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LeserforumWelche Kosten werden bei einem gemeinsamen Anwalt erstattet?
| FRAGE: Uns machen immer wieder die Fälle Schwierigkeiten, in denen mehrere Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten werden, z. B.: Die Beklagten B1 und B2 werden durch den gemeinsamen Rechtsanwalt R vertreten. Es wird ein Vergleich geschlossen. Die Kostengrundentscheidung lautet „Der Kläger K trägt 1/4 und der Beklagte B1 trägt 3/4 der Kosten“. |
Dazu folgender Fall: R meldet aus einem Wert von 10.000 EUR folgende Kosten zur Ausgleichung an – zu Recht?
1,6-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 1008 VV RVG | 982,40 EUR |
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG | 736,80 EUR |
1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1003 VV RVG | 614,00 EUR |
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG | 447,10 EUR |
2.800,30 EUR |
Antwort von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock (Koblenz): Nein. Ein solcher Kostenfestsetzungsantrag (KFA) ist unzulässig. Vielmehr gilt:
Werden mehrere Parteien von einem gemeinsamen Anwalt vertreten, richtet sich ihr Erstattungsanspruch nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Beteiligung am Rechtsstreit (OLG Schleswig JurBüro 19, 207; AG Zeitz RVG prof. 18, 109). Denn die Parteien sind hinsichtlich ihres Erstattungsanspruchs nach h. M. keine Gesamtgläubiger i. S. d. § 428 BGB, sondern Teilgläubiger nach § 420 BGB (BGH Rpfleger 13, 659; OLG Oldenburg Rpfleger 17, 242; OLG Düsseldorf MDR 12, 494).
B1 ist daher verpflichtet, bereits in seinem KFA anzugeben, welcher Anteil der Kosten des gemeinsamen Rechtsanwalts auf ihn entfällt. Ein Antrag, der diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss als unzulässig zurückgewiesen werden (vgl. KG 12.2.19, 5 W 1/19, n. v.; OLG Frankfurt AGS 20, 299; OLGR Köln 09, 526; Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 104 Rn. 21.85). B1 hat im vorliegenden Fall unzulässigerweise die Gesamtkosten – inklusive der Erhöhung der Verfahrensgebühr aufgrund der Vertretung von zwei Auftraggebern des gemeinsamen Rechtsanwalts – zur Festsetzung anmeldet. Diese kann er aber schon deshalb nicht verlangen, weil er (auch im Innenverhältnis) allenfalls maximal in Höhe der Kosten nach § 7 Abs. 2 RVG (also ohne die erhöhte Verfahrensgebühr) haftet. Die Geltendmachung einer Erstattung bis zur Höhe dieser Kosten setzt wiederum voraus, dass er glaubhaft macht, im Innenverhältnis keinen Ausgleich vom anderen als B2 (z. B. wegen Zahlungsunfähigkeit) erlangen zu können (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 26. Aufl., Nr. 1008 VV Rn. 322).
- Erstattungsanspruch der Parteien beim gemeinsamen Anwalt, RVG prof. 19, 213
AUSGABE: RVGprof 7/2024, S. 113 · ID: 50026487