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DigitalisierungePA & eArztbrief – Neuerungen durch neue Gesetze
| Das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens, kurz „Digitalgesetz (DigiG)“ hat den Bundesrat passiert und wird zeitnah in Kraft treten. Kernelement des DigiG ist die Überarbeitung der ePA. |
Die Elektronische Patientenakte (ePA)
Ab dem 15.01.2025 werden die Krankenkassen nun allen gesetzlich Versicherten automatisch eine ePA bereitstellen, es sei denn, sie widersprechen. Diese Opt-Out-Lösung soll die flächendeckende Einführung der ePA im Gesundheitswesen ermöglichen, die dann von Ärzten in Praxen und Krankenhäusern, Psychotherapeuten, Apothekern und anderen Gesundheitsdienstleistern genutzt werden kann.
Die ePA wird zunächst für den digitalen Medikationsprozess genutzt, später auch für eine Zusammenfassung der Patientenhistorie, für Entlassberichte aus Krankenhäusern sowie für Laborergebnisse. Der elektronische Medikationsplan sowie Notfalldaten werden ebenfalls in der ePA gespeichert sein. Der Patient hat die Kontrolle darüber, wer auf welche Daten in der Akte zugreifen darf, und kann auch der Übermittlung und Speicherung von Daten widersprechen.
Abrechnung der ePA-Befüllung
Für das Erfassen, Verarbeiten und Speichern von Daten auf der ePA können Ärzte zurzeit folgende EBM-Nrn. abrechnen.
Erstmaliges Befüllen einer ePA
Das erstmalige Befüllen einer ePA mit Befunden, Arztbriefen etc. kann mit der Nr. 01648 abgerechnet werden, dies wurde bis zum 14.01.2025 verlängert.
EBM-Nr. | Leistungslegende (Kurzfassung) | Bewertung |
01648 | Sektorenübergreifende Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte | 89 Punkte (10,62 Euro) |
Wichtig | Die Erstbefüllung kann sektorenübergreifend je Versicherten nur einmal abgerechnet werden. Wenn also beispielsweise ein anderer Vertragsarzt oder ein Krankenhaus bereits Daten auf der ePA angelegt hat, ist die EBM-Nr. 01648 nicht mehr berechnungsfähig.
Ergänzende Datenverarbeitung auf einer ePA
Werden Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext auf einer ePA, die zuvor bereits „erstbefüllt“ wurde, ergänzt, so können hierfür die EBM-Nrn. 01647 bzw. 01431 berechnet werden. Beide Abrechnungspositionen sind im Behandlungsfall nicht neben der EBM-Nr. 01648 berechnungsfähig. Die Nr. 01431 ist für bestimmte Arztfälle ohne Abrechnung der Versichertenpauschale vorgesehen, also Fälle ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (APK) oder APK per Video.
EBM-Nr. | Leistungslegende (Kurzfassung) | Bewertung |
01647 | Zusatzpauschale zu den Versichertenpauschalen ... für die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung von Daten ... aus dem aktuellen Behandlungskontext ... in der elektronischen Patientenakte – einmal im Behandlungsfall | 15 Punkte(1,79 Euro) |
EBM-Nr. | Leistungslegende (Kurzfassung) | Bewertung |
01431 | Zusatzpauschale zu Gebührenpositionen 01430, 01435 und 01820 ... für die Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung von Daten ... aus dem aktuellen Behandlungskontext ... in der elektronischen Patientenakte – höchstens viermal im Arztfall* | 3 Punkte(0,36 Euro) |
*Arztfall bedeutet die Behandlung desselben Versicherten durch denselben Arzt in einem Quartal zulasten derselben Krankenkasse unabhängig von Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte.
Folgende Daten muss der Arzt ab 2025 in die ePA einpflegen |
Merke | Auf Wunsch des Patienten müssen auch noch mehr Daten eingepflegt werden.
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Elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
eArztbriefe werden zur Pflicht. Praxen müssen diese laut DigiG ab Juni 2024 zumindest empfangen können. Bereits jetzt darf Praxen die TI-Pauschale gekürzt werden, wenn sie noch nicht für den eArztbrief vorbereitet sind, wie erst kürzlich durch das Bundessozialgericht bestätigt wurde (Details in AAA 04/2024, Seite 16). Aber: Die TI-Pauschale wird nicht gekürzt, solange der Softwareanbieter das eArztbrief-Modul noch nicht bereitgestellt hat.
Praxen haben zusätzlich zu der Pauschale einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vergütung für das Senden und Empfangen von eArztbriefen über KIM (eArztbrief-Übermittlungspauschalen Nrn. 86900 und 86901). Bis 30.06.2023 erhielten sie für den Versand 28 Cent und für den Empfang 27 Cent – maximal 23,40 Euro je Quartal und Arzt.
Die Krankenkassen waren trotz Aufforderung durch das Bundesgesundheitsministerium nicht bereit, eine solche Regelung erneut abzuschließen, weshalb die KBV ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit dem Ziel eingeleitet hatte, die Pauschalen wieder in Kraft zu setzen. Das angerufene LSG hat aktuell klargestellt, dass die Regelungen zu den Übermittlungspauschalen weiterhin gelten. Daher können nach Mitteilung der KBV die vereinbarten Pauschalen weiterhin berechnet werden, und zwar auch für zurückliegende Zeiträume.
AUSGABE: AAA 5/2024, S. 15 · ID: 49991125