21.03.2024
Aktuell geöffnet
Ausgabe abgeschlossen
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe 21.03.2024 abgeschlossen.
Mai 2024
Aktuell geöffnet
Ausgabe abgeschlossen
Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Mai 2024 abgeschlossen.
EinkommensteuerBFH: Steuerzahler können nicht ausgezahlte EPP durch Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2022 geltend machen
Abo-Inhalt21.03.2024368 Min. Lesedauer
Favorit hinzufügen
Hinweis an Redaktion
-- nur online, dann evtl. Ticker --
| Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Energiepreispauschale (EPP) nicht ausgezahlt, kann der Arbeitnehmer diese im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022 geltend machen. Das hat der BFH entschieden. |
Weiter stellt er klar: Kommt das Finanzamt der Festsetzung der EPP im Veranlagungsverfahren nicht nach, kann der Steuerzahler diese – nach Durchführung eines Vorverfahrens – vor dem für ihn örtlich zuständigen FG erstreiten. Das sei in der Regel das FG, in dessen Bezirk der Beklagte – sprich der Arbeitgeber – seinen Sitz hat (BFH, Urteil vom 29.02.2024, Az. VI S 24/23, Abruf-Nr. 240441).
ID: 49971667
Favorit setzen
Hinweis an Redaktion