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StreitwerteckeFür Auskunft nötige Hilfsperson erhält Entschädigung

Leseprobe09.09.20241 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

| Der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Verpflichtung zur Auskunft bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Kosten für die Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen. Das ist der Fall, wenn der Auskunftspflichtige selbst nicht zu einer sachgerechten Auskunftserteilung in der Lage ist (OLG Hamm 19.2.24, 4 UF 142/21, Abruf-Nr. 242943). |

Zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen kann grundsätzlich auf die Stundensätze zurückgegriffen werden, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Das entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH 1.2.23, XII ZB 472/22, m. w. N.).

Merke | Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt nach § 20 JVEG 4 EUR je Stunde. Das setzt voraus, dass eine Entschädigung weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung zu gewähren ist. Ausnahme: Dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.

AUSGABE: RVGprof 10/2024, S. 163 · ID: 50117100

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