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Personalmanagement/EntgeltfortzahlungAU-Bescheinigung vor/nach Kündigung – und ihr Beweiswert
Abo-Inhalt18.08.2023250 Min. Lesedauer
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LAG konkretisiert Grundsätze für den Fall der arbeitgeberseitigen Kündigung
| Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) im Kontext einer Kündigung ist immer wieder Gegenstand von Entgeltfortzahlungsstreitigkeiten. Jüngst hat das LAG Niedersachsen im Fall einer arbeitgeberseitigen Kündigung für Klarheit gesorgt. |
Das LAG hat folgende Grundsätze zum Beweiswert herausgearbeitet (LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.03.2023, Az. 8 Sa 859/22, Abruf-Nr. 234927):
- Der Beweiswert einer AU kann grundsätzlich auch dadurch erschüttert werden, dass der Arbeitnehmer sich im Fall des Erhalts einer arbeitgeberseitigen Kündigung unmittelbar zeitlich nachfolgend krankmeldet oder eine AU einreicht. Das gilt insbesondere, wenn lückenlos der gesamte Zeitraum der Kündigungsfrist – auch durch mehrere AU – abgedeckt wird.
- Anders liegt der Fall dagegen, wenn sich der Arbeitnehmer – wie im Urteilsfall – zunächst krankmeldet und erst dann eine arbeitgeberseitige Kündigung erhält. Hier fehlt es an dem für die Erschütterung des Beweiswerts der AU notwendigen Kausalzusammenhang. Allein die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer bis zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, am unmittelbar darauffolgenden Tag gesundet und bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten beginnt, erschüttert in der Regel ohne Hinzutreten weiterer Umstände den Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht. Im Urteilsfall konnte der Arbeitgeber den Beweiswert der AU nicht erschüttern, sodass er Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG leisten muss.
AUSGABE: VVP 9/2023, S. 2 · ID: 49551493
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