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EBM 2022DiGA: Die Details zur Abrechnung einer Verordnung und weiterer Leistungen
| Seit Oktober 2020 können Vertragsärzte sogenannte digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA bzw. „App auf Rezept“) verordnen. Voraussetzung für eine solche Verordnung ist die Aufnahme der DiGA in das beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM, Verzeichnis online unter diga.bfarm.de) geführte Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen, in dem aktuell über 30 „Apps auf Rezept“ zu finden sind. |
Vorläufig und dauerhaft gelistete DiGAs
Bei der Verordnung einer DiGA ist zu unterscheiden zwischen vorläufig und dauerhaft in das Verzeichnis aufgenommenen DiGAs. Eine dauerhafte Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis erfolgt, wenn der Hersteller einen positiven Versorgungseffekt nachweisen kann. Ist das zunächst nicht möglich, kann eine DiGA auch vorläufig zur Erprobung für längstens 24 Monate aufgenommen werden. Sofern in dieser Zeit der Nachweis eines positiven Versorgungseffekts erbracht wird, wird sie anschließend dauerhaft gelistet. Im DiGA-Verzeichnis haben derzeit 12 der gut 30 gelisteten Apps den Status „dauerhaft“.
Die Abrechnung der Erstverordnung
Für das Ausstellen einer Erstverordnung einer vorläufig oder einer dauerhaft zugelassenen DiGA aus dem DiGA-Verzeichnis kann die EBM-Nr. 01470 abgerechnet werden.
EBM-Nr. | Leistungslegende | Bewertung |
01470 | Zusatzpauschale für das Ausstellen einer Erstverordnung einer digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) aus dem Verzeichnis gemäß § 139e SGB V
| 18 Punkte (2,03 Euro) |
Werden im Behandlungsfall mehrere DiGAs erstmals verordnet, kann die Nr. 01470 entsprechend der Anzahl der verordneten DiGAs und unter Angabe der verordneten DiGAs mehrfach berechnet werden. Die Verordnung kann auch im Rahmen einer Videosprechstunde ausgestellt werden.
Dauerhafte DiGA: Die Abrechnung weiterer Leistungen
Für dauerhaft in das Verzeichnis aufgenommene DiGAs muss der Bewertungsausschuss prüfen, ob im Zusammenhang mit der Anwendung der DiGA ärztliche Leistungen erforderlich sind und den EBM entsprechend anpassen.
Für zwei dauerhaft in das Verzeichnis aufgenommene DiGA wurden inzwischen entsprechende Abrechnungspositionen in den EBM aufgenommen: Für die im Zusammenhang mit der DiGA „somnio“ (Anwendung zur Behandlung von Ein- und Durchschlafstörungen (Insomnie)) notwendige Verlaufskontrolle und Auswertung kann die EBM-Nr. 01471 berechnet werden.
EBM-Nr. | Leistungslegende | Bewertung |
01471 | Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und die Auswertung der digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) somnio
| 64 Punkte (7,21 Euro) |
Zur Abrechnung dieser Gebührenordnungsposition sind neben Hausärzten auch Gynäkologen, HNO-Ärzte, Neurologen, Nervenärzte, Psychiater, Psychotherapeuten, Kardiologen und Pneumologen berechtigt. Auch diese Leistung kann im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht werden.
Für die im Zusammenhang mit der DiGA „Vivira“ (Anwendung zur Behandlung von Rückenschmerzen bei nicht-spezifischen Kreuzschmerzen oder Arthrose der Wirbelsäule) notwendige Verlaufskontrolle und Auswertung kann ab dem 01.07.2022 die EBM-Nr. 01472 berechnet werden.
EBM-Nr. | Leistungslegende | Bewertung |
01472 | Zusatzpauschale für die Verlaufskontrolle und die Auswertung der digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) Vivira
| 64 Punkte (7,21 Euro) |
Zur Abrechnung dieser Gebührenordnungsposition berechtigt sind neben Hausärzten auch Fachinternisten ohne Schwerpunkt, Chirurgen sowie Orthopäden.
Vorläufige DiGA: Die Abrechnung weiterer Leistungen
Für sechs der derzeit 19 DiGAs, die vorläufig im DiGA-Verzeichnis zu finden sind, haben die KBV und die Krankenkassen in der Anlage 34 zum Bundesmantelvertrag (bei der KBV online unter iww.de/s6474) eine Abrechnungsposition für die Verlaufskontrolle, Auswertung, Auswahl bzw. Individualisierung vereinbart. Die Abrechnung erfolgt mit der Pseudo-Nr. 86700.
Diese Position kann bei den folgenden sechs DiGAs abgerechnet werden:
Pseudo-Nr. | Leistungslegende | Bewertung |
86700 | Pauschale für Leistungen im Zusammenhang mit der Anwendung einer digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) gemäß Anhang 1 Absatz 1 Anlage 34 BMV-Ä Obligater Leistungsinhalt - Verlaufskontrolle und Auswertung einer digitalen Gesundheitsanwendung und/oder - Auswahl und/oder Individualisierung von Inhalten einer digitalen Gesundheitsanwendung
| 7,12 Euro |
- Zanadio (bei Adipositas)
- Invirto - Die Therapie gegen Angst (bei Agoraphobien, sozialer Phobie und Panikstörung)
- Cankado Pro-React Onco (bei bösartiger Neubildung der Brustdrüse)
- Mawendo (bei Krankheiten der Patella)
- Oviva Direkt für Adipositas (bei Adipositas)
- Companion patella (u. a. bei Krankheiten im Patellofemoralbereich, Chondromalacia patellae, Tendinitis der Patellarsehne)
Die Nr. 86700 ist von Hausärzten, Fachinternisten und vielen weiteren Arztgruppen berechnungsfähig.
Besonderheiten für Kinder- und Jugendärzte
Seit dem 01.05.2022 können auch Kinder- und Jugendärzte eine Vergütung für die Verordnung einer DiGA erhalten. Bisher wurden drei DiGAs für 12- bis 17-Jährige vorläufig zur Erprobung in das BfArM-Verzeichnis aufgenommen, nämlich
- Mawendo (bei Krankheiten der Patella),
- Compagnion patella (u. a. bei Krankheiten im Patellofemoralbereich, Chondromalacia patellae, Tendinitis der Patellarsehne) und
- Rehappy (u. a. bei zerebraler, transitorischer Ischämie und verwandten Syndromen, Subarachnoidalblutung, intrazerebrale Blutung).
Die Abrechnung der Erstverordnung für Kinder und Jugendliche erfolgt mit der Pseudo-Nr. 86701.
Pseudo-Nr. | Leistungslegende | Bewertung |
86701 | Pauschale für das Ausstellen einer Erstverordnung einer digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) für Kinder und Jugendliche, die in die Altersgruppe 12 bis 17 Jahre des Verzeichnisses nach § 139e Absatz 1 SGB V aufgenommen wurden
| 2,00 Euro |
Auch diese Verordnung kann im Rahmen einer Videosprechstunde ausgestellt werden.
Bei den DiGAs Mawendo und compagnion patella, die bei Erkrankungen der Kniescheibe unterstützend eingesetzt werden können, ist nach Festlegung des BfArM eine Verlaufskontrolle durch den Arzt nötig. Aus diesem Grunde können Kinder- und Jugendärzte hier ebenfalls die oben angegebene Pauschale nach der Pseudo-Nr. 86700 für die Verlaufskontrolle und die Auswertung abrechnen.
AUSGABE: AAA 6/2022, S. 2 · ID: 48377934