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Home-Office-PauschaleHome-Office-Pauschale an den Gesellschafter-Geschäftsführer?

Abo-Inhalt21.08.2023342 Min. Lesedauer

| In der Praxis stellt sich in manch einem Vermittlerbetrieb die Frage, ob eine Vermittler-GmbH „ihrem“ beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) die Home-Office-Pauschale auszahlen kann – am besten steuer- und beitragsfrei. VVP beantwortet sie. |

Antwort | Zunächst muss bei einem beherrschenden GGf eine vertragliche Grundlage für die Zahlung der Pauschale geschaffen werden. Das bedeutet, dass z. B. der Arbeitsvertrag angepasst werden muss. Andernfalls würden sich bei der Zahlung verdeckte Gewinnausschüttungen ergeben. Wurde eine vertragliche Grundlage geschaffen, dann handelt es sich bei der dem beherrschenden GGf zufließenden Home-Office-Pauschale um Arbeitslohn. Dieser ist allerdings steuer- und beitragspflichtig und nicht steuer- und beitragsfrei. Begründung: Es mangelt an einer gesetzlichen Grundlage für eine steuerfreie Erstattung. Wie auch die Kostenerstattung für ein Arbeitszimmer (vgl. BMF, Schreiben vom 18.04.2019, Az. IV C 1 – S 2211/16/10003 :005, Abruf-Nr. 208850) oder pauschale Bürokostenzuschüsse (z. B. OFD Niedersachsen, Verfügung vom 27.03.2017, Az. S 2354 – 118 – St 215, Abruf-Nr. 194171) ist die Erstattung der Home-Office-Pauschale als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn einzuordnen. Auch ein steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG kommt nicht in Frage, weil es sich nicht um den Ersatz von Aufwendungen handelt, welche der Arbeitnehmer für Rechnung des Arbeitgebers tätigt und hierüber im Einzelnen abrechnet. Ein pauschaler Auslagenersatz führt regelmäßig zu steuerpflichtigem Arbeitslohn (BFH, Urteil vom 10.06.1966, Az. VI 261/64, Abruf-Nr. 082986).

AUSGABE: VVP 11/2023, S. 2 · ID: 49569424

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