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WettbewerbsrechtSchnellere Termine „gegen Geld“? Unzulässig!

Abo-Inhalt29.10.20243089 Min. LesedauerVon RAin, FAin Medizinrecht Prof. Dr. Birgit Schröder, Hamburg

| (Zahn-)Ärzte dürfen von gesetzlich versicherten Patienten kein Geld für einen schnelleren Termin verlangen. Das Landgericht (LG) Düsseldorf gab einer entsprechenden Klage der Verbraucherzentrale NRW Recht (Urteil vom 26.06.2024, Az. 34 O 107/22). |

Der Fall

Ein Augenarzt aus Solingen bot über das Terminbuchungsportal jameda Selbstzahlertermine auch für gesetzlich krankenversicherte (GKV)-Patienten an. Für einen dieser Termine sollte ein GKV-Patient 150 Euro aus eigener Tasche bezahlen. Der gebuchte Termin lag in der Sprechzeit, die offiziell für gesetzlich Versicherte festgelegt war. Außerdem handelte es sich bei der Untersuchung und Behandlung nicht um eine individuelle Gesundheitsleistung (IGeL), sondern um eine Kassenleistung. Der Patient wandte sich an die Verbraucherzentrale NRW, die den Arzt abmahnte. Weil dieser keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, beschäftigte sich das LG Düsseldorf mit dem Fall. Zu klären war, ob es zulässig ist, dass Ärzte für frühere Untersuchungs- oder Behandlungstermine extra Geld verlangen. Die Klage war zulässig und begründet, der Arzt unterlag.

Die Entscheidungsgründe

Das Gericht sah im Vorgehen bei der Terminvergabe Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie gegen die Berufsordnung für die nordrheinischen Ärzte. Der Vortrag des Arztes, er erfülle seine Pflichten als Vertragsarzt, weil er eine Notfallsprechstunde anbiete und die vorgeschriebene wöchentliche Behandlungszeit für gesetzlich Versicherte einhalte, überzeugte das Gericht nicht. Denn er bot einem GKV-Patienten eine Behandlung in der Sprechzeit an, die offiziell für gesetzlich Versicherte festgelegt war. Ein Termin gegen Aufpreis, der innerhalb der Sprechstundenzeit liegt, darf nicht gesondert berechnet werden, da Vertragsärzte verpflichtet sind, innerhalb der Sprechstundenzeit für GKV-Patienten zur Verfügung zu stehen. Das Terminangebot für GKV-Patienten mit akuten Beschwerden bzw. Schmerzen und dem Hinweis, dass die Kosten für die Behandlung selbst übernommen werden müssen, verstößt nach Auffassung des LG gegen das UWG. Zwar habe der Beklagte nach der Abmahnung den Online-Terminservice für Patienten der GKV gesperrt. Da er aber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, bestehe die Wiederholungsgefahr fort. Um diese auszuräumen, sei eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Fazit | Es ist Aufgabe der Vertrags-(Zahn-)ärzte, in der Sprechstundenzeit GKV-Patienten (zahn-)ärztlich zu versorgen. Daraus folgt, dass GKV Patienten grundsätzlich nicht gegen ein zusätzliches Entgelt ein früherer Termin angeboten werden darf – dies gilt erst recht für Notfallbehandlungen. Wer dringend einen Termin benötigt, kann die offene Sprechstunde aufsuchen.

AUSGABE: ZP 11/2024, S. 6 · ID: 50201320

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