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ZuständigkeitenWer muss veranlasste Laboruntersuchungen und Verordnungen erbringen?

Abo-Inhalt03.01.2024660 Min. Lesedauer

| Immer wieder gibt es zwischen Haus- und Fachärzten kontroverse Auseinandersetzungen darüber, wer veranlasste Laboruntersuchungen oder Verordnungen zu erbringen hat (AAA 07/2018, Seite 1; Abruf-Nr. 45359543). Ist dafür der Hausarzt zuständig, der Patienten zu einem Arzt des fachärztlichen Versorgungsbereichs überwiesen hat und von diesem gebeten wird, bestimmte Laborbestimmungen durchzuführen oder oft kostspielige Arzneimittel zu verschreiben? Oder sind Laborbestimmungen bzw. Verordnungen Sache des Facharztes, der die entsprechende Indikation gestellt hat? |

Grundsätzlich ist jeder Arzt für die eigene Diagnostik und Therapie verantwortlich

Jeder Arzt ist zunächst für die eigene Diagnostik und Therapie verantwortlich. Das bedeutet auch, dass er indizierte Verordnungen und Laborbestimmungen selbst durchführen oder veranlassen muss.

Merke | Es dürfte selbstverständlich sein, dass bei kontinuierlicher Behandlung eines Patienten im hausärztlichen oder fachärztlichen Versorgungsbereich die entsprechenden Ärzte die Medikamente bzw. Laboruntersuchungen, die für Behandlungen in ihrem Fachgebiet erforderlich sind, selbst verordnen bzw. durchführen oder veranlassen.

Wer nach Überweisung eine Indikation feststellt, ist auch für Laborbestimmungen und Verordnungen zuständig!

Bei Verdachtsdiagnosen soll der Hausarzt die notwendigen hausärztlichen Basisuntersuchungen durchführen und die Ergebnisse bei einer Überweisung dem Empfänger mitteilen. Ergibt sich bei einer Überweisung in eine andere Praxis dort die Indikation zur Erbringung weiterer Laboruntersuchungen oder für bestimmte Verordnungen, fällt die Veranlassung zu deren Erbringung und die Ausstellung entsprechender Rezepte in den Aufgabenbereich dieser Praxis. Diesbezüglich gibt es die meisten Unstimmigkeiten.

Beispiel: Vorgaben des Facharztes belasten das Hausarztbudget

Jeder Hausarzt kennt das: Ein Patient wird zu einem Arzt des fachärztlichen Versorgungsbereichs überwiesen. Vom Facharzt kommt der Patient mit einem Befundbericht zurück, häufig kombiniert mit einer Vorgabe, welche – oft kostspieligen – Arzneimittel zu verschreiben oder welche Laborbestimmungen zu erbringen sind. Auf diese Weise wird das Arzneimittelbudget bzw. das Laborbudget des Hausarztes zusätzlich belastet. Auch wegen oft weiter Anfahrtswege kann man den Patienten kaum abverlangen, die Facharztpraxis nur für eine Verschreibung erneut aufzusuchen. Man könnte aber die Facharztpraxis bitten, dass den Patienten ein entsprechendes Rezept zugeschickt wird.

Laborbestimmungen vor ambulanten und belegärztlichen OPs

Sind vor ambulant oder belegärztlich geplanten Eingriffen im Rahmen der präoperativen Untersuchungen Laborbestimmungen in einer Hausarztpraxis notwendig, sind diese von der Hausarztpraxis selbst durchzuführen oder zu veranlassen. Wenn Laborbestimmungen veranlasst werden, die kostenpflichtig in einem auswärtigen Labor erbracht werden, so sind die entstandenen Kosten selbst zu tragen, wenn an demselben Tag bei demselben Patienten einer der präoperativen Komplexe (Nrn. 31010 bis 31013) berechnet wird.

Neben den präoperativen hausärztlichen Untersuchungskomplexen des EBM-Abschnitts 31.1.2 (Gebührenordnungspositionen 31010 bis 31013) sind an demselben Behandlungstag keine Laborbestimmungen berechnungsfähig (AAA 04/2018, Seite 6). Notwendige Laboruntersuchungen im Rahmen einer kontinuierlichen hausärztlichen Behandlung, z. B. bei der Betreuung von Diabetikern (AAA 05/2023, Seite 4 ff.), sind somit an anderen Behandlungstagen durchzuführen. Falls indiziert, sind die präoperativen Komplexe 31010 bis 31013 vor allen ambulant oder belegärztlich geplanten Eingriffen berechnungsfähig, auch wenn der Hausarzt selbst den Eingriff durchführt und auch dann, wenn sich bei den präoperativen Untersuchungen ergibt, dass der geplante Eingriff vollstationär durchgeführt werden muss.

Laborbestimmungen vor und nach vollstationärer Behandlung sind mit den entsprechenden EBM-Nrn. zu berechnen

Werden im Rahmen von Nachuntersuchungen nach einem stationären Krankenhausaufenthalt Laborbestimmungen erforderlich, sind diese mit den entsprechenden EBM-Positionen zu berechnen.

Wichtig | Wird gemäß § 155a Sozialgesetzbuch (SGB) V im Krankenhaus eine vor- oder nachstationäre Behandlung durchgeführt, muss das Krankenhaus die im Rahmen der Nachsorge erforderlichen Untersuchungen – auch Laborbestimmungen – selbst erbringen bzw. auf eigene Kosten veranlassen. Mit den für vor- und nachstationäre Behandlungen mit den Krankenhäusern vereinbarten Pauschalen sind diese Leistungen abgegolten.

Praxistipp | Nach Möglichkeit sollten Hausärzte beachten, welche Leistungen die Krankenhäuser bei vor- oder nachstationären Untersuchungen erbringen, damit diese in den Hausarztpraxen nicht zusätzlich als Doppeluntersuchung erbracht werden und das hausärztliche Budget belasten.

Weiterführende Hinweise
  • EBM-Positionen bei Diabetespatienten außerhalb vom DMP (AAA 05/2023, Seite 4 ff.)
  • Operationsvorbereitung nach der Laborreform (AAA 04/2018, Seite 6 f.)
  • Zusammenarbeit zwischen Ärzten – was muss der Hausarzt beachten? (AAA 01/2018, Seite 7 f.)
  • Fachärzte schicken Patienten immer häufiger für Laborleistungen zum Hausarzt (AAA 07/2018, Seite 1; Abruf-Nr. 45359543)
  • Überweisungen: Wie und an wen? (AAA 08/2017, Seite 8 f.)

AUSGABE: AAA 1/2024, S. 8 · ID: 49740028

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