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MindestlohnGesetzlicher Mindestlohn am 01.01.2022 auf 9,82 Euro gestiegen

Abo-Inhalt05.01.20221383 Min. Lesedauer

| Der gesetzliche Mindestlohn ist am 01.01.2022 von 9,60 Euro auf 9,82 Euro brutto pro Stunde gestiegen. Das betrifft auch die Vergütung von Mitarbeitern in Stiftungen. |

  • Bei einem Vollzeitmitarbeiter mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 173,33 Stunden (40 Wochenstunden x 13/3). Die Stiftung muss ihm ein Gehalt in Höhe von 1.702,14 Euro (9,82 Euro x 173,33) zahlen, um seinen Mindestlohnanspruch zu befriedigen.
  • Auch geringfügig entlohnte Beschäftigungen bis zu 450 Euro im Monat unterfallen dem Mindestlohngesetz (MiLoG). „Minijobber“, die die die 450-Euro-Grenze ausschöpfen, dürfen bei einem Mindestlohn von 9,82 Euro maximal 45 Stunden pro Monat arbeiten (450 Euro : 9,82 Euro/Stunde). Die Stiftung sollte sich an diese Grenze halten. Sonst entfällt das Privileg der Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Entrichtet sie dann keine Sozialversicherungsbeiträge, drohen ihr hohe Nachforderungen und Bußgelder.
  • Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind ausdrücklich von der Anwendung des MiLoG ausgenommen (§ 22 Abs. 3 MiLoG). Mindestlohnrelevant sind dagegen Vergütungen für Übungsleiter oder Ehrenamtler, die die Freibeträge des § 3 Nr. 26 EStG bzw. § 3 Nr. 26a EStG übersteigen. Werden Ehrenamts- (oder Übungsleiterpauschale) und Minijob untrennbar kombiniert, gilt der Mindestlohn dann auch für den Teil der lohn- und sozialversicherungsfreien Pauschale.
Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Neue sozialversicherungsrechtliche Aspekte bei Minijobs - auch ein Thema für Stiftungen“, SB 3/2019, Seite 57 → Abruf-Nr. 45755751

AUSGABE: SB 1/2022, S. 1 · ID: 47899708

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