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DGUVÄrztliche Anzeige einer Berufskrankheit: Was kann zusätzlich nach UV-GOÄ abgerechnet werden?
| Frage: „Kann für die Erstellung einer ärztlichen Anzeige einer Berufskrankheit neben der Gebühr nach Nr. 141 UV-GOÄ auch die Vergütung für eine symptomzentrierte Untersuchung einschließlich Beratung nach Nr. 1 UV-GOÄ berechnet werden?“ |
Antwort: Wenn ein Arzt den begründeten Verdacht hat, dass beim unfallversicherten Patienten eine Berufskrankheit vorliegt, muss er dies dem Unfallversicherungsträger (UV-Träger) unverzüglich anzeigen. Von einer Berufskrankheit ist insbesondere dann auszugehen, wenn das Krankheitsbild mit den zu erfragenden Arbeitsbedingungen in einem Zusammenhang stehen könnte. Dies wäre beispielsweise der Fall bei
- Handekzemen bei Reinigungs-/Krankenhauspersonal oder
- Schwerhörigkeit bei Beschäftigten im Straßenbau.
Der Aufwand für die Erhebung der Daten und die Erstellung der Berufskrankheiten-Anzeige (mit Vordruck 6.000 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung [DGUV]) wird von den UV-Trägern mit der Gebühr nach Nr. 141 UV-GOÄ in Höhe von 17,96 Euro vergütet.
Abrechnung der Krankenbehandlung nicht zwangsläufig nach UV-GOÄ
Die Erstattung dieser Anzeige ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass dem Unfallversicherungsträger auch die erforderlichen ärztlichen Maßnahmen zur Krankenbehandlung berechnet werden können. Hierfür ist stets ein besonderer Behandlungsauftrag der Berufsgenossenschaft (BG) bzw. des UV-Trägers erforderlich.
Merke | Erst wenn die BG oder der UV-Träger die Leistungspflicht – insbesondere nach Prüfung der Kausalität – anerkennt, wird dem Arzt ein Auftrag zur Behandlung erteilt. Vorher ist eine Behandlung zulasten der BG nicht möglich! Für die Behandlung bleibt vorerst die zuständige Krankenkasse Kostenträger. |
Privat liquidieren, wenn keine Krankenkasse zuständig ist
Besteht kein Anspruch gegen eine gesetzliche Krankenkasse, sind die notwendigen Leistungen privat zu liquidieren. Aus dem Text der Leistungslegende der Nr. 1 UV-GOÄ, die auch die symptomzentrierte Untersuchung bei Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit umfasst, kann nicht abgeleitet werden, diese Leistung grundsätzlich bei jeder Berufskrankheiten-Anzeige abzurechnen. Zu diesem Zeitpunkt ist ein Versicherungsfall i. d. R. noch nicht anerkannt. Der behandelnde Arzt kann deshalb keine Behandlung zulasten des UV-Trägers einleiten.
Merke | Hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen die BG im Vorfeld der Anerkennung einer Berufskrankheit die Heilbehandlung übernimmt. Hier kann die Nr. 1 UV-GOÄ abgerechnet werden. |
AUSGABE: AAA 5/2024, S. 4 · ID: 47958843