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GOÄ-Positionen im FokusNrn. 271 und 272 GOÄ: So rechnen Sie intravenöse Infusionen korrekt ab

Abo-Inhalt21.02.202452 Min. LesedauerVon Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

Die Berechnungsfähigkeit der Nrn. 271 und 272 GOÄ ist kompliziert geregelt

Für „normale“ intravenöse Infusionen enthält die GOÄ die Nrn. 271 (i.v.-Infusion bis 30 Minuten Dauer, 120 Punkte) und 272 (i.v.-Infusion von mehr als 30 Minuten Dauer, 180 Punkte). Hierauf wird im Folgenden im Detail eingegangen. Die Infusionsleistungen nach den Nrn. 273 bis 276 GOÄ werden in diesem Beitrag nicht behandelt.

Während die Zuordnung einer Infusion zu der Nr. 271 oder 272 einfach ist, ist die Abrechenbarkeit der beiden Nrn. durch die allgemeine Bestimmung vor dem Abschnitt C II GOÄ kompliziert geregelt. Dort heißt es u. a.:

Merke | Soll Nr. 271 oder Nr. 272 GOÄ zweimal am Tag berechnet werden, müssen die Punktionen (Zugänge) über verschiedene Blutgefäße erfolgt sein. Aber: Die Nebeneinanderberechnung der Nrn. 271 und 272 GOÄ ist nicht möglich – das gilt auch bei der einmaligen Berechnung der Positionen, selbst bei verschiedenen Zugängen. „Nebeneinander“ heißt: Im Rahmen desselben Arzt-Patienten-Kontakts (Sitzung). Erfolgen die Infusionen nach Nr. 271 und Nr. 272 GOÄ in getrennten Sitzungen (z. B. morgens und nachmittags), trifft „nebeneinander“ nicht zu.

Merke | Für dasselbe Gefäß kann neben den Nrn. 271/272 GOÄ nicht eine Punktion nach Nr. 315 GOÄ (Punktion eines Organs) berechnet werden. „Gegebenenfalls“ heißt, dass die Punktion nicht obligat ist. Die Nrn. 271/272 GOÄ können auch berechnet werden, wenn die Infusion über einen bereits liegenden Zugang erfolgt. Erfolgt unmittelbar vor (!) der Infusion über den gelegten Gefäßzugang eine Injektion, kann diese nach Nr. 253 GOÄ berechnet werden. Später (während oder nach der Infusion) erfolgende Injektionen über die liegende Kanüle fallen dann unter die Nr. 261 GOÄ.

  • Die Leistungen nach den Nrn. 271 oder 272 sind je Gefäßzugang einmal, insgesamt jedoch nicht mehr als zweimal je Behandlungstag berechnungsfähig.
  • Die zweimalige Berechnung der Nrn. 271 oder 272 setzt gesonderte Punktionen verschiedener Blutgefäße voraus.
  • Die Leistungen nach den Nrn. 271 bis 276 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.
  • Gegebenenfalls erforderliche Gefäßpunktionen sind Bestandteil der Leistungen nach den Nrn. 270 bis 287 GOÄ und mit den Gebühren abgegolten.

So können die Nrn. 271 und 272 GOÄ abgerechnet werden

Nr. 271 GOÄ ist bei demselben Gefäßzugang nur einmal täglich abrechenbar, auch wenn die Infusionen in getrennten Sitzungen erfolgten. Dasselbe gilt für Nr. 272 GOÄ. Nr. 271 GOÄ ist zweimal berechnungsfähig, wenn die Infusionen in getrennten Sitzungen und über verschiedene Gefäßzugänge erfolgten. Dasselbe gilt für Nr. 272 GOÄ.

Die Nrn. 271 und 272 GOÄ sind bei demselben (!) Arzt-Patienten-Kontakt nicht nebeneinander berechnungsfähig, auch nicht bei verschiedenen Gefäßzugängen. Einmal Nr. 271 und einmal Nr. 272 GOÄ sind an demselben Tag auch bei gleichem Gefäßzugang jeweils abrechenbar, wenn dies in verschiedenen Arzt-Patienten-Kontakten erfolgte (z. B. morgens Nr. 271, nachmittags Nr. 272).

Bei jeweils getrennten Arzt-Patienten-Kontakten und (!) jeweils verschiedenen Gefäßzugängen ist sowohl die Nr. 271 als auch die Nr. 272 zweimal berechnungsfähig – insgesamt also bis zu vier Infusionen pro Tag, so z. B.:

  • 08:00 Uhr: GOÄ-Nr. 272 an Gefäß 1
  • 12:00 Uhr: GOÄ-Nr. 271 an Gefäß 1
  • 15:00 Uhr: GOÄ-Nr. 271 an Gefäß 2
  • 18:00 Uhr: GOÄ-Nr. 272 an Gefäß 2

Uhrzeit auf der Rechnung ist kein Muss, aber sinnvoll

Die GOÄ verlangt nicht, die verschiedenen Uhrzeiten und/oder Zugangsorte in der Rechnung anzugeben – bei der Abrechnung mehr als einer Infusion am Tag ist dies aber zur Vermeidung unnötiger Rückfragen sinnvoll.

Bei Abrechnungsausschluss der Nrn. 271 und 272 GOÄ ist die Nr. 261 GOÄ eine mögliche Alternative

Die Nr. 261 GOÄ („Einbringung von Arzneimitteln in einen parenteralen Katheter, 30 Punkte“) kann nicht nur für Injektionen, sondern auch für Infusionen berechnet werden. Wenn also die Infusionsziffer nicht berechnet werden kann, steht wenigstens die Nr. 261 GOÄ zur Verfügung.

Verbände nach Nr. 200 GOÄ sind neben Infusionen nicht berechnungsfähig

Nr. 200 (Verband) kann neben Infusionen nicht berechnet werden, wohl aber ein gegebenenfalls notwendiger Kompressionsverband (Nr. 204 GOÄ).

Vergessen Sie die Sachkosten nicht!

Bitte vergessen Sie im Zusammenhang mit Infusionen nicht den Ansatz der Sachkosten (sofern die Materialien nicht rezeptiert wurden). Typische Sachkosten im Zusammenhang mit intravenösen Infusionen sind z. B. die Infusionslösung, gegebenenfalls zusätzliche Medikamente und das Infusionsbesteck (sofern dieses etwa einen Euro oder mehr kostet).

AUSGABE: AAA 3/2024, S. 6 · ID: 49682454

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