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FamilienverträgeAngehörigen-Darlehen: Unter diesen Voraussetzungen wird daraus ein Steuersparmodell

Abo-Inhalt27.05.2024500 Min. LesedauerVon Dipl.-Fw., M.A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg

| In einer Zeit, in der die Zinssätze wieder zu steigen beginnen, gewinnt die Frage nach der Nutzung von Angehörigen-Darlehen an Bedeutung. Diese zeichnen sich – im Vergleich zu Finanzierungen über traditionelle Banken – vor allem durch weniger Bürokratie aus. Und sie eignen sich auch zum Steuern sparen in der Familie. Voraussetzungen, Spielregeln und mögliche Steuersparvolumina schildert Ihnen ZP anhand konkreter Fallbeispiele. |

Die zivil- und steuerrechtliche Ausgangslage

Darlehen im Familienkreis sind grundsätzlich zivilrechtlich sowie steuerrechtlich möglich und können sowohl unverzinslich als auch verzinslich ausgestaltet sein. Verzinsliche Darlehen können – das ist von Rechtsprechung und Finanzverwaltung anerkannt – als Steuersparmodell genutzt werden.

Anerkennung von Verträgen zwischen Angehörigen

Damit Verträge zwischen nahestehenden Personen (z. B. Eltern und Kinder) steuerrechtlich anerkannt werden,

  • müssen Sie den Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam schließen und tatsächlich wie vereinbart durchführen und
  • Vertragsinhalt und Durchführung müssen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (sog. Fremdvergleich).

Die Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formerfordernisse führt zwar nicht alleine und ausnahmslos dazu, dass das Vertragsverhältnis steuerrechtlich nicht anerkannt wird. Die zivilrechtliche Unwirksamkeit ist jedoch ein besonderes Indiz gegen den vertraglichen Bindungswillen der Beteiligten, das zur Versagung der steuerrechtlichen Anerkennung durch das Finanzamt führen kann.

Der Darlehensvertrag und seine tatsächliche Durchführung müssen die Trennung der Vermögens- und Einkunftssphären der vertragschließenden Angehörigen gewährleisten. Eine klare und einwandfreie Abgrenzung von einer Unterhaltsgewährung oder verschleierten Schenkung der Darlehenszinsen muss in jedem Einzelfall und während der gesamten Vertragsdauer möglich sein.

Auch Rechtsverhältnisse mit Angehörigen sind steuerlich gestaltbar

Ihnen steht es grundsätzlich frei, Ihre Rechtsverhältnisse mit Angehörigen oder nahestehenden Personen so zu gestalten, dass sie für Sie steuerlich möglichst günstig sind. Das Vereinbarte muss jedoch in jedem Einzelfall und während der gesamten Vertragsdauer nach Inhalt und Durchführung dem entsprechen, was fremde Dritte bei der Gestaltung eines entsprechenden Darlehensverhältnisses üblicherweise vereinbaren würden. Vergleichsmaßstab sind hierbei die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind.

Praxistipp | Was Sie für den Fremdvergleich bei Darlehensverträgen mit Angehörigen konkret zu beachten haben, damit das Finanzamt den Vertrag auch anerkennt, entnehmen Sie dem BMF-Schreiben vom 23.12.2010 (Az. IV C 6 – S 2144/07/10004, Abruf-Nr. 110080).

Sechs Musterfälle und deren steuerliche Auswirkungen

Im Folgenden werden verschiedene Konstellationen und die damit einhergehenden steuerlichen Auswirkungen analysiert und erläutert. Dabei wird jeweils angenommen, dass die Darlehen zwischen den Angehörigen und nahestehenden Personen fremdüblich abgeschlossen wurden. Die Auswirkungen werden beispielhaft bei einem zusammenveranlagten Ehepaar dargestellt.

Darlehen führt zu Steuermehrbelastung

Zu einer Steuermehrbelastung kann es kommen, wenn verzinsliche Darlehen für private Zwecke vereinbart werden.

Fall 1: Verzinsliches Darlehen für private Zwecke

Der Ehemann gewährt der Ehefrau ein verzinsliches Darlehen für private Zwecke (z. B. zur Finanzierung eines neuen Autos). Es fallen 2.000 Euro Zinsen an.

Folgen: Der Ehemann erzielt mit den Zinseinnahmen Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG). Diese unterliegen gemäß § 32d Abs. 1 EStG der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz von 25 Prozent (§ 32d Abs. 1 EStG). Er kann den Sparer-Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Da die Zinsen für die Ehefrau Kosten der privaten Lebensführung darstellen, können die Zinsen bei ihr nicht abgesetzt werden. Wurde der Sparer-Pauschbetrag bereits anderweitig ausgeschöpft, bleibt unter dem Strich eine Steuerbelastung von 500 Euro.

Diese Konstellationen haben neutrale Auswirkungen

Bei Darlehen für private Zwecke sind aus steuerlicher Perspektive grundsätzlich unverzinsliche Darlehen zu empfehlen. Bei zinslosen Darlehen ergeben sich einkommensteuerlich lediglich neutrale Auswirkungen. Würde der Geldbetrag jedoch geschenkt werden, könnten sich schenkungsteuerliche Auswirkungen und damit u. U. auch steuerliche Nachteile ergeben.

Fall 2: Unverzinsliches Darlehen für private Zwecke

Die Ehefrau nimmt ein unverzinsliches Darlehen von ihrem Ehemann für private Zwecke auf (z. B. zur Finanzierung eines neuen Autos).

Folge: Mangels Zuflusses von Zinserträgen hat der Ehemann keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. Eine Besteuerung erfolgt nicht.

Fall 3: Unverzinsliches Darlehen für berufliche/betriebliche Zwecke

Der Ehemann gewährt der Ehefrau ein unverzinsliches Darlehen für berufliche/betriebliche Zwecke (z. B. zur Gründung ihres Friseursalons).

Folge: Mangels Zuflusses von Zinserträgen hat der Ehemann keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. Eine Besteuerung erfolgt nicht. Mangels Aufwendungen kann die Ehefrau auch keine Kosten von der Steuer absetzen.

In diesen Konstellationen können sich Steuersparvorteile ergeben

Interessant werden Konstellationen, in denen der Darlehensnehmer einen höheren Grenzsteuersatz hat als der Darlehensgeber. Ein Steuervorteil ergibt sich deshalb, wenn der Zinsertrag nur mit 25 Prozent versteuert werden muss, der Zinsaufwand jedoch bei einem Grenzsteuersatz von 42 Prozent abgesetzt werden kann. Durch die geschickte Nutzung des Sparer-Pauschbetrags kann der Zinsertrag sogar gänzlich steuerfrei bleiben.

Wichtig | Dieses Steuersparmodell hat der Gesetzgeber jedoch erkannt und daher in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG Einschränkungen vorgenommen. Demnach ist bei Zinseinkünften weder der besondere Steuersatz von 25 Prozent noch der Sparer-Pauschbetrag anwendbar, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Abs. 9 S. 1, 2. Halbs. EStG keine Anwendung findet.

Mit anderen Worten: Kann der Kreditnehmer die Zinsen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen, gilt bei nahestehenden Personen der besondere Steuersatz von 25 Prozent nicht (!). Der Sparer-Pauschbetrag wäre ebenfalls nicht anwendbar (§ 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 2 EStG).

Fall 4: Verzinsliches Darlehen für berufliche/betriebliche Zwecke

Der Ehemann gewährt der Ehefrau ein verzinsliches Darlehen für berufliche/betriebliche Zwecke (z. B. zur Gründung des Friseursalons). Es werden 2.000 Euro Zinsen gezahlt. Der Grenzsteuersatz der zusammenveranlagten Eheleute beträgt 42 %.

Folge: Die Ehefrau kann die Zinsen in Höhe von 2.000 Euro als Betriebsausgaben (oder Werbungskosten) absetzen. Insoweit ergibt sich eine Steuerersparnis von 840 Euro (2.000 Euro x 42 %). Der Ehemann hat hingegen die Zinseinkünfte zu versteuern. Fraglich ist, wie die Besteuerung erfolgt. Sind Ehemann und Ehefrau „nahestehende Personen“, würden auf die Zinserträge 42 Prozent Steuersatz anfallen und der Sparer-Pauschbetrag wäre nicht anwendbar. Damit wäre der zunächst generierte Vorteil wieder neutralisiert, und es ergäbe sich kein Vorteil.

Ehemann und Ehefrau keine nahestehenden Personen?

„Es kommt drauf an!“ Denn Eheleute sind im Sinne dieser Vorschrift nicht automatisch nahestehende Personen; Gleiches gilt für Eltern und Kinder. Wie so oft im Steuerrecht, kommt es auf den Einzelfall an. Details finden sich im BMF-Schreiben vom 19.05.2022 (Az. IV C 1 – S 2252/19/10003 :009, Abruf-Nr. 232896, Rn. 136). Danach gilt, dass das Verhältnis von nahestehenden Personen vorliegt, wenn

  • die Person auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluss ausüben kann,
  • umgekehrt der Steuerpflichtige auf diese Person einen beherrschenden Einfluss ausüben kann,
  • eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann,
  • die Person oder der Steuerpflichtige imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Steuerpflichtigen oder die nahestehende Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder
  • einer der beiden Personen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.

Von einem solchen Beherrschungsverhältnis ist laut Bundesfinanzhof (BFH) auszugehen, wenn der beherrschten Person aufgrund eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses im Wesentlichen kein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt. Das Abhängigkeitsverhältnis kann laut BFH wirtschaftlicher oder persönlicher Natur sein.

Fall 5: Darlehen für Erwerbszwecke mit Abhängigkeitsverhältnis

Der Ehemann gewährt der Ehefrau ein Darlehen zum Erwerb einer vermieteten Immobilie (Zinsen sind Werbungskosten). Die Ehefrau ist ansonsten mittellos. Ein fremder Dritter hätte den Erwerb der Immobilie durch die Ehefrau nicht zu 100 Prozent finanziert. Es wurden an den Ehemann 2.000 Euro Zinsen gezahlt. Der Grenzsteuersatz beträgt für die zusammenveranlagten Eheleute 42 Prozent.

Folge: Die Ehefrau ist von ihrem Ehemann finanziell abhängig. Hinsichtlich der Finanzierung verbleibt der Ehefrau kein eigener Entscheidungsspielraum, sodass der Ehemann bei der Darlehensgewährung einen beherrschenden Einfluss auf seine Ehefrau ausüben kann. Die Anwendung des gesonderten Steuertarifs von 25 Prozent nach § 32d Abs. 1 EStG auf die vom darlehensgebenden Ehemann erzielten Kapitaleinkünfte ist nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen. Der Ehemann hat die Zinsen zum Grenzsteuersatz (ohne die Möglichkeit der Nutzung des Sparer-Pauschbetrags) zu versteuern. Die Ehefrau kann die Zinsen als Werbungskosten absetzen. Es ergibt sich ein neutrales Ergebnis und damit kein steuerlicher Vorteil.

Fall 6: Darlehen für Erwerbszwecke ohne Abhängigkeitsverhältnis

Der Ehemann gewährt der Ehefrau ein Darlehen zum Erwerb einer vermieteten Immobilie (Zinsen sind Werbungskosten). Die Ehefrau hat eigenes Vermögen. Auch ein fremder Dritter (bzw. eine Bank) hätte den Erwerb der Immobilie durch die Ehefrau entsprechend finanziert. Es wurden an den Ehemann 2.000 Euro Zinsen gezahlt. Der Grenzsteuersatz beträgt 42 Prozent.

Folge: Die Ehefrau ist von ihrem Ehemann finanziell unabhängig. Hinsichtlich der Finanzierung verbleibt der Ehefrau also ein eigener Entscheidungsspielraum, sodass der Ehemann bei der Darlehensgewährung keinen beherrschenden Einfluss auf seine Ehefrau ausüben kann. Durch Ansatz der Werbungskosten ergibt sich für die Ehefrau eine Steuerersparnis von 840 Euro (2.000 Euro x 42 %). Der Ehemann kann unter Nutzung des Sparer-Pauschbetrags vom gesonderten Steuertarif von 25 Prozent gemäß § 32d Abs. 1 EStG profitieren. Sollte der (doppelte) Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9 EStG noch nicht anderweitig ausgeschöpft worden sein, entfällt die Besteuerung der Zinsen in diesem Beispiel. Andernfalls würde eine Belastung von 500 Euro entstehen (2.000 Euro x 25 %). Im besten Fall sparen die Eheleute 840 Euro, im schlechtesten Fall 340 Euro.

Fazit | Verzinsliche Darlehen unter Angehörigen können zu echten Steuervorteilen führen. Denn ein Verwandtschaftsverhältnis führt nicht automatisch dazu, dass insoweit „nahestehende Personen“ angenommen werden. Insbesondere sowohl bei Eheleuten als auch bei Eltern und Kindern oder Großeltern und Enkelkindern kann dies bei fremdüblichen Darlehensverträgen zum Vorteil genutzt werden. Der Prüfung des Abhängigkeits- und Beherrschungsverhältnisses kommt also eine wichtige Bedeutung zu. Daher sollten entsprechende Nachweise (z. B. Vermögensübersicht und Finanzierungsangebote) vorliegen und aufbewahrt werden. Die Zinserträge sind in der jeweiligen Einkommensteuererklärung anzugeben.

Weiterführender Hinweis

AUSGABE: ZP 6/2024, S. 17 · ID: 49945802

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