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WundversorgungGOÄ-Hinweise zu kleinchirurgischen Leistungen
| Kleinchirurgische Leistungen sind in der GOÄ als Einzelleistungen berechnungsfähig, während diese Leistungen im EBM in Komplexziffern zusammengefasst sind. Erfahren Sie hierzu wichtige allgemeine Hinweise sowie Hinweise aus den GOÄ-Positionen für die Wundversorgungen. |
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Hinweise
Die allgemeinen Hinweise zur Privatliquidation dieser Leistungen ergeben sich i. d. R. aus den Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ, ggf. mit Verweisen zu entsprechenden EBM-Definitionen oder -Regelungen.
Verband
Nr. 200 GOÄ (Verband) ist neben den operativen Leistungen nicht berechnungsfähig (Allgemeine Bestimmung vor Abschnitt C I GOÄ). Zur Frage, was als operative Leistung aufzufassen ist, kann man den EBM heranziehen (Nr. 2 der allgemeinen Bestimmung 4.3.7 Nr. 2 EBM: „setzt die Eröffnung von Haut und/oder Schleimhaut bzw. eine primäre Wundversorgung voraus“). Daraus ergibt sich, dass die Nr. 200 GOÄ – sofern ein Verband notwendig war – auch neben
- Nr. 2006 GOÄ (Behandlung einer sekundär heilenden Wunde) und
- Nr. 2007 GOÄ (Faden- oder Klammerentfernung) berechnungsfähig ist.
Kompressionsverbände (Nr. 204 GOÄ) sind zusätzlich zu einer operativen Leistung berechnungsfähig, wenn sie dort in der Leistungslegende nicht eingeschlossen sind (was bei kleinchirurgischen Leistungen nicht der Fall ist).
Anästhesien
In der Allgemeinen Bestimmung Nr. 3 zu Abschnitt 2.3 EBM sind Lokalanästhesien und Leitungsanästhesien Bestandteil der kleinchirurgischen EBM-Positionen. In der GOÄ sind die Anästhesien (z. B. die Nrn. 491 oder 493 GOÄ) neben den operativen Eingriffen selbstständig berechnungsfähige Leistungen.
Einzelleistungen statt Komplex
In der GOÄ sind auch keine „postoperativen Behandlungskomplexe“ (EBM) vorgesehen. Die jeweils erfolgten Leistungen sind – allerdings unter Beachtung der Abrechnungsbestimmungen – als Einzelleistungen berechenbar.
„Klein“ oder „groß“
In der GOÄ wird teils die gleiche Leistung einer anderen Position zugeführt, je nachdem, ob die Wunde „klein“ oder „groß“ war (z. B. Nrn. 2000/2003 GOÄ) oder die Anästhesie in „kleinen“ oder „großen“ Bezirken erfolgte (z. B. Nrn. 490/491 GOÄ). Für die Unterscheidung kann man auf die Allgemeine Bestimmung des zum Zeitpunkt der Fassung der GOÄ geltenden EBM (nicht die heutige OPS) zurückgreifen. Danach gilt > 3 cm oder > 4 cm2 oder >1 cm3 oder die Lokalisation am Kopf, an den Händen und bei Kindern bis zum 6. Lebensjahr die Einstufung als „groß“.
Wundbehandlung in der GOÄ
Daneben ergeben sich auch aus den Leistungslegenden der GOÄ-Positionen für Wundversorgungen (siehe Tabelle) weitere Hinweise.
Wundversorgung nach GOÄ | ||
Position | Leistungstext | Punkte |
2000 | Erstversorgung einer kleinen Wunde | 70 |
2001 | Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Naht | 130 |
2002 | Versorgung einer kleinen Wunde einschließlich Umschneidung und Naht | 160 |
2003 | Erstversorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde | 130 |
2004 | Versorgung einer großen Wunde einschließlich Naht | 240 |
2005 | Versorgung einer großen und/oder stark verunreinigten Wunde mit Umschneidung und Naht; Neben den Leistungen nach den Nrn. 2000 bis 2005 ist Nr. 2033 nicht berechnungsfähig, wenn die Extraktion des Nagels Bestandteil der Wundversorgung ist. | 400 |
2006 | Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist – auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde | 63 |
Verunreinigte Wunde
Durch die „oder“-Verknüpfung in der Nr. 2003 GOÄ ergibt sich, dass die Versorgung jeder stark verunreinigten Wunde unabhängig von ihrer Ausdehnung mit Nr. 2003 GOÄ berechnet werden kann (statt Nr. 2000 GOÄ) bzw. bei Naht und Umschneidung mit Nr. 2005 GOÄ statt Nr. 2002 GOÄ. Ebenso tritt bei stark verunreinigter Wunde Nr. 2003 GOÄ an die Stelle der Nr. 2006 GOÄ, wenn die Wunde noch keine Entzündungszeichen oder Eiterungen aufweist. Nr. 2006 GOÄ setzt dies oder eine bereits nicht primär heilende Wunde voraus.
Mehrfachabrechnung
Die Leistungen der Nrn. 2000 bis 2006 GOÄ sind in der Abrechnung nicht zeitbezogen oder mit Ziffernausschlüssen verknüpft. Wenn bei einem Patienten mehrere Wunden zu versorgen sind (auch in einer Sitzung), kann – unabhängig vom Zeitaufwand – entsprechend häufig die jeweils zutreffende GOÄ-Ziffer berechnet werden. Nur inhaltliche Ausschlüsse sind zu beachten (z. B. kann nicht für dieselbe Wunde Nr. 2000 neben Nr. 2001 GOÄ berechnet werden).
Klammerung
Eine Klammerung ist der „Naht“ (in den Nrn. 2001, 2002, 2004 und 2005 GOÄ) gleichzusetzen.
Nekrosen im Hand- oder Fußbereich
Im Fall von Nekrosen im Hand- oder Fußbereich ist deren Abtragung nicht mit der Nr. 2006 GOÄ, sondern mit der Nr. 2065 GOÄ (Abtragung ausgedehnter Nekrosen im Hand- oder Fußbereich, je Sitzung, 250 Punkte) berechnungsfähig. „Ausgedehnt“ ist dabei an der Hand im Sinne der o. g. allgemeinen Betrachtung zu „klein“ bzw. „groß“ zu bestimmen, am Fuß besteht ein weiter Ermessensspielraum des Arztes. Wie zu Nr. 2006 GOÄ gilt, dass die Nekrosenabtragung nicht als „operativer Eingriff“ anzusehen ist. Die Nr. 200 GOÄ ist also daneben berechenbar. Bei ambulanter Behandlung ist zur Nr. 2065 der Zuschlag Nr. 442 berechenbar.
AUSGABE: AAA 4/2024, S. 10 · ID: 49682452