FeedbackAbschluss-Umfrage

VertragszahnarztrechtKeine Befreiung vom zahnärztlichen Notdienst für Kinderzahnärzte

Abo-Inhalt31.07.2024652 Min. LesedauerVon Rechtsanwältin Christiane Dieckmann, Voß.Partner, Münster

| Jeder Vertragszahnarzt ist zur Teilnahme am organisierten Notfalldienst verpflichtet. Diese Pflicht folgt unmittelbar aus seinem Zulassungsstatus und der damit einhergehenden Pflicht zur auch in zeitlicher Hinsicht umfassenden Sicherstellung der ambulanten Versorgung. Eine Befreiung vom zahnärztlichen Notdienst ist daher nur unter engen Voraussetzungen möglich. |

Gründe für eine Befreiung vom (zahn-)ärztlichen Notdienst

Zu den Voraussetzungen einer Befreiung formulieren die einzelnen Notfalldienstordnungen (NFDO) der Landeszahnärztekammern sogenannte Befreiungstatbestände, die sich inhaltlich im Wesentlichen nicht unterscheiden. Befreiungsgründe sind hiernach insbesondere

  • eine körperliche Behinderung
  • besondere belastende familiäre Pflichten
  • die Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung
  • eine Schwangerschaft und bis zu 12 Monate nach der Entbindung
  • der Zeitraum ab der Geburt eines Kindes, soweit die Versorgung nicht durch den anderen Elternteil gewährleistet werden kann (bis zu 36 Monate)
  • Ebenfalls befreit werden können Fachzahnärzte für Kieferorthopädie oder nachweislich ausschließlich kieferorthopädisch tätige Zahnärzte

Soweit eine Befreiung vom zahnärztlichen Notdienst sich nicht auf einen der in den NFDO genannten Befreiungstatbestände stützt oder kein vergleichbarer schwerwiegender Grund gegeben ist, kann eine erteilte Befreiung für die Zukunft auch wieder zurückgenommen werden. So geschehen im Fall einer Kinderzahnärztin, die sich gegen die Rücknahme eines auf Antrag erteilten Befreiungsbescheides zur Wehr setzte.

Der Fall und die Entscheidung

Das Sozialgericht Stuttgart, das diesen Fall zu beurteilen hatte, war der Auffassung, dass die Tätigkeit der Klägerin als Kinderzahnärztin keinen Befreiungsgrund nach der NFDO der beklagten Bezirkszahnärztekammer darstelle (Gerichtsbescheid vom 04.04.2022, Az. S 12 KA 1393/19). Auch sei die Tätigkeit als Kinderzahnärztin nicht mit einer rein kieferorthopädischen Tätigkeit vergleichbar. Letztere seien nicht verpflichtet, das gesamte zahnärztliche Leistungsspektrum abzudecken und verfügen überdies über eine besondere Gebietsbezeichnung. Die Tatsachen, dass die Klägerin nicht die für eine Behandlung von Erwachsenen benötigten Instrumente vorhalte und ihre Praxis auch samstags öffne, konnten das Gericht nicht überzeugen. Der Vertragszahnarzt sei zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet, der sich auf Sonn- und Feiertage erstreckt. Eine Verpflichtung, Sprechstunden am Wochenende abzuhalten, bestehe dagegen nicht. Auch ein selbst organisierter Bereitschaftsdienst stelle keinen schwerwiegenden Befreiungsgrund dar. Für einen besonderen Vertrauensschutz der Klägerin bestünden ebenso keine hinreichenden Anhaltspunkte.

AUSGABE: ZP 8/2024, S. 3 · ID: 50087683

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2024

Bildrechte