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BetriebsausgabenReisekosten: Ist der Begriff „Betriebsstätte“ vom „neuen“ Reisekostenrecht betroffen?
| Hat sich durch das „neue“ steuerliche Reisekostenrecht nur der Begriff „Arbeitsstätte“ geändert oder auch der Begriff „Betriebsstätte“? Mit dieser Frage, die Einfluss auf die Höhe der Absetzbarkeit von Fahrtkosten hat, hat sich das Rheinland-Pfalz beschäftigt. Weil die Entscheidung zuungunsten des Steuerzahlers ausgegangen ist, hat er den BFH angerufen. |
IT-Berater begehrt Betriebsausgabenabzug nach Dienstreisegrundsätzen
Der betroffene Steuerzahler erzielte in den Jahren 2016 bis 2018 als IT-Berater Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Seine Tätigkeit übte er an vier Tagen pro Woche am Sitz seines einzigen Kunden aus. Für die Fahrten von seiner Wohnung zum Kunden und zurück machte er in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend, und zwar nach Dienstreisegrundsätzen, sprich mit 0,30 Euro/km für Hin- und Rückfahrt.
In der Höhe wollte das Finanzamt die Betriebsausgaben nicht akzeptieren. Es folgte dem BMF-Schreiben vom 23.12.2014 (Az. IV C 6 – S 2145/10/10005 :001, Abruf-Nr. 143613) und vertrat die Auffassung, dass dem Begriff, der mit dem „neuen“ steuerlichen Reisekostenrecht vom 20.02.2013 eingeführt wurde, der „ersten Tätigkeitsstätte“ in § 9 EStG auch Bedeutung für die Auslegung des Begriffs der „Betriebsstätte“ in § 4 Abs. 5 EStG zukomme. Daher habe der IT-Berater bei seinem Kunden seine „erste Tätigkeitsstätte“ und könne somit nur die Entfernungspauschale von 0,30 Euro für die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb des Kunden ansetzen.
Betriebsstättenbegriff ist weiterhin nach BFH-Rechtsprechung auszulegen
Dagegen klagte der IT-Berater – ohne Erfolg. Zwar vertrat das FG – anders als das Finanzamt – die Auffassung, dass die gesetzlichen Anforderungen an eine „erste Tätigkeitsstätte“ i. S. v. § 9 EStG im vorliegenden Fall aus mehreren Gründen nicht erfüllt seien. Die „Betriebsstätte“ sei allerdings nicht unter Rückgriff auf den durch die Neuregelung eingeführten Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ zu bestimmen, sondern weiterhin auf der Grundlage der bisherigen Auslegung des Betriebsstättenbegriffs durch die BFH-Rechtsprechung. Danach sei der Sitz des Kunden des IT-Beraters als seine Betriebsstätte anzusehen, sodass er seine Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben geltend machen könne. Seine Wohnung bzw. sein häusliches Arbeitszimmer stelle keine Betriebsstätte dar (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.06.2024, Az. 1 K 1219/21, Abruf-Nr. 242836).
Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Zum einen, weil zu der strittigen Frage noch keine Entscheidung des BFH vorliegt und zum anderen, weil die Richter von der Auffassung der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 23.12.2014 abgewichen sind, wonach die Bestimmung des Begriffs „Betriebsstätte“ unter Rückgriff auf § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG erfolgen soll. Der IT-Berater hat sie eingelegt. Sie trägt das Az. VIII R 15/24.
AUSGABE: SSP 9/2024, S. 12 · ID: 50109095