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Anwaltliche NebentätigkeitenVoraussetzung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3200, 3201 VV RVG

Abo-Inhalt20.06.20252 Min. LesedauerVon RA Norbert Schneider, Neunkirchen

| In gerichtlichen Verfahren stellt sich die Frage, in welchem Umfang anwaltliche Tätigkeiten gebührenrechtlich zu vergüten sind – insbesondere dann, wenn nach Abschluss der ersten Instanz nur noch eingeschränkte oder rein informatorische Handlungen durch den Anwalt erfolgen. Wann liegt eine anwaltliche Tätigkeit i. S. d. VV RVG vor, die über die erste Instanz hinausgeht? Zu klären sind Situationen, in denen der Anwalt den Inhalt der Rechtsmittelschrift seinem Mandanten erklärt oder allgemein über den Ablauf des Verfahrens in der zweiten Instanz informiert. Insbesondere ist zu prüfen, ob solche Handlungen eine neue, zweite Angelegenheit begründen und damit die Entstehung einer Verfahrensgebühr nach den Nr. 3200 VV RVG oder Nr. 3201 VV RVG rechtfertigen. |

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

Im zugrunde liegenden Fall hat der Berufungsbeklagte nach Rücknahme der Berufung die Festsetzung einer 1,1-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200, 3201 VV RVG beantragt. Diese begründete er damit, sein Anwalt habe die Berufung entgegengenommen und weitergeleitet sowie deren Inhalt dargelegt und über das weitere Verfahrensprozedere in der zweiten Instanz informiert. Das VG hatte zunächst antragsgemäß festgesetzt. Auf die Erinnerung hin hat das VG Wiesbaden die Festsetzung aufgehoben und den Antrag zurückgewiesen (28.4.25, 7 K 5355/17.WI.A, Abruf-Nr. 248573).

Die bloße Erläuterung, worum es sich bei einer Rechtsmittelschrift handelt und wie das Verfahren in der zweiten Instanz abläuft, gehört zu dem in § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 RVG geregelten Tatbestand und führt nicht zur Entstehung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3200, 3201 VV RVG.

Relevanz für die Praxis

Die Entscheidung ist zutreffend. Die Verfahrensgebühr der Nr. 3200 VV RVG und damit auch die ermäßigte Verfahrensgebühr der Nr. 3201 VV RVG setzt einen unbedingten Auftrag für das Berufungsverfahren voraus. Damit ein solcher Auftrag erteilt werden kann, muss der Mandant erst einmal über den Inhalt des erstinstanzlichen Urteils und den generellen Ablauf eines Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten belehrt werden. Anderenfalls kann er keine verlässliche Entscheidung treffen, ob er den Auftrag zur Berufung erteilt.

Merke | Zunächst wird der Auftrag erteilt, die Erfolgsaussicht der Berufung zu prüfen. Insoweit würde es sich gegenüber der ersten Instanz um eine gesonderte Angelegenheit handeln, die allerdings die Gebühr der Nr. 2100 VV RVG (0,5 – 1,0) entstehen lässt.

AUSGABE: RVGprof 7/2025, S. 118 · ID: 50440739

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