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UmsatzsteuerBundesrat fordert Umsetzung der EU-Regelungen für Sport
| Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22a UStG ist auf die aktive Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen beschränkt. Die Überlassung von Sportanlagen und -geräten ist dagegen steuerpflichtig, obwohl nach Gemeinschaftsrecht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) ebenfalls eine Befreiung möglich wäre. Der Bundesrat fordert deswegen, den unionsrechtlich vorgesehenen Steuerbefreiungsrahmen auch in Deutschland umzusetzen. |
Hintergrund | Die Bundesratsinitiative geht zurück auf eine Entscheidung des BFH, wonach eine unmittelbare Berufungsmöglichkeit auf das weitergefasste Unionsrecht nicht möglich ist, weil es im Ermessen der nationalen Gesetzgeber liegt, wie weit die Steuerbefreiung reicht (BFH, Urteil vom 21.04.2022, Az. V R 48/20, Abruf-Nr. 229145). Auf diese Rechtsprechung will der Bundesrat reagieren, indem er den Gesetzgeber auffordert, den unionsrechtlich vorgesehenen Steuerbefreiungsrahmen auch in Deutschland umzusetzen. Nach Auffassung des Bundesrats ist es dabei nicht nur erforderlich, eine tragfähige Regelung für die Zukunft, sondern auch eine Klarstellung für die Vergangenheit zu treffen (Deutscher Bundestag, Drucksache 20/4229, vom 02.11.2022, Abruf-Nr. 232421).
Wichtig | Bisher gibt es aber keinen aktualisierten Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022, in dem dieser Vorschlag des Bundesrates berücksichtigt ist. VB bleibt am Ball.
AUSGABE: VB 12/2022, S. 2 · ID: 48762182