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StiftungsaufsichtMitglied des Aufsichtsrats einer Stiftung nicht klagebefugt
| Das Mitglied des Aufsichtsrats einer Stiftung, das die Wirksamkeit der Aufhebung der Stiftung bestreitet, ist nach dem geltenden Stiftungsaufsichtsrecht nicht klagebefugt, gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Rechtsaufsicht der Stiftungsbehörde über die Stiftung fortbesteht. Das geltende Stiftungsaufsichtsrecht kennt kein sog. (öffentlich-rechtliches) Notklagerecht Stiftungsinteressierter. Das hat der VGH Baden-Württemberg entschieden. |
Geklagt hatten der Urenkel und der Ururenkel des Luftschiffpioniers Ferdinand Graf von Zeppelin. Sie verlangen die Restitution, hilfsweise die Liquidation der Zeppelin-Stiftung. Bereits das VG Sigmaringen hatte ihre Klagen als unzulässig abgewiesen, weil es an der Klagebefugnis fehlte (VG Sigmaringen, Urteil vom 22.01.2020, Az. 6 K 300/17). Auch die hiergegen eingelegten Berufungen vor dem VGH blieben ohne Erfolg (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2022, Az. 1 S 1865/20, Abruf-Nr. 230195).
- SB erläutert die Bedeutung des Urteils im Detail in SB 9/2022.
AUSGABE: SB 8/2022, S. 141 · ID: 48476574