FeedbackAbschluss-Umfrage

Elektromobilität/DienstwagenSo gelingt der Nachweis für ein extern aufladbares begünstigtes Hybrid-Elektrofahrzeug

Abo-Inhalt02.10.20235767 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge sind bei Vielfahrern beliebt, weil sie privilegiert sind: Sei es bei der Dienstwagenüberlassung in Form des halbierten Bruttolistenpreises zur Ermittlung des Sachbezugs und die Möglichkeit des Arbeitgebers, einem Arbeitnehmer pauschalen Auslagenersatz für selbst getragene Stromkosten zu zahlen, oder aber bei der nach § 3 Nr. 46 EStG steuerfreien Lademöglichkeit für eigene extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber. Aber welche Fahrzeuge sind begünstigt und welche Nachweise sind zu führen? |

So ist ein extern aufladbares Hybrid-Elektrofahrzeug definiert

Damit die vielen Begünstigungen überhaupt erst Anwendung finden, muss es sich zunächst um ein extern aufladbares Hybrid-Elektrofahrzeug handeln. Das bedeutet, dass das Fahrzeug über einen Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten von

  • Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und
  • Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeugs befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar,

verfügen muss (vgl. § 2 Nr. 3 EmoG). Extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge sind deshalb typischerweise sogenannte Plug-in-Hybridfahrzeuge.

Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (Stand: März 2023) weisen danach folgende Codierungen im Teil 1, Feld 10 der Zulassungsbescheinigung ein Hybrid-Elektrofahrzeug in diesem Sinne aus: 0016 bis 0019 und 0025 bis 0031 (BMF, Schreiben vom 05.11.2021, Az. IV C 6 – S 2177/19/10004 :008, Rz. 2, Abruf-Nr. 225754).

Weitere Bedingungen sind an Anschaffungszeitpunkt geknüpft

Es muss sich für die Begünstigungen jedoch nicht nur um ein extern aufladbares Hybrid-Elektrofahrzeug handeln, sondern es sind in Abhängigkeit vom Anschaffungszeitpunkt auch noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen:

Anschaffung lag nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022

Wurde das extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeug nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafft, dann müssen für die steuerlichen Begünstigungen parallel die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 EmoG erfüllt werden. Das bedeutet, dass sich für das Fahrzeug aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergeben muss, dass das Fahrzeug

  • 1. eine CO2-Emission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder
  • 2. dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer beträgt.

Dass diese Voraussetzungen bei einem nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafften Fahrzeug vorliegen, kann z. B. durch das Führen eines E-Kennzeichens nachgewiesen werden. Soweit ein solches nicht vorhanden ist, kann der Nachweis auch durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erbracht werden.

In der Praxis kann es sich ergeben, dass in den Bescheinigungen verschiedene Werte ausgewiesen werden. Ist das der Fall, dann

  • 1. sind für Fahrzeuge, die nach dem 31.12.2018 erstmalig zugelassen wurden, grundsätzlich die WLTP1 Werte maßgeblich (CoC 2 49.4 und 49.5). Eine Ausnahme gilt nur für auslaufende Modelle und Lagerfahrzeuge, die nicht nach WLTP zertifiziert werden müssen. Für die CO2-Emissionen ist auf die gewichteten kombinierten WLTP Werte (CoC 49.4) abzustellen;
  • 2. wird für die elektrische Mindestreichweite der Wert „Elektrische Reichweite innerorts“ (EAER3 city gem. CoC 49.5.2) herangezogen (zur Erläuterung der Begriffe: WLTP = Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure, CoC = Certificate of Conformity, EAER = Equivalent All Electric Range).

Anschaffung lag nach dem 31.12.2021, aber vor dem 01.01.2031

Bei den nach dem 31.12.2021, aber vor dem 01.01.2031 angeschafften Fahrzeugen befinden sich die weiter zu erfüllenden Voraussetzungen in § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 4 und 5 EStG und nicht mehr im EmoG. Auch hier darf die

  • 1. CO2-Emission höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer betragen oder
  • 2. muss sich die Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine
    • auf mindestens 60 Kilometer (Anschaffung nach 31.12.2021 und vor 01.01.2025) bzw.
    • auf mindestens 80 Kilometer (Anschaffung nach 31.12.2024 und vor 01.01.2031) belaufen.

Die CO2-Emissionen und die elektrische Mindestreichweite ergeben sich auch für diese Fahrzeuge aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013. Sollten hier unterschiedliche Werte angegeben sein, so gilt Entsprechendes wie für die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafften Fahrzeuge.

Wichtig | Der alleinige Nachweis der Begünstigung durch das Führen eines E-Kennzeichens reicht nicht (BMF-Schreiben vom 05.11.2021, Rz. 5).

Zählt Datum der Anschaffung oder der Nutzungsüberlassung?

Ob das extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeug die genannten Kriterien erfüllt und ob deshalb die vielen steuerlichen Privilegien anwendbar sind, ist grundsätzlich zum Zeitpunkt der Anschaffung des Fahrzeugs zu prüfen.

Die Umstände bei der Erstzulassung des Fahrzeugs spielen dagegen keine Rolle. Sie sind nur für die Höhe des Bruttolistenneupreises entscheidend. Wird also ein gebrauchtes extern aufladbares Hybrid-Elektrofahrzeug erworben, dann ist grundsätzlich bezogen auf den Zeitpunkt der Anschaffung und nicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erstzulassung zu prüfen, ob das Fahrzeug die Kriterien für die Begünstigungen erfüllt (BMF, Schreiben vom 05.11.2021, Rz. 11).

Das BMF legt in seinem Schreiben (Rz. 22) jedoch auch fest, dass es bei der Überlassung eines Hybrid-Elektrofahrzeugs an einen Arbeitnehmer hiervon abweichend einige Besonderheiten zu beachten gilt: Insbesondere kommt es entgegen dem Wortlaut des Gesetzes für die Begünstigungen nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber das Fahrzeug angeschafft, hergestellt oder geleast hat, sondern darauf, zu welchem Zeitpunkt er das Fahrzeug erstmals seinem Arbeitnehmer überlässt. Wurde das extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeug bereits einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung überlassen, dann bleibt es bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten für dieses Fahrzeug bei den bisherigen Bewertungsregelungen. Damit ist nicht erneut zu prüfen, welche Begünstigungen nun bei einer erstmaligen Überlassung an den neuen Arbeitnehmer vorliegen. Die bisherigen Begünstigungen gelten vielmehr weiter.

Beispiel

Inhaber V eines Vermittlerbetriebs überlässt seinem Außendienstmitarbeiter A im Jahr 2021 ein Hybrid-Elektrofahrzeug zur privaten Nutzung. Das Fahrzeug erfüllt 2021 die Kriterien zur Halbierung des Bruttolistenpreises. Nachdem A im Jahr 2023 aus dem Betrieb ausgeschieden ist, überlässt V das Fahrzeug ab dem 01.10.2023 Mitarbeiter B. Zum 01.10.2023 erfüllt das Fahrzeug nicht mehr die Anforderungen an die Halbierung des Bruttolistenpreises.

Lösung: Entscheidend für die Halbierung des Bruttolistenpreises ist das Datum, zu dem V das Fahrzeug erstmals einem Mitarbeiter überlassen hat. Da im Jahr 2021 die Halbierung des Bruttolistenpreises galt, gilt sie nun auch für B.

Abwandlung: Hätte V das identische Fahrzeug gebraucht für B erworben, wäre nicht der halbierte, sondern der volle Bruttolistenpreis maßgebend.

Sie als Arbeitgeber treffen Aufzeichnungs- und Nachweispflichten

Sie als Arbeitgeber müssen bei einer Prüfung die Grundlagen für alle einem Mitarbeiter gewährten Vorteile wie z. B. die Berechnung des Sachbezugs für eine Dienstwagenüberlassung vorlegen. Es empfiehlt sich, dass Sie die erforderlichen Bescheinigungen und Unterlagen für ein begünstigtes extern aufladbares Hybrid-Elektrofahrzeug zum Lohnkonto des jeweiligen Mitarbeiters nehmen, damit etwaige Prüfungen reibungslos und zügig ablaufen können.

Exkurs: Inhaber selbst nutzt Hybrid-Elektrofahrzeug

Nutzen Sie als Inhaber eines Vermittlerbetriebs ein extern aufladbares Hybrid-Elektrofahrzeug, ist wie beschrieben alleine auf den Zeitpunkt der Anschaffung durch Sie abzustellen. Der Zeitpunkt der Erstzulassung und die tatsächliche erstmalige Verwendung spielen keine Rolle. Der Bruttolistenpreis richtet sich aber nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Erstzulassung.

AUSGABE: VVP 11/2023, S. 13 · ID: 49464210

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2023

Bildrechte