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SBStiftungsBrief

StiftungsrechtsreformGrundstock- und sonstiges Vermögen in bestimmten Verhältnis?

Abo-Inhalt05.04.20234124 Min. Lesedauer

| Ein SB-Leser hat eine Frage zur Stiftungsrechtsreform: Müssen Grundstock- und sonstiges Vermögen in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen? Wie groß darf das sonstige Vermögen in Relation zum Grundstock sein? Rechtsanwältin Tina Bieniek beantwortet die Frage. |

Antwort | Wie hoch Grundstock- und sonstiges Vermögen sein müssen, hängt von jeder einzelnen Stiftung ab.

Orientierungshilfe für Verhältnis von Grundstock- und sonstigem Vermögen

Im Ausgangspunkt gilt: Das Grundstockvermögen gibt der Stiftung ihren „Ewigkeitscharakter“, da es erhalten werden muss; in Bezug auf das sonstige Vermögen sind die Vorgaben im Regelfall weniger streng. Ein bestimmtes Verhältnis zwischen Grundstock- und sonstigem Vermögen ist nicht vorgeschrieben. Ein paar allgemeine Grundsätze lassen sich aber festhalten:

  • Bei Ewigkeitsstiftungen muss die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheinen. Die Stiftungsbehörden der Länder fordern deswegen in der Regel ein (gesetzlich hinsichtlich der konkreten Höhe nicht geregeltes) Mindestgrundstockvermögen im sechsstelligen Bereich. Wie man dieses mit etwaigem sonstigen Vermögen kombiniert, entscheidet der Stifter. Was als sonstiges Vermögen gewidmet wird, fließt häufig auch in die Entscheidung der Stiftungsbehörde mit ein – immerhin macht es einen Unterschied, ob eine Stiftung „nur“ ein sechsstelliges Grundstockvermögen oder ein solches Vermögen nebst einem großen sonstigen Vermögen hat.
  • Bei Verbrauchsstiftungen stellt sich die Frage nach der Abgrenzung zwischen Grundstock- und sonstigem Vermögen nicht; denn nach den Regelungen im neuen Stiftungsrecht haben Verbrauchsstiftungen lediglich sonstiges Vermögen. Auch bei ihnen gibt es jedoch viel Gestaltungsspielraum (z. B. hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung des Vermögensverbrauchs oder der Verwaltung und Anlage des zu verbrauchenden Vermögens bis zum Verbrauch).

Stifter hat Ausgestaltung in der Hand

Die Ausgestaltung der Vermögenswidmung und die Ausbalancierung der einzelnen Vermögensbestandteile obliegt also ganz dem Stifter. Er kann in seine Entscheidung die konkreten Umstände und Bedürfnisse im Einzelfall einbeziehen, bspw. den Stiftungszweck (Was dient den zu fördernden Projekten am meisten: Regelmäßige Erträge aus einem großen Grundstockvermögen oder weniger gleichmäßige, dafür größere Erträge aus einem sonstigen Vermögen?) oder die Art des Vermögens (Sind – z. B. bei Unternehmensbeteiligungen – Wertschwankungen zu erwarten, die einer Einordnung in das zu erhaltende Grundstockvermögen ggf. entgegenstehen?). Im Ergebnis bedeutet das wie immer: Maßgeblich ist allein der Stifterwille.

AUSGABE: SB 9/2023, S. 178 · ID: 49270013

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