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Apps auf RezeptDiGAs für Privatpatienten: Was ist zu beachten?

Abo-Inhalt30.05.20226115 Min. Lesedauer

| Während für Kassenpatienten klar geregelt ist, welche digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) verordnungsfähig sind, ist die Angelegenheit bei der Privatliquidation weniger eindeutig. Die Frage, ob diese „Apps auf Rezept“ auch bei Privatpatienten von den Kostenträgern übernommen werden, kann nicht pauschal beantwortet werden. Das hängt insbesondere von der jeweiligen Versicherung ab. |

GKV: DiGA-Verzeichnis ist das Maß der Dinge

Bei Kassenpatienten hat es der Vertragsarzt bei der Verordnung einer DiGA relativ leicht. Ist die gewünschte DiGA im sogenannten DiGA-Verzeichnis zu finden (online unter diga.bfarm.de, mit derzeit über 30 DiGAs), so kann diese App auch als Kassenleistung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

PKV: Entscheidend ist der Tarif des Patienten

Doch wie verhält es sich mit den DiGAs oder sonstigen Gesundheits-Apps in der Privatliquidation? Grundsätzlich können Ärzte auch ihren Privatpatienten eine DiGA verschreiben. Anders als in der GKV ist die Erstattung in der privaten Krankenversicherung (PKV) jedoch nicht klar geregelt. Grundlage des Leistungsumfangs ist vielmehr der individuelle privatwirtschaftliche Vertrag, den die PKV-Versicherten mit der jeweiligen Krankenversicherung abgeschlossen haben.

In der PKV ist für eine Verordnung einer DiGA keine Zulassung durch eine Bundesbehörde (z. B. das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte [BfArM], das auch das oben erwähnte DiGA-Verzeichnis führt) erforderlich. Die Versicherungsunternehmen erstatten vielmehr gemäß den Tarifbedingungen die Kosten für Gesundheits-Apps, die ein Arzt als medizinisch notwendig verschreibt. Voraussetzung ist lediglich, dass die DiGA

Praxistipp | Bevor Sie Ihren Patienten eine bestimmte DiGA verordnen, sollten Sie darauf hinweisen, dass eine Kostenübernahme von den Versicherungsbedingungen abhängt. Zu empfehlen ist, dass der Patient vorab bei seiner Versicherung abklärt, ob die Verordnung einer bestimmten DiGA übernommen werden kann und ob ggf. weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. So vermeiden Sie unnötige Diskussionen.

  • als Leistung in den Tarif des jeweiligen Patienten einbezogen wurde und
  • als Medizinprodukt mit CE-Kennzeichnung zugelassen ist.

PKV-Verband will DiGA-Verordnungen ermöglichen

Der PKV-Verband fordert hinreichende Rechtssicherheit, um auch Bestandsversicherten neuartige digitale Angebote wie z. B. DiGA-Verordnungen machen zu können. Dies müsste in den Tarifbedingungen der PKV entsprechend verankert sein. Doch dafür sei eine gesetzliche Ergänzung – u. a. im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – erforderlich, so der PKV-Verband (weitere Informationen hierzu beim PKV-Verband online unter iww.de/s6475).

AUSGABE: AAA 6/2022, S. 6 · ID: 48389724

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