hinweise
Im Rahmen der GOÄ-Abrechnung können Konsile mit der Nr. 60 abgerechnet werden, wobei die Abrechnung an klar definierte und in den Anmerkungen der Leistungslegende aufgelistete Bedingungen geknüpft ist.
Nr. 60 GOÄ: Konsil | ||
Leistung | Punkte | 2,3-fach |
Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt
| 120 | 16,09 Euro |
Nach dem Legendentext ist die Nr. 60 GOÄ nur dann berechnungsfähig, wenn das Konsil zwischen zwei oder mehr Ärztinnen bzw. Ärzten stattfindet, die alle jeweils liquidationsberechtigt sind. Dabei kann es auf einer Seite gemäß der zweiten Anmerkung auch der ständige Vertreter eines liquidationsberechtigten Arztes sein, also z. B. der Oberarzt einer Krankenhausabteilung.
Bei der überwiegenden Anzahl von Konsilen zwischen niedergelassenen Ärzten und liquidationsberechtigten Krankenhausärzten besteht also in aller Regel kein Zweifel an der berechtigten Abrechnung der Nr. 60 GOÄ. Wie steht es aber bei Konsilen mit Ärzten in anderen Positionen?
- Bei Konsilen mit Amtsärzten, Ärzten des Medizinischen Dienstes oder Betriebsärzten ist die Nr. 60 GOÄ nicht berechnungsfähig, da es sich um Arztgruppen handelt, die in ihrer Funktion gegenüber Patienten nicht liquidationsberechtigt sind und damit nicht den Vorgaben der GOÄ entsprechen.
- Ebenfalls ausgeschlossen ist die Abrechnung der Nr. 60 GOÄ bei Konsilen mit ärztlichen Kollegen innerhalb bestimmter Versorgungsstrukturen. Dazu gehören Ärztinnen und Ärzte derselben Krankenhausabteilung sowie innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft, einer Praxisgemeinschaft gleicher oder ähnlicher Fachrichtung oder eines MVZ. Als fachgleich gelten hier auch ein Allgemeinarzt und ein hausärztlich tätiger und abrechnender Internist. Bei Konsilen mit Ärzten außerhalb solcher Organisationsstrukturen stellt die gleiche Fachrichtung dagegen kein Ausschlusskriterium dar.Gilt insbesondere in Arztpraxen: Kein Konsil nach GOÄ bei fachgleichen Ärzten
Häufig ist unklar, wie ist die erste Anmerkung „in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang“ zu verstehen ist – eine Formulierung, die (leider) gelegentlich als Abrechnungshindernis gesehen wird, was nicht zutrifft: Denn die zeitliche Vorgabe „in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang“ wird durch die zweite, mit „oder“ verknüpfte Voraussetzung „zuvor“ relativiert. Diese Vorgabe schließt jede frühere Untersuchung ein, sofern sich diese noch auf die zu erörternde Krankheit im zu erörternden Stadium bezogen hatte.
Die Dauer eines Konsils ist für die Abrechnung der Nr. 60 GOÄ unerheblich. Sie kann von wenigen Minuten bis zu mehr als einer Stunde reichen. Abrechnungstechnisch wäre in diesen Fällen lediglich ein erhöhter Faktor möglich. Zusätzlich können natürlich auch die Zuschläge E bis H kombiniert werden. Allerdings muss das Konsil zu diesen Zeiten medizinisch notwendig sein. Der Zuschlag E ist aber auch dann nicht abrechenbar, wenn das Konsil aus organisatorischen Gründen außerhalb der Sprechstunde geführt wird. Ebenfalls keine Rolle spielen die Rahmenbedingungen eines Konsils, d. h., es kann ein persönliches Gespräch, ein Telefonat oder ein Videokontakt sein. Auch unerheblich ist, ob es in Anwesenheit des Patienten oder bei dessen Abwesenheit geführt wird.
Abschließend sei auf die von der Bundesärztekammer (BÄK) empfohlenen Analogabrechnungen von Nr. 60 GOÄ hingewiesen: Seit dem 14.05.2020 bestehen zusätzlich zwei Abrechnungsempfehlungen der BÄK zur analogen Abrechnung der Nr. 60 GOÄ, außerdem seit dem 20.01.2022 eine weitere Empfehlung im Zusammenhang mit dem Telemonitoring bei Herzinsuffizienz (Gesamtverzeichnis der Analogen Bewertungen der BÄK online unter iww.de/s10977).
Analogabrechnung, Nr. 60 A GOÄ: Drei Empfehlungen der Bundesärztekammer | ||
Leistung | Punkte | 2,3-fach |
Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts. | 120 | 16,09 Euro |
Gemeinsame ärztliche telekonsiliarische Fallbeurteilung im Rahmen diagnostischer Verfahren (z. B. bildgebender Verfahren wie CT-, MRT-, Röntgenaufnahmen, Videoendoskopie etc. und/oder z. B. histologischer Befundungen wie Schnellschnitt, Ausstrich) („Telekonsil“) | 120 | 16,09 Euro |
Konsiliarische Erörterung von Warnmeldungen und veranlassten Maßnahmen und/oder patientenindividuelle Erörterung über die Notwendigkeit einer täglichen Sichtung von Warnmeldungen auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zwischen den am Telemonitoring beteiligten Ärzten einschließlich der entsprechenden Dokumentation, je beteiligtem Arzt analog Nr. 60 GOÄ | 120 | 16,09 Euro |
Konsile nach Anhang 1 EBM zunächst Teil der Pauschalen
Die „konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr behandelnden Ärzten oder zwischen behandelnden Ärzten und psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten über die bei demselben Patienten erhobenen Befunde“ ist gemäß Anhang 1 EBM sowohl Teil der hausärztlichen Versicherungspauschale als auch der fachärztlichen Grundpauschalen. Demnach ist hier eine gesonderte Abrechnung von klassischen, persönlich geführten oder telefonischen Konsilen nicht möglich.
Allerdings gibt es seit dem 01.01.2020 die EBM-Nr. 01670 für die Einholung eines Telekonsiliums sowie die Nrn. 01671 und 01672 für eine telekonsiliarische Beurteilung. Entsprechend der Präambel zum Abschnitt 1.6 Nr. 7 EBM ist die Voraussetzung zur Abrechnung dieser Leistungen entweder,
- dass eine patientenbezogene, interdisziplinäre medizinische Fragestellung vorliegt, die außerhalb des Fachgebietes des behandelnden Vertragsarztes liegt, oder
- dass eine besonders komplexe medizinische Fragestellung vorliegt, die innerhalb des Fachgebietes des behandelnden Vertragsarztes liegt.
Die für Hausärzte eher infrage kommende Nr. 01670 umfasst die in der Tabelle angegebenen obligaten Leistungen und ist maximal zweimal im Behandlungsfall abrechenbar.
EBM-Nrn. 01670, 01671 und 01672 in Zusammenhang mit dem Telekonsilium | ||
Position | Leistung | Punkte |
01670 | Zuschlag im Zusammenhang mit den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen für die Einholung eines Telekonsiliums Obligater Leistungsinhalt
| 110 |
01671 | Telekonsiliarische Beurteilung einer medizinischen Fragestellung Obligater Leistungsinhalt Dauer mindestens 10 Minuten,
| 128 |
01672 | Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 01671 für die Fortsetzung der telekonsiliarischen Beurteilung, je weitere vollendete 5 Minuten, bis zu dreimal im Arztgruppenfall | 65 |
Praxistipps |
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AUSGABE: AAA 6/2024, S. 5 · ID: 50047681