Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Sept. 2025 abgeschlossen.
LeistungserbringungPraxis bietet nicht alle verordneten Heilmittel an – darf ich die Verordnung trotzdem annehmen?
| Frage: „Seit etwa sechs Monaten kommt ein BG-Patient mit einfachen KG-Rezepten in meine Praxis. Nun hat er von einem Arzt seiner Reha-Klinik ein Rezept für KG, MT, KMT und Elektro bekommen. Da ich selbst keine MT anbiete, darf ich das Rezept eigentlich nicht abrechnen. Idealerweise müsste der Patient das Rezept ändern lassen. Allerdings erreicht er (laut eigener Aussage) in der Klinik niemanden und die 14-Tage-Anfangsfrist ist bald abgelaufen. Darf ich die Verordnung (VO) annehmen, ohne MT abzurechnen?“ |
Antwort: Grundsätzlich dürfen Sie das Rezept annehmen. Allerdings müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Weisen Sie den Patienten vor Annahme der Verordnung darauf hin, dass Sie von den verordneten Maßnahmen die MT nicht erbringen dürfen, weil Sie nicht über die dafür notwendige Zusatzausbildung verfügen.Unter diesen Bedingungen dürfen Sie die VO annehmen
- Der Patient muss damit einverstanden sein, dass er diese Behandlung bei Ihnen nicht erhält. Er soll daraufhin frei entscheiden, ob er auf die MT-Behandlung verzichtet, wenn er die übrigen Behandlungen bei Ihnen in Anspruch nimmt, oder ob er in eine Praxis wechselt, die alle verordneten Therapien anbietet.
- Informieren Sie den Patienten darüber, dass er, wenn er die MT-Behandlung (zusätzlich) möchte, zunächst eine weitere Verordnung vom BG-Arzt benötigt und mit dieser dann in eine andere Physiopraxis gehen muss. Da die Verordnung der Reha-Klinik, die Ihnen der Patient gebracht hat, in Ihrer Praxis verbleibt, kann der Patient die verordnete MT auf der Basis dieser Verordnung auch nicht in einer anderen Praxis erhalten.
Bleibt der Patient mit der Verordnung in Ihrer Praxis und verzichtet auf die verordnete MT, dann dürfen Sie die Verordnung annehmen und die übrigen verordneten Heilmittel abgeben und die abgegebenen Heilmittel dann mit der BG abrechnen.
Solange Sie die Behandlungen aufgrund der Verordnung noch nicht begonnen haben, können der Patient und vielleicht auch Sie selbst (z. B. per E-Mail oder Fax) weiterhin versuchen, das Rezept durch die Reha-Klinik abändern zu lassen.
- Häufige Fragen zur Prüfung von Verordnungen (PP 02/2025, Seite 2 f.)
- Verordnungen im Praxisalltag richtig handhaben: Leser fragen – Experten antworten (PP 12/2024, Seite 4 ff.)
AUSGABE: PP 9/2025, S. 8 · ID: 50497935