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Geringfügige BeschäftigungGeringfügig entlohnte auf kurzfristige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber umstellen – geht das?
| Ein VVP-Leser fragt: Wir beschäftigen einen geringfügig entlohnten Mitarbeiter. Dieser hat seine Beschäftigung zum 31.08.2025 gekündigt. Bisher erfolglos haben wir für ihn einen Nachfolger gesucht. Jetzt möchten wir den bisherigen Mitarbeiter ab dem 01.09.2025 als kurzfristig Beschäftigten bis zum 31.10.2025 weiterbeschäftigen. Geht das? |
Antwort | Nein, nach den Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen in der Sozialversicherung vom 14.12.2023 (Abruf-Nr. 239402) ist das nicht möglich. Sofern im unmittelbaren Anschluss an eine geringfügig entlohnte (Dauer-)Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber eine auf längstens drei Monate befristete Beschäftigung vereinbart wird, ist von der widerlegbaren Vermutung auszugehen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handelt. Hieraus folgt, dass bei einem Arbeitsentgelt
- von mehr als 556 Euro im Monat vom Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Beschäftigung an die Arbeitsentgeltgrenze überschritten wird und damit Versicherungspflicht eintritt sowie
- bis 556 Euro durchgehend eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegt.
Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung kommt nur infrage, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um Beschäftigungsverhältnisse handelt, die sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags in wesentlichen Punkten (Arbeitszeit, Aufgabenstellung, Höhe des Arbeitslohns) voneinander unterscheiden.
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