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MahnverfahrenMehrvergleich im Mahnverfahren nutzen: Das können Sie abrechnen!

Top-BeitragLeseprobe14.12.2021646 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Sog. Mehrvergleiche spielen in der gerichtlichen Streitpraxis eine große Rolle. Aber auch in gerichtlichen Mahnverfahren besteht für die Parteien die Möglichkeit, sich über weitergehende, nicht im Mahnverfahren rechtshängige Gegenstände zu einigen. Hier stellt sich oft die Frage, in welcher Höhe den beteiligten Rechtsanwälten eine Einigungsgebühr zusteht und ob eine Differenzverfahrens- und ggf. Terminsgebühr anfällt. Der folgende Beitrag klärt auf. |

1. (Differenz-)Verfahrensgebühr

Einigen sich die Parteien in einem Mahnverfahren auch über weitergehende, nicht im Mahnverfahren anhängige bzw. rechtshängige Gegenstände, entsteht zweifellos für den Rechtsanwalt des Antragstellers eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG und für den Rechtsanwalt des Antragsgegners nach Nr. 3307 VV RVG eine 0,5-Verfahrensgebühr.

Fraglich ist allerdings, ob dem Rechtsanwalt des Antragstellers wie im gerichtlichen Verfahren auch eine Differenzverfahrensgebühr zusteht:

  • In der 1. Instanz eines Klageverfahrens entsteht in einem solchen Fall eine 0,8-(Differenz-)Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG.
  • Im Mahnverfahren entspräche dies „einer“ 0,5-(Differenz-)Verfahrensgebühr nach Nr. 3306 VV RVG aus dem Wert der nicht anhängigen bzw. nicht rechtshängigen Ansprüche.

Denn im Mahnverfahren ist die Streitsache weder anhängig noch rechtshängig. § 696 Abs. 3 ZPO fingiert lediglich, dass die Streitsache als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden gilt, wenn sie „alsbald“ nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben wird. Wird die Sache jedoch nicht alsbald an das zur Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht abgegeben, tritt die Rechtshängigkeit mit Eingang der Akten beim Prozessgericht ein (BGH NJW 09, 1213).

Beispiel 1: Klageverfahren über nicht rechtshängige Ansprüche

Rechtsanwalt R klagt auftragsgemäß 2.000 EUR ein. Nachdem die Klage zugestellt ist, unterbreitet der Beklagtenvertreter S ein schriftliches Vergleichsangebot über einen Zahlbetrag von 3.000 EUR. Hierdurch sollen auch weitere nicht rechtshängige Ansprüche von 5.000 EUR mit abgegolten sein. R nimmt im Auftrag des Mandanten das Vergleichsangebot an.

Sowohl Kläger- als auch Beklagtenanwalt verdienen die folgenden Vergütungsansprüche:

1,3-Verfahrensgebür aus 2.000 EUR,

Nr. 3100 VV RVG

215,80 EUR

0,8-Verfahrensgebühr aus 5.000 EUR,

Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG

267,20 EUR

483,00 EUR

Gemäß § 15 Abs. 3 RVG höchstens 1,3 aus 7.000 EUR

579,80 EUR

1,0-Einigungsgebühr aus 2.000 EUR,

Nrn. 1003, 1000 Nr. 1 VV RVG

166,00 EUR

1,5-Einigungsgebühr aus 5.000 EUR,

Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG

501,00 EUR

667,00 EUR

Gemäß § 15 Abs. 3 RVG höchstens 1,5 aus 7.000 EUR

669,00 EUR

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

222,30 EUR

1.392,30 EUR

Überträgt man das Beispiel 1 auf das Mahnverfahren, stellt man fest, dass es dort an einer vergleichbaren Regelung wie im Klageverfahren nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG fehlt. Die Folge ist: Es entsteht nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut daher für den Antragstellervertreter eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG und für den Antragsgegnervertreter eine 0,5-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3307 VV RVG aus dem Gesamtwert von 7.000 EUR.

Beispiel 2: Mahnverfahren über nicht rechtshängige Ansprüche

Rechtsanwalt R erwirkt auftragsgemäß einen Mahnbescheid über 2.000 EUR. Nach Zustellung des Mahnbescheids unterbreitet der Antragsgegnervertreter S ein schriftliches Vergleichsangebot über einen Zahlbetrag von 3.000 EUR. Hierdurch sollen auch weitere, nicht vom Mahnbescheid erfasste („nicht rechtshängige“) Ansprüche von 5.000 EUR mit abgegolten sein. R nimmt im Auftrag des Mandanten das Vergleichsangebot an.

Für die beteiligten Rechtsanwälte entstehen folgende Vergütungsansprüche:

I. Antragstellervertreter R

1,0-Verfahrensgebür aus 7.000 EUR, Nr. 3305 VV RVG

446,00 EUR

1,0-Einigungsgebühr aus 2.000 EUR, Nrn. 1003, 1000 Nr. 1 VV RVG

166,00 EUR

1,5-Einigungsgebühr aus 5.000 EUR, Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG

501,00 EUR

667,00 EUR

Gemäß § 15 Abs. 3 RVG höchstens 1,5 aus 7.000 EUR

669,00 EUR

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

215,27 EUR

1.348,27 EUR

II. Antragsgegnervertreter S

0,5-Verfahrensgebür aus 7.000 EUR, Nr. 3307 VV RVG

223,00 EUR

1,0-Einigungsgebühr aus 2.000 EUR, Nrn. 1003, 1000 Nr. 1 VV RVG

166,00 EUR

1,5-Einigungsgebühr aus 5.000 EUR, Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG

501,00 EUR

667,00 EUR

Gemäß § 15 Abs. 3 RVG höchstens 1,5 aus 7.000 EUR

669,00 EUR

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

172,90 EUR

1.082,90 EUR

Beachten Sie | In der Praxis fällt auf, dass die Gebühr der Nr. 3305 VV RVG und der Nr. 3307 VV RVG regelmäßig nur aus dem anhängigen Betrag (hier 2.000 EUR) berechnet wird.

Ob dieses Ergebnis vom Gesetzgeber beim Rechtsanwalt des Antragstellers tatsächlich so gewollt ist, muss bezweifelt werden:

  • Denn der Rechtsanwalt kann im Mahnverfahren, in dem geringere Gebühren als im Rechtsstreit anfallen (1,3 gemäß Nr. 3100 VV RVG), für dieselbe Tätigkeit wie in einem Rechtsstreit (0,8 gemäß Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG) nicht höhere Verfahrensgebühren erhalten als im Rechtsstreit.
  • Konsequenterweise müsste Nr. 3306 VV RVG angewendet werden. Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG verfolgt aber den Zweck, die Gerichte zu entlasten und ein langwieriges weiteres gerichtliches Verfahren zu vermeiden, weil die Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten durch die Einbeziehung von Gegenständen mithelfen, die bislang nicht bei dem Gericht an- bzw. rechtshängig gemacht worden sind (vgl. BT-Drucksache 15/1971, S. 211 re. Sp.). Deshalb ist entsprechend Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG die Regelung der Nr. 3306 VV RVG anzuwenden.
  • Hieraus folgt, dass aus dem Mehrwert der Einigung die Verfahrensgebühr der Nr. 3305 VV RVG gemäß Nr. 3306 VV RVG nur zu 0,5 unter Beachtung des § 15 Abs. 3 RVG abzurechnen ist.

Für die Gebühren des Rechtsanwalts des Antragsgegners spielt die Nr. 3306 VV RVG hingegen keine Rolle. Diese Regelung ist nur im Zusammenhang mit der Nr. 3305 VV RVG anzuwenden („Die Gebühr 3305 beträgt …“). Bei diesem Rechtsanwalt bleibt es daher bei einer 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV RVG aus dem Gesamtwert der rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüche. Insofern ist im Beispiel 2 die Berechnung der Gebühren für den Rechtsanwalt des Antragstellers zu korrigieren und man kommt beim Antragstellervertreter zu dem folgenden Ergebnis:

Korrigiertes Ergebnis zu Beispiel 2 für den Antragstellervertreter R

1,0-Verfahrensgebür aus 2.000 EUR, Nr. 3305 VV RVG

166,00 EUR

0,5-Verfahrensgebühr aus 5.000 EUR, Nrn. 3306, 3305 VV RVG

167,00 EUR

333,00 EUR

Gemäß § 15 Abs. 3 RVG höchstens 1,0 aus 7.000 EUR

446,00 EUR

1,0-Einigungsgebühr aus 2.000 EUR, Nrn. 1003, 1000 Nr. 1 VV RVG

166,00 EUR

1,5-Einigungsgebühr aus 5.000 EUR, Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG

501,00 EUR

667,00 EUR

Gemäß § 15 Abs. 3 RVG höchstens 1,5 aus 7.000 EUR

669,00 EUR

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

193,80 EUR

1.213,80 EUR

2. Termins- und Einigungsgebühr

Auch in Mahnverfahren entstehen bei vergleichsweisen Besprechungen bzw. bei Einigungen regelmäßig eine 1,2-Terminsgebühr (vgl. Vorbem. 3.3.2. i. V. m. Nr. 3104 VV RVG) und eine Einigungsgebühr. Erzielt der Anwalt zudem über weitergehende, im Mahnverfahren nicht anhängige Ansprüche eine Einigung und führt darüber eine Besprechung i. S. d. VV Vorbem. 3 Abs. 3, entsteht die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG (VV Vorbem. 3.3.2. i. V. m. VV Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3104 VV RVG) aus dem Gesamtwert sämtlicher anhängiger und nicht anhängiger Ansprüche (§ 23 Abs. 1 RVG i. V. m. § 39 Abs. 1 GKG).

Merke | Zusätzlich zur Terminsgebühr fällt stets eine 1,0-, 1,3- oder 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1, Nr. 1003 bzw. Nr. 1004 VV RVG an. Allerdings ist dabei die Begrenzung nach § 15 Abs. 3 RVG zu beachten. Die Terminsgebühr entsteht hingegen nicht, wenn lediglich „schriftliche Besprechungen“ vorgenommen werden.

Beispiel 3: Mahnverfahren mit Besprechung und Einigung auch über nicht anhängige Ansprüche

Rechtsanwalt R erwirkt für Mandant M einen Mahnbescheid über 2.000 EUR. Anschließend verhandelt R telefonisch mit dem gegnerischen Anwalt S, wobei dieser noch eine nicht anhängige Gegenforderung von 5.000 EUR einwendet. R und S einigen sich über die gesamten 7.000 EUR. Es entstehen folgende Gebühren:

  • Neben der 1,0-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3305 VV RVG aus 2.000 EUR entsteht für R zusätzlich eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nrn. 3305, 3306 VV RVG aus den weiteren 5.000 EUR. Dabei darf insgesamt nach § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr berechnet werden als eine 1,0-Gebühr aus dem Gesamtwert von 7.000 EUR (§ 23 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 39 Abs. 1 GKG).
  • Die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG bemisst sich ebenfalls aus dem Gesamtwert von 7.000 EUR: Hinsichtlich der anhängigen 2.000 EUR erledigt sich das Verfahren, hinsichtlich der 5.000 EUR nicht anhängiger Ansprüche wird ein Verfahren vermieden (vgl. Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG).
  • Neben der 1,0-Einigungsgebühr aus Nr. 1000 Nr. 1, Nr. 1003 VV RVG aus dem Wert der anhängigen 2.000 EUR kommt jetzt noch eine 1,5-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG aus dem Wert der nicht anhängigen 5.000 EUR hinzu. Zu beachten ist auch hier § 15 Abs. 3 RVG, wonach nicht mehr als eine 1,5-Gebühr aus dem Gesamtwert von 7.000 EUR anfallen darf.

1,0-Verfahrensgebür aus 2.000 EUR, Nr. 3305 VV RVG

166,00 EUR

0,5-Verfahrensgebühr aus 5.000 EUR, Nrn. 3306, 3305 VV RVG

167,00 EUR

333,00 EUR

Gemäß § 15 Abs. 3 RVG höchstens 1,0 aus 7.000 EUR

446,00 EUR

1,2-Terminsgebühr aus 7.000 EUR, Nr. 3104 VV RVG

535,20 EUR

1,0-Einigungsgebühr aus 2.000 EUR, Nrn. 1003, 1000 Nr. 1 VV RVG

166,00 EUR

1,5-Einigungsgebühr aus 5.000 EUR, Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG

501,00 EUR

667,00 EUR

Gemäß § 15 Abs. 3 RVG höchstens 1,5 aus 7.000 EUR

669,00 EUR

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

295,48 EUR

1.850,68 EUR

Beispiel 4: Mahnverfahren mit Besprechung und Einigung auch über anderweitig erstinstanzlich anhängige Ansprüche

Rechtsanwalt R erwirkt für Mandant M einen Mahnbescheid über 2.000 EUR. Anschließend verhandelt R telefonisch mit dem gegnerischen Anwalt S, wobei dieser noch eine Gegenforderung von 5.000 EUR einwendet, die in einem anderen Verfahren erstinstanzlich anhängig ist. R und S einigen sich über die gesamten 7.000 EUR. Es entstehen folgende Gebühren:

  • Für den Rechtsanwalt R des Antragstellervertreters entsteht neben der 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG aus 2.000 EUR zusätzlich eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3306 VV RVG aus den weiteren 5.000 EUR, da diese im Mahnverfahren nicht anhängig sind. Dass sie in einem anderen Verfahren anhängig sind, ist unerheblich. Zu beachten ist § 15 Abs. 3 RVG.
  • Die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG bemisst sich aus dem Gesamtwert von 7.000 EUR.
  • Insgesamt entsteht aber nur eine 1,0-Einigungsgebühr aus 7.000 EUR nach Nr. 1000 Nr. 1, Nr. 1003 VV RVG, da die gesamten Ansprüche anhängig sind.

1,0-Verfahrensgebühr aus 2.000 EUR, Nr. 3305 VV RVG

166,00 EUR

0,5-Verfahrensgebühr aus 5.000 EUR, Nrn. 3306, 3305 VV RVG

167,00 EUR

333,00 EUR

Gemäß § 15 Abs. 3 RVG höchstens 1,0 aus 7.000 EUR

446,00 EUR

1,2-Terminsgebühr aus 7.000 EUR, Nr. 3104 VV RVG

535,20 EUR

1,0-Einigungsgebühr aus 7.000 EUR, Nrn. 1003, 1000 Nr. 1 VV RVG

446,00 EUR

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

253,49 EUR

1.587,69 EUR

Beispiel 5: Mahnverfahren mit Einigung auch über weitergehende, im Berufungsverfahren anhängige Gegenstände

Rechtsanwalt R erwirkt für Mandant M einen Mahnbescheid über 2.000 EUR. Anschließend unterbreitet der Gegenanwalt S ein schriftliches Vergleichsangebot, das auch weitere 5.000 EUR beinhaltet, die in einem Berufungsverfahren anhängig sind. R nimmt das Vergleichsangebot an. Es entstehen folgende Gebühren:

  • Hinsichtlich der Verfahrensgebühr gilt das Gleiche wie im Beispiel 4.
  • Für die Einigung entsteht eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1, Nr. 1003 VV RVG aus dem Wert der anhängigen 2.000 EUR und eine 1,3-Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1, Nr. 1004 VV RVG aus dem Mehrwert der 5.000 EUR, die im Berufungsverfahren anhängig sind. Zu beachten ist § 15 Abs. 3 RVG: Der Anwalt erhält nicht mehr als 1,3 aus 7.000 EUR.
  • Es fällt keine Terminsgebühr an, da keine Besprechung im Sinne der Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2 erfolgt ist.

1,0-Verfahrensgebür aus 2.000 EUR, Nr. 3305 VV RVG

166,00 EUR

0,5-Verfahrensgebühr aus 5.000 EUR, Nrn. 3306, 3305 VV RVG

167,00 EUR

333,00 EUR

Gemäß § 15 Abs. 3 RVG höchstens 1,0 aus 7.000 EUR

446,00 EUR

1,0-Einigungsgebühr aus 2.000 EUR, Nrn. 1003, 1000 Nr. 1 VV RVG

166,00 EUR

1,3-Einigungsgebühr aus 5.000 EUR,

Nrn. 1003, 1000 Nr. 1 VV RVG

434,20 EUR

600,20 EUR

Gem. § 15 Abs. 3 RVG höchstens 1,3 aus 7.000 EUR

579,80 EUR

Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG

20,00 EUR

19 Prozent USt., Nr. 7008 VV RVG

177,23 EUR

1.110,03 EUR

AUSGABE: RVGprof 1/2022, S. 10 · ID: 47762169

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