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AufzeichnungspflichtenBAG: Pflicht zur Erfassung und Aufzeichnung von Arbeitszeiten – die zehn wichtigsten Punkte

Abo-Inhalt24.02.20233045 Min. LesedauerVon RA Dr. Christian Schlottfeldt, Berlin

| Im September 2022 hatte das BAG mit einer Pressemitteilung für große Furore gesorgt, mit der es die Verpflichtung des ArbG zur Erfassung und Aufzeichnung von Arbeitszeiten bejaht hatte. Jetzt liegen die Urteilsgründe vor. Diese enthalten eine Reihe von Präzisierungen. Nachfolgend finden Sie die zehn wichtigsten Punkte, die sich aus der neuen Rechtslage für die betriebliche Zeiterfassung ergeben. |

1. BAG-Urteil enthält Präzisierungen für die Praxis

Die Begründung der BAG-Entscheidung (13.9.22, 1 ABR 22/21, Abruf-Nr. 231296) enthält eine Reihe von Konkretisierungen, etwa zur Reichweite von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats.

2. Die zehn wichtigsten Punkte in punkto betriebliche Zeiterfassung

Aus unserer Sicht ergeben sich aus dem Urteil die zehn folgenden wichtigsten Punkte für die betriebliche Zeiterfassung.

Die zehn wichtigsten Punkte

1.

Es besteht auf der Grundlage des ArbSchG eine Verpflichtung des ArbG zur Erfassung und Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der ArbN.

2.

Eine Erfassung von Beginn und Ende der Pausen oder privaten Arbeitsunterbrechungen ist nicht zwingend geboten.

3.

Eine bestimmte Form der Erfassung und Aufzeichnung von Arbeitszeiten besteht nicht. Bei der Umsetzung der Zeiterfassung haben die Unternehmen weite Gestaltungsspielräume.

4.

Die Delegation der Erfassung und Aufzeichnung von Arbeitszeiten auf den einzelnen ArbN ist zulässig; der ArbN kann aber nicht freiwillig auf die Erfassung verzichten.

5.

Die Verletzung der durch das ArbSchG begründeten Aufzeichnungspflicht kann nicht zu unmittelbaren Sanktionen der Aufsichtsbehörden führen.

6.

Es besteht keine Verpflichtung zur Einführung einer betrieblichen Zeitkontenführung. Vertrauensarbeitszeit bleibt als Arbeitszeitmodell möglich, solange die arbeitszeitgesetzlichen Grenzen beachtet und durch entsprechende Zeiterfassung überwacht werden.

7.

Leitende Angestellte (und andere ArbN außerhalb des Geltungsbereichs des ArbZG) unterliegen u. E. nicht der Verpflichtung zur Zeiterfassung; weder nach ArbZG noch nach ArbSchG. Das ist derzeit aber umstritten; erst eine Gesetzesänderung wird hier für Klarheit sorgen. Bis dahin ist es ratsam, auf Nummer sicher zu gehen und auch hier eine Zeiterfassung vorzunehmen.

8.

Der Betriebsrat hat kein Initiativrecht zur Erzwingung einer elektronischen Zeiterfassung, ist jedoch bei der Ausgestaltung des Zeiterfassungssystems zu beteiligen.

9.

Eine gesetzliche Vorgabe für die Aufbewahrungsfrist aufgezeichneter Arbeitszeitdaten besteht nur im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes, nicht für die erweiterte Aufzeichnungspflicht.

10.

Unternehmen müssen sich auf eine arbeitszeitgesetzliche Neuregelung der Zeiterfassungspflicht einstellen.

AUSGABE: AA 3/2023, S. 50 · ID: 49205259

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