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HaftungsrechtSchadenersatz nach Verkehrsunfall: Ohne Verdienst auch kein Verdienstausfall!

Abo-Inhalt12.05.20254440 Min. LesedauerVon RA Michael Lennartz, Rechtsanwälte, Bonn, Berlin, Baden-Baden

| Ein freiberuflich tätiger Zahnarzt verletzt sich bei einem Verkehrsunfall an beiden Handgelenken und fordert Schadenersatz für seinen Verdienstausfall und die Minderung des Werts seiner Praxis. Das Landgericht spricht ihm rund 170.000 Euro nebst gestaffelten Zinsen wegen des Verdienstausfalls zu, weist die Klage im Übrigen aber ab, da es keinen Vermögensschaden durch eine Minderung des Praxiswerts sieht. Letzterem folgt auch das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in der Berufung (Urteil vom 17.01.2025, Az. 3 U 6/24) und begründet dies u. a. mit dem Alter des Zahnarztes (Jg. 1946). |

Klagender Zahnarzt reduzierte seine Tätigkeit altersbedingt seit Jahren ...

Maßgeblich für die Schadensberechnung bei einem eventuell geminderten Praxiswert sei eine Prognose über den hypothetischen Geschäftsverlauf ohne den Unfall. Dabei habe das Landgericht zutreffend das Bruttoeinkommen des Klägers in den Jahren vor dem Verkehrsunfall herangezogen. Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe allerdings im vorliegenden Fall, dass der Kläger zwar weiterhin erwerbstätig gewesen sei, doch die Umstände eine schrittweise Reduzierung der Tätigkeit belegten: ab 2018 wurde der Verkauf der Praxis angestrebt, ab 2020 kam es zu keiner Inanspruchnahme von Vertretungszahnärzten mehr, im Juni 2021 wurden Mitarbeiter entlassen und die Praxis fortan nur noch in reduziertem Umfang mit der Ehefrau geführt. Angesichts dieser Umstände – und des Alters des Zahnarztes – sei nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellbar, dass der Kläger ohne den Unfall noch voll erwerbstätig gewesen wäre.

... wäre also auch ohne den Unfall nicht mehr voll tätig gewesen

Ein Schadenersatzanspruch wegen eines unfallbedingten Mindererlöses bei Verkauf der Praxis bestehe daher nicht. Zwar sei ein solcher Anspruch grundsätzlich denkbar, wenn eine Betriebsaufgabe oder ein Verkauf aufgrund des Unfalls zu einem geringeren Verkaufserlös führe, im vorliegenden Fall fehle es jedoch an einer konkreten Schadensmanifestation, da die Praxis bislang nicht verkauft wurde. Ein fiktiver Schaden könne nicht ersetzt werden. Nach der anerkannten Bewertungsmethode für Zahnarztpraxen sei für die Bestimmung des Unternehmenswerts der durchschnittliche Umsatz der letzten drei Jahre vor dem Verkaufszeitpunkt maßgeblich. Da der Kläger seine Praxis weiterhin betreibe, könne ein etwaiger Mindererlös noch nicht beziffert werden. Zudem stehe im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fest, dass ein unfallbedingter Mindererlös nicht eintreten wird. Denn nach der vollständigen Reduzierung des Praxisbetriebs im Jahr 2021 sei nicht ersichtlich, dass die künftigen Umsätze hinter denjenigen zurückbleiben, die ohne den Unfall erzielt worden wären. Der Kläger werde bei einem späteren Verkauf den marktüblichen Preis erzielen können, sodass ein finanzieller Nachteil durch den Unfall nicht mehr zu erwarten sei.

AUSGABE: ZP 5/2025, S. 14 · ID: 50354978

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