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GOÄ & EBMÄrztliche Konsile nicht vergessen!

Abo-Inhalt04.06.20246 Min. LesedauerVon Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

| Konsile fallen in jeder Hausarztpraxis mehr oder weniger regelmäßig an. Aber werden sie auch immer, und wenn ja, auch korrekt abgerechnet? Damit Sie kein Honorar verschenken, erhalten Sie eine Übersicht über die Voraussetzungen, Feinheiten und Fallstricke der Abrechnung von Konsilen – sowohl für Ihre Privat- als auch für die Kassenpatienten. |

Konsile abrechnen gemäß Nr. 60 GOÄ – Tipps und Hinweise

Im Rahmen der GOÄ-Abrechnung können Konsile mit der Nr. 60 abgerechnet werden, wobei die Abrechnung an klar definierte und in den Anmerkungen der Leistungslegende aufgelistete Bedingungen geknüpft ist.

Nr. 60 GOÄ: Konsil
Leistung
Punkte2,3-fach
Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt
  • Die Leistung nach Nummer 60 darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat.
  • Die Leistung nach Nummer 60 darf auch dann berechnet werden, wenn die Erörterung zwischen einem liquidationsberechtigten Arzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes erfolgt
12016,09 Euro

Nach dem Legendentext ist die Nr. 60 GOÄ nur dann berechnungsfähig, wenn das Konsil zwischen zwei oder mehr Ärztinnen bzw. Ärzten stattfindet, die alle jeweils liquidationsberechtigt sind. Dabei kann es auf einer Seite gemäß der zweiten Anmerkung auch der ständige Vertreter eines liquidationsberechtigten Arztes sein, also z. B. der Oberarzt einer Krankenhausabteilung.

Bei der überwiegenden Anzahl von Konsilen zwischen niedergelassenen Ärzten und liquidationsberechtigten Krankenhausärzten besteht also in aller Regel kein Zweifel an der berechtigten Abrechnung der Nr. 60 GOÄ. Wie steht es aber bei Konsilen mit Ärzten in anderen Positionen?

  • Bei Konsilen mit Amtsärzten, Ärzten des Medizinischen Dienstes oder Betriebsärzten ist die Nr. 60 GOÄ nicht berechnungsfähig, da es sich um Arztgruppen handelt, die in ihrer Funktion gegenüber Patienten nicht liquidationsberechtigt sind und damit nicht den Vorgaben der GOÄ entsprechen.
  • Ebenfalls ausgeschlossen ist die Abrechnung der Nr. 60 GOÄ bei Konsilen mit ärztlichen Kollegen innerhalb bestimmter Versorgungsstrukturen. Dazu gehören Ärztinnen und Ärzte derselben Krankenhausabteilung sowie innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft, einer Praxisgemeinschaft gleicher oder ähnlicher Fachrichtung oder eines MVZ. Als fachgleich gelten hier auch ein Allgemeinarzt und ein hausärztlich tätiger und abrechnender Internist. Bei Konsilen mit Ärzten außerhalb solcher Organisationsstrukturen stellt die gleiche Fachrichtung dagegen kein Ausschlusskriterium dar.

Häufig ist unklar, wie ist die erste Anmerkung „in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang“ zu verstehen ist – eine Formulierung, die (leider) gelegentlich als Abrechnungshindernis gesehen wird, was nicht zutrifft: Denn die zeitliche Vorgabe „in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang“ wird durch die zweite, mit „oder“ verknüpfte Voraussetzung „zuvor“ relativiert. Diese Vorgabe schließt jede frühere Untersuchung ein, sofern sich diese noch auf die zu erörternde Krankheit im zu erörternden Stadium bezogen hatte.

Die Dauer eines Konsils ist für die Abrechnung der Nr. 60 GOÄ unerheblich. Sie kann von wenigen Minuten bis zu mehr als einer Stunde reichen. Abrechnungstechnisch wäre in diesen Fällen lediglich ein erhöhter Faktor möglich. Zusätzlich können natürlich auch die Zuschläge E bis H kombiniert werden. Allerdings muss das Konsil zu diesen Zeiten medizinisch notwendig sein. Der Zuschlag E ist aber auch dann nicht abrechenbar, wenn das Konsil aus organisatorischen Gründen außerhalb der Sprechstunde geführt wird. Ebenfalls keine Rolle spielen die Rahmenbedingungen eines Konsils, d. h., es kann ein persönliches Gespräch, ein Telefonat oder ein Videokontakt sein. Auch unerheblich ist, ob es in Anwesenheit des Patienten oder bei dessen Abwesenheit geführt wird.

Abschließend sei auf die von der Bundesärztekammer (BÄK) empfohlenen Analogabrechnungen von Nr. 60 GOÄ hingewiesen: Seit dem 14.05.2020 bestehen zusätzlich zwei Abrechnungsempfehlungen der BÄK zur analogen Abrechnung der Nr. 60 GOÄ, außerdem seit dem 20.01.2022 eine weitere Empfehlung im Zusammenhang mit dem Telemonitoring bei Herzinsuffizienz (Gesamtverzeichnis der Analogen Bewertungen der BÄK online unter iww.de/s10977).

Analogabrechnung, Nr. 60 A GOÄ: Drei Empfehlungen der Bundesärztekammer
Leistung
Punkte2,3-fach
Vorstellung eines Patienten und/oder Beratung über einen Patienten in einer interdisziplinären und/oder multiprofessionellen Videokonferenz, zur Diagnosefindung und/oder Festlegung eines fachübergreifenden Behandlungskonzepts.
12016,09 Euro
Gemeinsame ärztliche telekonsiliarische Fallbeurteilung im Rahmen diagnostischer Verfahren (z. B. bildgebender Verfahren wie CT-, MRT-, Röntgenaufnahmen, Videoendoskopie etc. und/oder z. B. histologischer Befundungen wie Schnellschnitt, Ausstrich) („Telekonsil“)
12016,09 Euro
Konsiliarische Erörterung von Warnmeldungen und veranlassten Maßnahmen und/oder patientenindividuelle Erörterung über die Notwendigkeit einer täglichen Sichtung von Warnmeldungen auch an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zwischen den am Telemonitoring beteiligten Ärzten einschließlich der entsprechenden Dokumentation, je beteiligtem Arzt analog Nr. 60 GOÄ
12016,09 Euro

Konsile nach Anhang 1 EBM zunächst Teil der Pauschalen

Die „konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr behandelnden Ärzten oder zwischen behandelnden Ärzten und psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten über die bei demselben Patienten erhobenen Befunde“ ist gemäß Anhang 1 EBM sowohl Teil der hausärztlichen Versicherungspauschale als auch der fachärztlichen Grundpauschalen. Demnach ist hier eine gesonderte Abrechnung von klassischen, persönlich geführten oder telefonischen Konsilen nicht möglich.

Allerdings gibt es seit dem 01.01.2020 die EBM-Nr. 01670 für die Einholung eines Telekonsiliums sowie die Nrn. 01671 und 01672 für eine telekonsiliarische Beurteilung. Entsprechend der Präambel zum Abschnitt 1.6 Nr. 7 EBM ist die Voraussetzung zur Abrechnung dieser Leistungen entweder,

  • dass eine patientenbezogene, interdisziplinäre medizinische Fragestellung vorliegt, die außerhalb des Fachgebietes des behandelnden Vertragsarztes liegt, oder
  • dass eine besonders komplexe medizinische Fragestellung vorliegt, die innerhalb des Fachgebietes des behandelnden Vertragsarztes liegt.

Die für Hausärzte eher infrage kommende Nr. 01670 umfasst die in der Tabelle angegebenen obligaten Leistungen und ist maximal zweimal im Behandlungsfall abrechenbar.

EBM-Nrn. 01670, 01671 und 01672 in Zusammenhang mit dem Telekonsilium
Position
Leistung
Punkte
01670
Zuschlag im Zusammenhang mit den Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschalen für die Einholung eines Telekonsiliums
Obligater Leistungsinhalt
  • Beschreibung der medizinischen Fragestellung,
  • Zusammenstellung und elektronische Übermittlung aller für die telekonsiliarische Beurteilung der patientenbezogenen, medizinischen Fragestellung relevanten Informationen,
  • Einholung der Einwilligung des Patienten bzw. Überprüfung des Vorliegens einer Einwilligung,
110
01671
Telekonsiliarische Beurteilung einer medizinischen Fragestellung
Obligater Leistungsinhalt
Dauer mindestens 10 Minuten,
  • Konsiliarische Beurteilung der medizinischen Fragestellung gemäß der Gebührenordnungsposition 01670 bzw. der entsprechenden Leistung nach dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen,
  • Erstellung eines schriftlichen Konsiliarberichts und elektronische Übermittlung an den das Telekonsilium einholenden Vertragsarzt oder Vertragszahnarzt,
128
01672
Zuschlag zur Gebührenordnungsposition 01671 für die Fortsetzung der telekonsiliarischen Beurteilung,
je weitere vollendete 5 Minuten, bis zu dreimal im Arztgruppenfall
65
Praxistipps |
  • Eine nähere Betrachtung der Gebührenpositionen inklusive aller Anmerkungen lohnt sich, um die ärztlichen Konsile korrekt und vollumfänglich abzurechnen.
  • Geben Sie unmittelbar bzw. zeitnah nach jedem durchgeführten Konsil die entsprechenden Positionen in die Abrechnungsmaske des jeweiligen Patienten ein, um keine Abrechnung eines Konsils zu vergessen.
  • Beachten Sie, dass die Abrechnung von Konsilen unabhängig von der Dauer des einzelnen Konsils ist, d. h., auch vergleichsweise kurze Konsile können und sollten abgerechnet werden.
  • Beachten Sie zudem, dass bei mehreren am Tag durchgeführten Konsilen über denselben Patienten auch die mehrmalige Abrechnung der Nr. 60 GOÄ erlaubt ist. Dabei ist es zwar nicht vorgeschrieben, aber ratsam, jeweils den Namen des Konsiliararztes in der Rechnung anzugeben.

AUSGABE: AAA 6/2024, S. 5 · ID: 50047681

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