Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Aug. 2024 abgeschlossen.
LeserforumIst die Kopie der Patientenakte auch kostenfrei, wenn eine Versicherung sie anfordert?
| Frage: Wir haben aktuell den Fall, dass eine Versicherung die Patientenakte zur Prüfung der Leistungspflicht angefordert hat. Die Patientenakte ist dem Patienten ja kostenlos und „unverzüglich“ auszuhändigen. Wie verhält es sich jedoch, wenn die Versicherung die Patientenakte anfordert? Darf ich dann die entstandenen Druckkosten in Rechnung stellen? |
Antwort: Da die DSGVO den Patienten berechtigt, unentgeltlich von der Praxis Auskunft über seine verarbeiteten personenbezogenen Daten in Form der Herausgabe der Patientendokumentation in Kopie bzw. einem maschinenlesbaren Format (z. B. PDF-Datei) zu verlangen, dürften vom Kostenträger ausschließlich angeforderte Kopien von (Teilen der) Patientenakte ebenfalls nicht kostenpflichtig sein. Erfahrungsgemäß werden Anforderungen der Patientenakte durch den Kostenträger im Interesse und Namen des Patienten an die Praxis gerichtet. Erfolgt eine solche Anfrage, regelhaft mit einer vom Patienten unterschriebenen Schweigepflichtentbindungserklärung verbunden (wenn nicht, ist die Vorlage auf den Fall bezogen vor Herausgabe von Unterlagen zu erfragen), sollten diese Auskünfte wie eine direkte Geltendmachung eines Einsichts- und Auskunftsbegehrens des Patienten behandelt werden. In dem Fall wäre die erste Übermittlung der „reinen“ Patientenakte kostenlos. Die Zwischenschaltung des Kostenträgers ändert faktisch nichts daran, dass es hier um Rechte des Patienten geht.
Weder private noch gesetzliche Kostenträger haben im Übrigen ein Recht zur Einsichtnahme in die Patientenakte eines bei ihnen versicherten Patienten. Schweigepflicht und Datenschutz stehen dem entgegen. Grundsätzlich ist auch deshalb jeder Praxis zu empfehlen, stets ausschließlich mit ihren Patienten zu korrespondieren und ausdrücklich davon abzuraten, Anfragen der Kostenträger direkt zu beantworten. Nicht nur, weil es juristisch kein Vertragsverhältnis zwischen der Praxis und dem Kostenträger gibt. Einerseits ist es schwer einzuschätzen, welche Informationen opportun an den Kostenträger weitergegeben werden. Andererseits kann es sein, dass Patienten überhaupt nicht wünschen, dass bestimmte Informationen fließen. Insofern sollte es in der Verantwortung des Patienten bleiben, Anforderungen und Anfragen seines Kostenträgers zu beantworten. Die Praxis sollte zumindest sicherstellen, dass Patienten mit den Dateninhalten einverstanden sind.
Merke | Das Erstellen eines ärztlichen Berichts/Gutachtens für Kostenträger (private Versicherer) ist eine berufliche Leistung des (Zahn-)Arztes. Anzusetzen sind die Nrn. 70 ff. im Abschnitt B. VI. GOÄ. Darüber hinausgehende Anfragen des Kostenträgers zum (zahn-)medizinischen Zustand des versicherten Patienten, zum Therapieplan oder Behandlungsablauf, zu Kostenvoranschlag/Heil- und Kostenplan, Rechnungsinhalt usw. sind regelhaft keine (zahn-)ärztlichen bzw. beruflichen Leistungen des (Zahn-)Arztes. Insofern ist – neben einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften der GOZ oder GOÄ zur Vergütungsbemessung – eine Abrechnung des Erstellens von Auskünften und des hiermit verbundenen Aufwands über die Vorschriften des BGB möglich. Um nachträgliche Auseinandersetzungen mit dem Patienten und/oder dessen Kostenträger zu vermeiden, sollte vor Auskunftserteilung eine schriftliche Vereinbarung mit dem Kostenträger oder mit dem Patienten direkt, wenn der Kostenträger ablehnt, getroffen werden. |
AUSGABE: ZP 8/2024, S. 2 · ID: 50078803