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KatastrophenhilfeHilfe für die Ukraine durch gemeinnützige und andere Organisationen: BMF nimmt Stellung

Abo-Inhalt04.04.20224391 Min. Lesedauer

| Das BMF hat die Möglichkeiten für die Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine geschädigten Menschen ausgeweitet. Die Regelungen entsprechen denen, die in solchen Katastrophenfällen üblich sind. Sie gelten zunächst bis zum Jahresende. |

Die Vereinfachungen für gemeinnützige Organisationen

Die Vereinfachungen für gemeinnützige Organisationen betreffen Spendenbescheinigungen, die ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung der Mittelweitergabe sowie Leistungen im Bereich der Flüchtlingshilfe (BMF, Schreiben vom 17.03.2022, Az. IV C 4 – S 2223/19/10003 :013, Abruf-Nr. 228132)

Vereinfachter Zuwendungsnachweis für Sonder- und Treuhandkonten

Wie immer in solchen Fällen gilt für die Zahlung auf Sonderkonten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinde/Stadt) oder der anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (z. B. AWO) und ihrer Mitgliedsorganisationen der vereinfachte Spendennachweis ohne Betragsbegrenzung. Dabei reicht der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts (z. B. der Kontoauszug, der Lastschrifteinzugsbeleg oder auch der PC-Ausdruck beim Online-Banking) aus.

Praxistipp | Gemeinnützige Einrichtungen dürfen den vereinfachten Zuwendungsnachweis (bei dem die Buchungsbestätigung der Bank als Nachweis genügt) grundsätzlich nur bis zu einem Spendenbetrag von 300 Euro nutzen. Bis Ende des Jahres gilt für alle gemeinnützigen Einrichtungen aber folgende Vereinfachung: Wird das Konto, auf das die Spenden eingehen, als Treuhandkonto geführt und werden die gesammelten Spenden dann auf eines der o. g. Sonderkonten weitergeleitet, ist der vereinfachte Zuwendungsnachweis ohne Betragsgrenze möglich. Die Einrichtung muss aber eine Liste aller Spender mit den gespendeten Summen an den Inhaber des Sonderkontos übergeben und in Kopie aufbewahren.

Direkte Verwendung von Mitteln für die Ukraine-Hilfe

Nach § 58 AO dürfen gemeinnützige Organisationen Geld- und Sachmittel in unbeschränkter Höhe an andere gemeinnützige (steuerbegünstigte) oder öffentlich-rechtliche Einrichtungen weitergeben. Es kommt dabei nicht auf die Satzungszwecke von Geber- und Empfängereinrichtung an. Auf diese Weise können auch Einrichtungen ohne einschlägige Zwecke (wie z. B. Flüchtlings- und Katastrophenhilfe) mittelbar solche Zwecke unterstützen.

Die Weitergabe solcher Mittel an eine Flüchtlingshilfeeinrichtung usw. ist der einfachste Weg, um kriegsbetroffene Menschen zu unterstützen. Es bedarf anders als bei dem Treuhandkonto keiner weiteren Nachweise. Die eigene Einrichtung kann wie gewohnt Spendenbescheinigungen ausstellen.

Praxistipp | Prinzipiell ist es nicht erlaubt, direkt Mittel für satzungsfremde Zwecke zu verwenden. Auch hier erleichtert das BMF aber die Hilfe für vom Ukraine-Krieg Betroffene: Bis Ende des Jahres dürfen alle gemeinnützigen Einrichtungen für diese Zwecke in Sonderaktionen gesammelte Spenden für die Ukraine-Hilfe verwenden, auch wenn das nicht den eigenen Satzungszwecken entspricht. Das Gleiche gilt für andere vorhandene Mittel, die nicht anderweitig gebunden sind. Das umfasst auch die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten. Bei dem vom Krieg in der Ukraine Geschädigten Menschen ist dabei kein Nachweis der Hilfebedürftigkeit erforderlich.

Entgeltliche Leistungen für die Flüchtlingshilfe als Zweckbetrieb

Grundsätzlich können als Zweckbetrieb nur wirtschaftliche Tätigkeiten behandelt werden, die den eigenen Satzungszwecken entsprechen. Diese Beschränkung hat das BMF aufgehoben. Stellen steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung der Auswirkungen und Folgen des Krieges in der Ukraine notwendig sind, können sie die Einnahmen daraus dem Zweckbetrieb zuordnen.

Praxistipp | Damit sind die Einnahmen nicht nur körperschaft- und gewerbesteuerfrei, sondern unterliegen auch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Entgeltliche Leistungen und die Umsatzsteuer

Für entgeltliche Leistungen im Bereich der Flüchtlingshilfe gelten die Umsatzsteuerbefreiungen, die für die einschlägigen Leistungen der Einrichtungen aus sonst greifen. Das sind vor allem

Beispiel

Eine Einrichtung betreibt ein Obdachlosenheim und nutzt es jetzt auch für die Unterbringung von Flüchtlingen. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG gilt auch dafür.

  • eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen (§ 4 Nr. 18 UStG – etwa die Unterbringung von Flüchtlingen in entsprechenden Unterkünften),
  • die Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen (§ 4 Nr. 23 UStG) und
  • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (§ 4 Nr. 24 UStG).

Für Leistungen zwischen steuerbegünstigen Einrichtungen gelten ebenfalls die einschlägigen Umsatzsteuerbefreiungen.

Die Vereinfachungsregelungen für Unternehmen

Das BMF weist in seinem Schreiben zum einen auf die allgemeinen Vorschriften für das soziale Engagement von Unternehmen hin. Zum anderen vereinfacht es Lohnspenden und stellt Sachspenden und die Personalüberlassung umsatzsteuerfrei.

Sponsoring

Wie auch sonst sind Geld und Sachleistungen durch Sponsoren als Betriebsausgaben abziehbar, wenn damit die Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens verbunden ist. Der dabei erforderliche Vorteil für das Unternehmen wird auch dadurch erreicht, dass der Sponsor öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen hinweist.

Das gilt z. B. für Hinweise auf seine Leistungen durch die gemeinnützigen Einrichtungen selbst, aber auch durch Berichterstattung in Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen und anderen Medien.

Arbeitslohnspenden

Arbeitgeber nutzen häufig Arbeitslohnspenden im Einvernehmen mit den Arbeitnehmern. Ein freiwilliger Gehalts- oder Lohnverzicht zählt dabei nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Dazu müssen die Arbeitgeber den entsprechenden Lohnanteil festhalten und den Betrag zum Lohnkonto nehmen. Eine Aufnahme in die Lohnsteuerbescheinigung ist nicht erforderlich. Spendenbereite Arbeitnehmer können aber die Arbeitslohn-Spendenbeträge nicht zusätzlich als Spende in der eigenen Steuererklärung geltend machen.

Umsatzbesteuerung bei unentgeltlicher Wertabgabe

Sachspenden aus dem Betriebsvermögen und die Überlassung von Personal für Zwecke der Ukraine-Hilfe werden bei Unternehmen nicht als unentgeltliche Wertabgabe behandelt. Damit entfällt die Umsatzbesteuerung dieser Entnahmen aus dem Betriebsvermögen, wenn z. B. Hilfsorganisationen oder Einrichtungen der Flüchtlingshilfe diese Hilfeleistungen für humanitäre Zwecke erhalten.

Trotzdem ist ein Vorsteuerabzug möglich, wenn bereits beim eigenen Erwerb vorgesehen ist, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für diese Hilfsaktionen zu verwenden.

Unterbringung von Flüchtlingen aus der Ukraine

Wenn private Unternehmer Unterkünfte unentgeltlich an Flüchtlinge überlassen, bleibt auch dafür die entsprechende unentgeltliche Wertabgabe (übliche Miete usw.) umsatzsteuerfrei. Hier geht es insbesondere um die Überlassung von Hotelzimmern, Ferienwohnungen etc. an Geflüchtete. Auch hier ist der Vorsteuerabzug aus Nebenleistungen wie Strom, Heizung, Wasser usw. möglich.

Praxistipp | Diese Regelung erleichtert es gemeinnützigen Einrichtungen, Unternehmen als Partner bei der Flüchtlingshilfe zu finden. Gemeinnützige Einrichtungen sollten ihre Partnerunternehmen auf diese steuerlichen Vorteile hinweisen.

AUSGABE: VB 4/2022, S. 3 · ID: 48123290

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