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TerminsgebührTerminsgebühr bei Besprechung mit Dritten ohne Beteiligung des Gegners

Abo-Inhalt01.07.20242 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Prozessbevollmächtigte und Dritte nutzen häufig Telefonate, um zu einer einvernehmlichen Erledigung des Rechtsstreits zu kommen. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren ist dann oft das Entstehen und die Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr streitig. Das OLG Frankfurt bejaht bei Gesprächen zwischen den Bevollmächtigten mehrerer Beklagter ohne Beteiligung des Gegners eine Terminsgebühr, selbst wenn nur der Gegner vorab seine grundsätzliche Bereitschaft zum Eintritt in Vergleichsgespräche bekannt gegeben hat. |

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Kläger K seine Berufung gegen das Urteil des LG zurückgenommen, nachdem er mit dem Beklagten B1 einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen hat. Infolgedessen legte das OLG dem K die Kosten des Berufungsverfahrens auf. B1 meldete daraufhin eine 1,2-Terminsgebühr an und begründete dies damit, dass zwischen dem K und dem B2 ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen worden sei. Hierzu seien zuvor zwischen dem Bevollmächtigten von B 1 und B 2 mehrere Telefonate erfolgt. Dabei sei nach dem Stand der Vergleichsverhandlungen gefragt und angekündigt worden, dass B 1 vor der Zustimmung zunächst ein Vergleichsentwurf vorzulegen sei. Das OLG Frankfurt hat die Terminsgebühr festgesetzt (23.2.24, 15 W 70/23, Abruf-Nr. 241119).

Relevanz für die Praxis

Eine Terminsgebühr entsteht u. a. für „die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen.“ Hierbei wird nicht danach differenziert, mit wem die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung erfolgt. Lediglich Besprechungen mit dem Auftraggeber sind ausdrücklich ausgenommen (vgl. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 HS. 2 VV RVG).

„Erledigung“ in diesem Sinn ist jede Art von Beilegung nach der Anhängigkeit oder Rechtshängigkeit der Sache. Dementsprechend können grundsätzlich auch – telefonische – Besprechungen mit Dritten eine Terminsgebühr auslösen (BAG RVG prof. 13, 57; BGH RVG prof. 12, 145). Dabei kann es sich aber nur um Dritte handeln, mit denen eine Besprechung zur außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits geführt werden kann. Beispielhaft sind dies die Versicherung der Gegenpartei, deren Gesellschafter, eine übergeordnete Behörde oder Streithelfer bei einer Haftungskette, wie der mithaftende Architekt, ebenso Zeugen und Sachverständige (BAG, a. a. O. m. w. N.).

Beachten Sie | Außerdem muss auf der Gegenseite die klare Bereitschaft bestehen, in Verhandlungen mit dem Ziel einer unstreitigen bzw. einvernehmlichen Verfahrensbeendigung einzutreten. Dies muss vorab durch den Gegner kundgetan werden (BAG, a. a. O.).

AUSGABE: RVGprof 7/2024, S. 114 · ID: 49991857

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