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Reisekosten/DienstwagenKeine erste Tätigkeitsstätte trotz 0,03-Prozent-Regelung?

Abo-Inhalt15.03.20224003 Min. Lesedauer

| Allein die Anwendung der 0,03-Prozent-Regelung bei einem Dienstwagennutzer durch den Arbeitgeber stellt keine Zuordnungsentscheidung dar. Sie führt daher nicht automatisch zu der Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte. Dies hat das FG Mecklenburg-Vorpommern entschieden. |

Hintergrund | Wendet der Arbeitgeber bei einem Arbeitnehmer die 0,03-Prozent-Regelung für die Fahrten Wohnung – Arbeit mit dem Dienstwagen an, unterstellt die Finanzverwaltung dadurch eine Zuordnungsentscheidung auf Dauer – unabhängig davon, wie oft der Arbeitnehmer zur Arbeit gefahren ist (BMF, Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, Abruf-Nr. 219558). Dieser Ansicht widerspricht das FG. Fehlt es an der Zuordnung, kommt es auf die quantitativen Kriterien an. Sind diese nicht erfüllt, ist die 0,03-Prozent-Regelung nicht anwendbar (FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.11.2021, Az. 3 K 6/20, Abruf-Nr. 228008).

Praxistipp | Die Finanzverwaltung hat den BFH angerufen. Das Revisionsverfahren trägt das Az. VI R 27/21. Der Ausgang des Verfahrens ist relevant für Ihre Mitarbeiter im Vermittlerbetrieb, die einen Dienstwagen nutzen und an mehreren Standorten oder häufig im Außendienst tätig sind und bei denen Sie keine Zuordnungsentscheidung getroffen haben.

AUSGABE: VVP 5/2022, S. 1 · ID: 48096402

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