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Best PracticeVon der BAG in die GmbH – die steuerlichen Folgen

Abo-Inhalt03.06.202451 Min. LesedauerVon StB, vBP Prof. Dr. Johannes G. Bischoff und StBin, Dipl.-Finanzwirtin Kerstin Löbe, Köln

| Viele zahnärztliche Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) denken über einen Wechsel ihrer Rechtsform in die GmbH nach. Im ersten Teil dieses zweiteiligen Beitrags in ZP 05/2024, Seite 12 ging es um die rechtlichen Folgen eines solchen Rechtsformwechsels und um die Frage, ob die GmbH von Vorteil ist, wenn man die Praxis an einen Investor verkaufen möchte. In diesem zweiten Teile klären wir, was zu beachten ist, damit der Wechsel in die GmbH keine hohen Steuern auslöst und welche steuerlichen Gefahren beim Rechtsformwechsels lauern. |

Steuerliche Unterschiede

Bei einer Kapitalgesellschaft wird strikt zwischen der Ebene der GmbH und der Ebene der beteiligten Gesellschafter unterschieden. Auch steuerrechtlich gilt dieses Trennungsprinzip.

Die Gewinne einer GmbH unterliegen sowohl der 15%igen Körperschaftsteuer als auch der Gewerbesteuer, deren Höhe abhängig vom Hebesatz der jeweiligen Kommune ist. Bei einem unterstellten Hebesatz von 400 % ergibt sich eine Gewerbesteuerbelastung von gut 15 %. Praktiker rechnen überschlägig mit einer Steuerbelastung der GmbH von 30 %.

Merke | Diese Belastung liegt unter der eines gut verdienenden freiberuflichen Zahnarztes.

Aber (!) sobald die Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, fallen zusätzlich 25 % Kapitalertragsteuer auf den Ausschüttungsbetrag an, die zulasten der GmbH gehen. Von den 100.000 Euro Gewinn vor Steuern bleiben im Falle der Ausschüttung nach Abzug der Steuern also nur 52.500 Euro übrig (vgl. Tabelle). Das entspricht in etwa der Grenzsteuerbelastung eines erfolgreichen freiberuflichen Zahnarztes.

Merke | Steuervorteile bietet die GmbH also nur, solange die Gewinne in der GmbH bleiben und nicht ausgeschüttet werden.

Steuerlast einer GmbH (Beispiel)

Gewinn (vor Steuern)

100 TEuro

Körperschaftsteuer (15 %)

./.

15 TEuro

Gewerbesteuer (14 %)

./.

15 TEuro

Gewinn (nach Steuern)

=

70 TEuro

Kapitalertragsteuer

./.

17,5 TEuro

Nettoausschüttung

52,5 TEuro

Praxistpp | Die Kapitalertragsteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag vermieden werden; dies ermöglicht die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens (60%ige Steuerpflicht) und einen Werbungskostenabzug. Die Ausschüttungen unterliegen in diesem Fall zwar nur zu 60 % der tariflichen Einkommensteuer, sodann aber dem „normalen“ Einkommensteuersatz des Gesellschafters. Ob dies tatsächlich günstiger ist, muss im konkreten Fall berechnet werden.

Und noch ein Unterschied darf nicht übersehen werden: Die Gehälter der Zahnarztgesellschafter kürzen den Gewinn der GmbH, denn sie stellen Betriebsausgaben dar. Bei einer BAG gehören die Gehälter zum Gewinn.

Beispiel

Drei Zahnärzte sind Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) und erwirtschaften einen Gewinn von 1 Mio. Euro pro Jahr. Jetzt wechseln sie in die Rechtsform einer GmbH. Jeder Zahnarzt erhält ein Bruttogehalt 250 TEuro. Zusätzlich entsteht ein Arbeitgeberanteil für Sozialabgaben von 20 TEuro. Der Gewinn der GmbH beträgt dann nur noch 190 TEuro (vor Steuern) (250 TEuro x 3 = 750 TEuro plus dreimal 20 TEuro = 810 TEuro). Bei Vollausschüttung erhält jeder Zahnarzt noch eine Nettoausschüttung i. H. v. ca. 33.250 Euro pro Jahr (190 TEuro x 52,5 % = 99.750 Euro durch drei Zahnärzte).

Es gibt weitere Unterschiede: Eine BAG darf den Gewinn durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln. Eine GmbH muss bilanzieren! Das führt zu großen Unterschieden:

  • Bei einer BAG werden Honorare steuerlich erst erfasst, wenn das Geld auf dem Praxiskonto eingeht.
  • Bei der GmbH werden dagegen zahnärztliche Leistungen bereits nach der Erbringung als Erlös erfasst (in der Regel mit Rechnungserstellung).
  • Praxisausgaben für Praxismaterial sind bei einer BAG bereits steuerlich absetzbar, wenn der Materialeinkauf bezahlt wird.
  • Bei einer GmbH wird der Materialaufwand erst erfasst, wenn das Material in der Behandlung verbraucht wird.

Auch der formale Aufwand ist bei Bilanzierung deutlich größer als für eine EÜR. Besonders belastend empfinden Praxen die Pflicht einer jährlichen Inventur und die Bewertung jeder offenen Patientenrechnung.

Was ist zu beachten, damit der Wechsel in die GmbH keine hohen Steuern auslöst?

Wird eine Praxis (z. B. eine BAG) in eine GmbH eingebracht, so werden grundsätzlich alle eingebrachten Geräte, Einrichtungen und das Material mit dem Verkehrswert bewertet, der meist über dem Wert in der Buchhaltung liegt. Besonders belastend: Es ist auch der ideelle Wert („Praxis-Goodwill“) zu berücksichtigen. Er ist besonders bei ertragsstarken BAGs sehr hoch. Durch den Verkehrswertansatz entstehen bei den einbringenden Gesellschaftern oft hohe Gewinne, soweit die Buchwerte überschritten werden. Diese Differenz (die sog. „stille Reserve“) ist der Einkommensteuer zu unterwerfen, obwohl dem einbringenden Zahnarzt kein Geld zugeflossen ist. Das möchten und müssen die einbringenden Zahnärzte in aller Regel vermeiden.

Tipp | Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Einbringung der Praxis (BAG) in die GmbH nach § 20 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) zum Buchwert oder einem sog. Zwischenwert durchgeführt werden. Dieser Wertansatz führt dazu, dass im Zeitpunkt der Einbringung weniger oder – im Idealfall – gar keine Steuern anfallen.

Wo liegen die Gefahren des Rechtsformwechsels?

Müssen die Buchwerte bei Einbringung der BAG fortgeführt werden, weil ansonsten die steuerliche Belastung den Einbringenden finanziell überfordert, so ist auf die strikte Einhaltung aller Voraussetzungen des § 20 UmwStG zu achten. So sind beispielsweise alle wesentlichen Praxisgrundlagen in die GmbH zu übertragen. Praktisches Beispiel, wie man es nicht machen sollte: Die Praxisimmobilie ist im Eigentum eines Gesellschafters. Er bringt diese nicht in die GmbH ein. Damit sind die stillen Reserven zwingend aufzudecken!

„Stille Reserve“

Erfolgt die Abschreibung von Wirtschaftsgütern im Betriebsvermögen schneller als der wirtschaftliche Wertverlust eintritt, ist der tatsächliche Wert des Wirtschaftsguts höher als der Buchwert. Diesen Differenzbetrag bezeichnet man als stille Reserve. Übrigens, unter iww.de/zp, Abruf-Nr. 44866061 finden Sie ein Steuer-Glossar!

Zu beachten ist weiterhin, dass bei der Wahl der Buchwertfortführung eine 7-jährige Sperrfrist von den Gesellschaftern einzuhalten ist. Werden die GmbH-Anteile innerhalb dieser Frist veräußert, so muss der Gewinn aus der Einbringung rückwirkend im Jahr der Veräußerung als sog. Einbringungsgewinn versteuert werden. Für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr mindert sich dieser Gewinn um jeweils ein Siebtel.

Oft ist die Buchwertfortführung bei Einbringung einer Praxis in eine GmbH auf Dauer sehr nachteilig. Denn werden die Buchwerte angesetzt, so entfallen in der GmbH Steuerminderungen durch die Abschreibung des Praxis-Goodwills und der aufgedeckten stillen Reserven beim Inventar. Vulgo: Die GmbH zahlt bei Buchwertfortführung künftig mehr Steuern. Zusätzlich werden als „Anschaffungskosten“ der Anteile nur die Buchwerte des eingebrachten Vermögens und nicht der tatsächliche Wert angesetzt. Bei einem späteren Verkauf der GmbH-Anteile entstehen dadurch deutlich höhere Veräußerungsgewinne.

Die nicht aufgedeckten stillen Reserven wirken sich künftig also steuerlich doppelt nachteilig aus: Bei der GmbH durch weniger Abschreibungen und bei den Gesellschaftern durch höhere Veräußerungsgewinne. Das führt zu höheren Steuern bei der GmbH und bei den Gesellschaftern. Die Steuersenkung durch Buchwerteinbringung lässt sich also der Fiskus teuer bezahlen.

Fazit | Eine Änderung der Rechtsform oder eine Einbringung der Praxis der BAG in eine GmbH muss gut überlegt sein, denn die Umwandlung kann eine erhebliche Ertragsteuerbelastung auslösen. Ob eine Einbringung zum Buchwert im Ergebnis günstiger ist, muss am konkreten Fall betrachtet werden. Denn die Steuerersparnis zum Einbringungszeitpunkt wird durch in der GmbH entfallendes Abschreibungsvolumen und einen höheren Veräußerungsgewinn der GmbH-Anteile beim Gesellschafter kompensiert.

AUSGABE: ZP 6/2024, S. 9 · ID: 50011231

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