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EBM 2024Neue Verordnungsmöglichkeiten per Videosprechstunde
| Bereits Anfang 2023 hatte der G-BA die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, die Rehabilitations-Richtlinie und die Heilmittel-Richtlinie angepasst. Demnach sind in bestimmten Fällen Verordnungen von häuslicher Krankenpflege, medizinischer Rehabilitation oder von Heilmitteln auch ohne vorherigen persönlichen Kontakt im Behandlungsfall möglich, wenn ersatzweise ein Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgt ist. Voraussetzung ist, dass der Patient der Praxis aus der bereits laufenden Behandlung ausreichend bekannt ist. Bei Heilmitteln und (psychiatrischer) häuslicher Krankenpflege darf es sich zudem nur um Folgeverordnungen handeln. In Ausnahmefällen ist hier auch eine Verordnung nach telefonischer Konsultation möglich. Zum 01.01.2024 hat nun der Bewertungsausschuss den EBM entsprechend angepasst. |
Die neuen Verordnungsmöglichkeiten
Folgende Abrechnungspositionen können ab 01.01.2024 auch in Behandlungsfällen berechnet werden, in denen kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt, jedoch ein Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde stattgefunden hat:
- EBM-Nr. 01420 (Prüfung der Notwendigkeit und Koordination der häuslichen Krankenpflege – Muster 12),Das können Sie auch abrechnen, wenn kein persönlicher APK stattfand
- EBM-Nr. 01424 (Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur psychiatrischen häuslichen Krankenpflege - Muster 12),
- EBM-Nr. 01611 (Verordnung von medizinischer Rehabilitation – Muster 61).
- EBM-Nr. 01613 (Zuschlag zur EBM-Nr. 01611 bei der Beantragung einer geriatrischen Rehabilitation).
Zur Nr. 01613 wurde eine Anmerkung aufgenommen, die klarstellt, dass die Berechnung in der Regel einen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt erfordert. Von den in Anlage 2 der Rehabilitations-Richtlinie aufgeführten Funktionstests können beispielhaft die Funktionstests zum Schädigungsbereich „Mentale Funktionen“ oder das Erstellen der visuellen Schmerzskala in Einzelfällen im Rahmen einer Videosprechstunde durchgeführt werden.
Merke | Die o. g. Abrechnungspositionen sind – wie bei den anderen im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähigen Leistungen – mit „V“ zu kennzeichnen.
Anpassung der Portopauschalen
Für den Versand einer Verordnung auf Muster 12 bzw. Muster 61 im Rahmen einer Videosprechstunde kann die Portopauschale 40128 (0,86 Euro) berechnet werden. Die Nr. 40128 kann zudem abgerechnet werden für den Versand einer Folgeverordnung von Heilmitteln auf Muster 13 im Rahmen einer Videosprechstunde oder nach telefonischem Kontakt gemäß § 3 Absatz 3a der Heilmittel-Richtlinie.
AUSGABE: AAA 1/2024, S. 10 · ID: 49850124