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BilanzVorruhestandsmodell: BFH akzeptiert Rückstellungsbildung
| Betriebe, die ihren Mitarbeitern zusätzliche freie Arbeitstage in Form von Altersfreizeit gewähren, können dafür eine steuermindernde Rückstellung bilden. Das hat der BFH entschieden. |
Im konkreten Fall ging es um einen Betrieb, der Mitarbeitern neben dem vertraglichen Jahresurlaub einen zusätzlichen jährlichen Anspruch auf bezahlte Freizeit gewährt, wenn
- diese länger als zehn Jahre im Betrieb und
- älter als 60 Jahre sind.
Dafür bildete das Unternehmen eine Rückstellung. Diese erkannte das Finanzamt nicht an. Begründung: Die Mitarbeiter hätten keine Mehrleistungen erbracht, die der Betrieb zu bezahlen hätte. Das sah der BFH – wie schon das FG Köln in der Vorinstanz (Urteil vom 10.11.2022, Az. 12 K 2486/20, Abruf-Nr. 232476) – anders. Er hält die Bildung der Rückstellung für zulässig. Schließlich sage der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern bei Erfüllen der Voraussetzungen die freien Arbeitstage fest zu. Damit gingen die Mitarbeiter mit ihrer Arbeitskraft in Vorleistung; die Gegenleistung erbringe der Arbeitgeber erst in der Zukunft. Und somit sei die Verpflichtung zur Gewährung zusätzlicher freier Arbeitstage bereits vor dem Eintritt in die Arbeitsfreistellung entstanden und wirtschaftlich verursacht worden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Zusage an die vergangene Dienstzeit und an die zukünftige Betriebstreue der Mitarbeiter gebunden sei (BFH, Urteil vom 05.06.2024, Az. IV R 22/22, Abruf-Nr. 242848).
Wichtig | Möglicherweise muss sich der BFH schon bald wieder mit der Thematik befassen. Dass ein Unternehmen für Mitarbeiter, denen es eine Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Zahlung von 70 Prozent des Gehalts in Aussicht stellt, für die auf künftige Freistellungsphasen mutmaßlich entfallenden Lohnzahlungsverpflichtungen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten bilden darf, hat nämlich erst kürzlich auch das FG Düsseldorf entschieden – und die Revision zugelassen (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2024, Az. 3 K 2044/18, Abruf-Nr. 242685). Bisher ist sie aber noch nicht eingelegt.
ID: 50110510